nicht geleistet, sondern sie haben sich deshalb an den Verleger zu halten. Die in diesem § erwähnte Entschädigung ist aus der Staatskasse zu bezah len. Sie fällt aber dann hinweg, wenn Verfasser oder Verleger der Schrift bei einer wider sie eingeleitctcn Untersuchung wegen einer durch Herausgabe und Theilnahme an der Veröffentlichung begangenen, durch Eriminalgcsetze verpönten Handlung nicht völlig freigesprochcn worden." Die zweite Kammer hat diesen § unverändert angenommen, und auch die De putation ist im Allgemeinen mit ihm einverstanden, und billigt die Art und Weise, wie die allerdings wichtige Entschädigungsfrage zu gesetzlicher Verabschiedung ge bracht werden soll. Die Grundsätze, welche die Regierung im Einverständnisse mit der zweiten Kammer, deren Deputation schon auf dem verwichenen Landtage diese Frage be gutachtete, dabei in Anwendung gebracht wissen will, kommen nämlich, was zuerst die Frage anbclangt, wer Entschädigung zu beanspruchen habe, und unter > welchen Voraussetzungen sie gewährt werde, aus Folgendes hinaus: s.) Für jede Druckschrift, gleichviel ob censirt oder nicht censirt, wird Ent- j schädigung gewährt, wenn sich die Administrativjustizbehörde gegen die Consisea- t tion aussprach; das Ministerium des Innern aber in seiner Stellung als oberste ; Verwaltungsbehörde, aus tiefer liegenden Gründen, die Unterdrückung dennoch für r nothwendig erachtet und verhängt (vergl. § 8.), d) .tritt jedoch dieser Fall ein, so wird für censurfreie, d. h. nicht ccnsirte Schriften, falls sie der Unterdrückung unterliegen, keine Entschädigung gewährt !) (8 5o.), 6.) dagegen erhalten bei ccnsirten Schriften, wenn sie später unterdrückt wer- 6 den, die Beschädigten, falls sie nicht unter gewissen Voraussetzungen deren für n unwürdig zu halten sind, Entschädigung (§ 7.). Dagegen sollen in Bezug auf die Art und Weise der zu gewährenden Entschä- ick digung und die Höhe derselben folgende Bestimmungen Platz greifen. «.) In dem Falle, der oben unter ». enthalten ist, wird vollständige Ent- k's. schädigung, je nach der Person des zu Entschädigenden, nach dem für die Schrift zä bezahlten oder nach dem Buchhändlerpreise gewährt. /§.) Äusser dem Falle unter u. erhält derjenige, der die Schrift wirklich zu iss seinem eignen Gebrauche d. h. nicht zum Weitervertrieb erkauft, den gezahlten iP Preis vergütet, wird also ebenfalls vollständig entschädigt. ^.) Buchhändler erhalten ««.) wenn die Schrift im inländischen Verlage erschien, die Vergütung nach einem Dritttheil des Ladenpreises der hinweggenommenen Erem- plare, und zwar die Entschädigung nur nach diesem Maasstabe deß-