440 katholischer Geistlichen über Absolutionsverwcigcrungcn bekannt gewesen sey, wobei sich jederzeit ans das Geheimniß des Beichtsiegels und das bei dieser Handlung allein leitende geistliche Gewissen bezogen werde. Der Fakt unter b. ist nicht zur Keuutniß des Ministeriums gelangt. Auf diese Vorgänge gründet nun der Herr Petent (S. 28 flg.) folgende an die Staatsregierung zu richtende Anträge: 1 .) den von katholischen Geistlichen gegen Verlobte und Ehegatten ver schiedener Consession ausgeübtcn Gewissenszwang nicht zu dulden, die Vorschriften des Gesetzes vom 1. November 1836 mit Ernst in Anwendung zu bringen, 8 20. desselben Gesetzes aber, welcher in seiner gegenwärtigen Fassung die Rücksicht auf Verlobte sowohl, als andere Einwirkungen auf die Willenserklärungen der Paciscen- ten auszuschlicssen scheine, dem Geiste des Gesetzes gcmäs etwa in der Art zu vervollständigen: Wer Verlobte und Ehegatten verschiedener Eonfession durch Einwirkungen auf die Willenserklärung der Paciscenten durch Versprechungen, ob. 8 53. des Mandats vom 10. Februar 1827 u. s. w. 2 .) 8 19. dieses Gesetzes allen Obrigkeiten, Geistlichen und Schullehrern durch Verordnung von Neuem einzuschärsen; 3 .) eine tüchtige wissenschaftliche Bildung der katholischen Geistlichen zur Bedingung der Anstellung und Beförderung im Lande zu machen und für Beförderung dieses Zwecks wo möglich durch Gründung einer ka- tholisch-thcologischcn Facultät in Leipzig, jedenfalls durch Univcrsitäts- studien und andere geeignete Einrichtungen Sorge zu tragen. Soll sich nun die Deputation zuvörderst über vorstehende Anträge gut achtlich aussprechen, so sind ihre Ansichten hierüber folgende. Zu 1.) scheint ihr der erste Theil des Antrages, so wie er gefaßt ist, theils unuöthig, theils zu unbestimmt, als daß man sich von ihm irgend einen Nutzen versprechen könnte. Denn mußte auch die Deputation mit der Absicht des Antrags vollkommen einverstanden sehn; muß sie auch namentlich wünschen, jeden gegen Verlobte und Ehegatten verschiedener Eonfession ausgeübten gesetz widrigen Gewissenszwang, so wie überhaupt jede Verletzung der bestehenden Paritätsverhältnisse, streng nach den Gesetzen bestraft zu sehen; so glaubte sie doch zu Zweifeln daran, daß die sächsische Staatsregierung keinen gesetzwidrigen Gewissenszwang irgend einer Art zu dulden gemeint, daß cs ihr insonderheit auch mit der Anwendung des Gesetzes vom 1. November 1836 ein Ernst