Delete Search...
Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
21. Sitzung. Donnerstag, den 3. April 1919. W (Abgeordneter vr. Roth.) liche Personen in der Sturm- und Drangzeit ihrer Ent wicklung dem Skeptizismus und der Schwärmerei mehr unterliegen als Personen mit gereifter Lebensauffassung, so wird man doch hieraus allein ein Recht zur Beschränkung der verfassungsmäßig gewährleisteten Gewissensfreiheit nicht herleiten können. Man müßte sonst auch Parität walten lassen insofern, als man für den Übertritt jugendlicher Dissidenten in eine aufgenommene oder anerkannte christ liche Konfession die gleichen Vorschriften festsetzte. Nach dem seitherigen Standpunkte der Rechtsanschauung der kompetenten Verwaltungsstellen ist dies jedoch nicht der Fall. Will ein jugendlicher Dissident über 14 Jahre in eine aufgenommene christliche Konfession übertreten, so kann er ohne weiteres durch Stellung des Antrages seitens des Pfarrgeistlichen seine Streichung in dem Dissidenten register bewerkstelligen. Ein Widerspruch der Eltern oder des Dissidcntengeistlichen könnte ihn daran nicht hindern da weder das Mandat vom 28. Februar 1827 noch das Gesetz vom 20. Juni 1870 einschlägt und weitere hemmende gesetzliche Vorschriften hierüber nicht existieren. Das Kultus ministerium hat sich hierzu in einem bekannten Kommu nikat vom 24. Juli 1880 eingehend in diesem Sinne ausgesprochen und ausgeführt, daß in Glaubenssachen ein Einfluß der elterlichen Gewalt den Minderjährigen über 14 Jahren gegenüber nicht begründet sei, und auch das l im 8 20 Absatz 2 des Dissidentengesetzes dem Vater ein geräumte Recht, über die religiöse Erziehung des Kindes zu entscheiden, auf die Zeit bis zum vollendeten 14. Jahre beschränkt sei. Das Ministerium kommt also zu dem Schlüsse, daß gesetzliche Bestimmungen, welche dem Rück tritt jugendlicher Dissidenten über 14 Jahren entgegen ständen, nicht vorhanden feien und daß daher ein etwaiger Einspruch einer dissidentischen Genossenschaft nicht begründet sei. Hält man an dieser Auffassung fest, daß dem dissiden tischen Jugendlichen über 14 Jahren der Austritt in eine anerkannte christliche Konfession ohne weiteres gestattet ist, so muß es — das ist der Standpunkt auch der über wiegenden Mehrzahl meiner politischen Freunde — auch umgekehrt jugendlichen Angehörigen einer aufgenommenen Konfession erlaubt fein, vor Erfüllung des 20. Lebens jahres aus einer Religionsgemeinschaft auszutreten, wie die» der Antrag Bühring verlangt. Meine Damen und Herren! Wir haben in einer der letzten Sessionen anläßlich einer Petition die Klage ver nommen, der auch heute der Herr Antragsbegründer Aus druck gegeben hat, daß der Austritt aus einer Religions gemeinschaft unter Umständen eine sehr kostspielige Sache ist, namentlich wenn es sich um eine zahlreiche Familie handelt. Bei der Antragstellung ist bekanntlich für jede Person oder ein Ehepaar 1 M. und für jede weitere Person bO Pf. zu bezahlen. Dieselbe Gebühr wiederholt M sich, wenn das Entlassungszeugnis ausgestellt wird. Bei einer Kopfzahl von 8 oder 9 Personen macht das immer hin einen beträchtlichen Kostenpunkt aus. Wenn man nun bedenkt, daß umgekehrt die Löschung im Dissidenten gesetz beim Rücktritt in eine aufgenommene Konfession kostenlos geschieht, so liegt darin eine Imparität, deren Aushebung gewiß aus Gründen der Gerechtigkeit angezeigt erscheint. In der Frage der Heranziehung von Ausgetretenen zur Kirchensteuer wird die in Aussicht stehende Gesetz gebung über die Trennung von Kirche und Staat grund legende Bestimmungen treffen. Jedenfalls scheint cs unbillig und ungerecht, Dissidenten steuerlich so zu be handeln, wie die Angehörigen einer Religion, von der sie sich losgesagt haben. Wir stimmen daher der be antragten Änderung unerwartet der in Aussicht stehenden Gesetzgebung über Trennung von Kirche und Staat zu, ohne uns für die Aufnahme einer entsprechenden Be stimmung ins Dissidenteugefetz auszusprechen. Was die Streichung in 8 3 des Dissidentengesetzes, den Eintrag der aus ihrer bisherigen Religionsgemeinschaft ausgetretenen Personen im Dissidentenregister betreffend, anlangt, so erscheint dies nicht tunlich, solange noch nicht die Trennung von Kirche und Staat durchgeführt ist. Es müßte sonst ein Ersatz dafür geschaffen werden, daß cv) die Steuerbehörden bei der Veranlagung zur Kirchen steuer von der Zugehörigkeit der Beteiligten zur Dissi dentengenossenschaft Kenntnis erlangen würden. Wenn der Antragsteller die Änderung des Dissidenten- gefetzes noch nach der Richtung hin erstrebt, daß ein außerhalb des Freistaates erfolgter Kirchenaustritt auch in Sachsen Gültigkeit haben soll, so wird damit nicht eine Änderung des bestehenden Rechtszustandes erstrebt, sondern nur dessen gesetzliche Festlegung, nachdem in einer Reihe von Entscheidungen die Gültigkeit solcher Austritts erklärungen für Sachsen bestätigt worden ist. Wir stimmen auch dieser Forderung zu. Was aber die zum Schluß im Antrag erhobene Forderung wegen der Änderung der Form der Eidesleistung anlangt, so habe ich zu Eingang meiner Ausführungen bereits dargelegt, daß wir in Übereinstimmung mit den Darlegungen der Ministerien die Zuständigkeit des Reiches vollständig für gegeben erachten. In diesem Sinne ist auch schon im Reichstag wiederholt die Frage, auch von meinen politischen Freunden, ventiliert worden. Sollte sich aber die Staatsregierung über dieses Bedenken Hinweg fetzen und eine landesgefetzliche Regelung vornehmen, so müßte auf alle Fälle daran festgehalten werden, daß nicht die Regierung allein die Form der Eidesleistung 117*
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview