417 gehoben werden soll, sofort bei Publikation des Gesetzes der Hast zu entlassen sind, ohne daß es dießfalls einer vorhergehenden Be kanntmachung des gefaßten Entschlusses an den Kläger bedarf, im- maasen auch den wider solche Maasregel ergriffenen Rechtsmitteln eine Suspcnsivkraft nicht beizulegen ist. Die Gründe dieser Aenderungen leuchten von selbst ein, und die Depu tation tragt darauf an, die Paragraphe in obiger Fassung anzunehmen. Hiernächst hat die jenseitige Deputation am Schlüsse ihres Berichts be merkt, daß ihr nicht allein durch eine über den Leipziger Wechselarrest kürzlich erschienene kleine Druckschrift, sondern auch auf anderen Wegen Nachrichten zugekommen wären, laut welcher die Wechselhaft an mehreren Orten des Landes, insonderheit aber in Leipzig auf eine solche Weise zur Anwendung kommen, daß sie in manchen Puncten härter sey, als selbst der Strafarrest in den öffentlichen Strafanstalten des Landes. Dahin sey z. B. zu rechnen, daß den Wechselgefangenen während der ganzen Zeit ihrer Haft der Genuß der frischen Lust versagt werde, wenn sic solchen nicht erkaufen können; daß es im Winter an hinreichend wärmen den Decken zum Schlafen gebreche; daß kranke Wechselgefangene zu Leipzig in das Zuchthaus daselbst transportirt würden; daß es in Leipzig an einer gehörige Controle des Gefangenwärters fehle, woraus Uebelstände aller Art bervorgingen u. s. w. Die gedachte Deputation hat sich hierdurch bewogen gefunden, ihre Kam mer vorzuschlagen: „einen Anttag an die hohe Staatsregierung des Inhalts gelangen zu lassen, daß dieselbe auf dem Verwaltungswege die Abstellung der gerügten Uebelstände, sofern sie gegründet befunden würden, verfü gen, und überhaupt eine humane Behandlung der Schuldgefangenen einschärfen möge." Dieser Antrag ist auch von der jenseitigen Kammer einstimmig ange- nommen worden. Ob nun gleich, namentlich was die Verhältnisse des Leip ziger Stockhauscs betrifft, den dortigen Einrichtungen von Seiten des Herrn Justizministers in der am 31. Juli d. I. von der zweiten Kammer gehal- tenen Sitzung im Ganzen vieles Lob ertheilt worden ist, so bleibt cs doch, zu- Deilage zur zweiten Abtherlung. 2, Sammi. ßZ