36 0 Indem sich die Kammer das Recht einer einseitigen Adresse ausschließlich vorbehält, beschließt sie, sofort die nöthigen Einleitungen zu treffen, um die Adreßfrage zur Entscheidung vor.den Staatsgerichtshos zu bringen. von Gablenz. v. Die hohe Kammer wolle beschließen, mit Vorbehalt ihres Rechts aus Er lassung einseitiger Adressen, dicßmal die Verhandlungen über die Adresse ge meinschaftlich mit der hohen ersten Kammer vorzunehmen. von Zezschwitz. ll Beilage zu dem Protokolle vom 16. September 1845. Nr. 26. Antrag des Herrn Abgeordneten Schäffer, die Kammer möge den bei der letzten Ständeversammlung fast einmüthig gefaßten Beschluß, „die hohe Staatsregierung nm Vorlegung eines anderweiten auf die Grundsätze der Mündlichkeit, Öffentlichkeit und auf den An- klageproceß mit Staatsanwaltschaft gebauten Entwurf einer Straf- proceßordnung zu ersuchen", wiederum aufnehmen. „ 27. Beschwerde des vormaligen Gensd'arm Carl Friedrich Dostmann in Sachsenburg, Wiederanstellung im Staatsdienst und Verwilligung eines Wartegeldes betreffend. „ 28. Gesuch der Gemeinde Gahlenz und Kleinhartmannsdorf, Christian Friedrich Schmidt und Genossen um Vornahme ihrer, beim vorigen Landtage unter Nr. 1000 der Hauptregistrande eingereichten Be schwerde, Ablösungssachen betreffend, bei gegenwärtigem Landtage.