438 „Vie Uebergriffe der römisch-katholischen Priesterschaft im Königreiche Sachsen betreffend" mir der Bitte, daß, wenn der Abdruck, gegen das schriftliche Origi nal gehalten, in einigen Punkten Abänderungen enthalte, man erstern als den authentischen Tert betrachten, und daß man seine Petition baldigst, und ohne die Bcrathung über die Wieland'sche Petition in der zweiten Kammer abzu- warlen, zur Berathung bringen möge. Diese andcrweite Großmann'schc Ein gabe ward von der Kammer in ihrer 5 7sten Sitzung (Ldt.-Acten Abth. II. S. 395) ebenfalls an die unterzeichnete Deputation verwiesen. Immittelst ist nun auch der Pwtocollauszug, welcher die Berathung Ler zweiten Kammer vom 14. Juli d. I. (Landt.-Act. Abth. HI. S. 877) über zwei Petitionen, die Uebergriffe der katholischen Geistlichkeit betreffend, und die dabei von jener gefaßten Beschlüsse enthält, an die erste Kammer hcrüberge- langt, und dieser Gegenstand von letzterer in ihrer 7 1sten Sitzung, am 20. Juli d. I. (Landt.-Act. Abth. U. S. 508) gleichermaasen der unterzeichneten Depu tation zur Begutachtung zugewicsen worden; so daß diese nunmehr für zweck mäßig erachtet, ihren Vortrag und Gutachten über die sämmtlichen erwähnten Petitionen und von der zweiten Kammer gefaßten Beschlüsse, ihres nahen Zu sammenhanges wegen, in gegenwärtigen Bericht zusammen zu fassen. So viel nun I. die Großmann'schc Petition anlangt (deren Inhalt hier nicht ausführlich ausgenommen zu werden braucht, da sic den geehrten Mitgliedern der Kammer gedruckt vorliegt), so glaubte die Deputation aus den, S. 28 flg. derselben, von dem Herrn Petenten gestellten Schlußauträgen entnehmen zu müssen, daß es sich hier keineswegs um eine ständische Beschwerde über einzelne von dem Herrn Petenten angeführte Fälle, im Sinne § 110. der Verfassungs-Urkunde, sondern lediglich um Anträge im Sinne § 109. derselben, handle, und was diese, so wie überhaupt den vorliegenden Gegenstand selbst anlangt, daß bei Prüfung der erstern und Beurthcilung des letztem von den Ständen die Rolle einer be- rheiligten Partei durchaus nicht übernommen, sondern in Festhaltung des 8 78. der Verfassungs-Urkunde ausschließlich der politische und Rechtszustand ins Auge gefaßt werden dürfe, in welchem sich die beiderseitigen Confessionsverwandtcn dermalen zn einander m Sachsen befinden. Es hat diese Uebcrzeugung auch die Deputation mir veranlassen können, sich jeder Kritik über das von einzelnen katholischen Geistlichen, nach den rcferirten Vorgängen beobachtete, Verfahren zu enthalten, und zugleich hier noch im Allgemeinen zu bemerken, daß sic die der Petition mehrfach einverlcibtcn Behauptungen und Folgerungen als durchgängig begründet anzusehen nicht vermögend gewesen ist.