378 entdeckt werde, sie bis an den betreffenden Ort zurückgewiesen würden, um den Fehler zu erörtern; ingleichcn daß ein Wandernder oft aus Unkenntnis' der so vielfach sich durchkreuzenden Gesetze und Localverordnungen in Strafe verfalle und auf den Schub gesetzt werde, nicht minder die bestehenden Gesetze den mit ihrer Ausführung beauftragten Behörden zu viel Spielraum ließen, weshalb das Ganze zu viel Willkührliches annehme, und endlich daß die Pflicht der wan dernden Handwerker, nur in ihren betreffenden Herbergen einzukehren, ihnen durch die allgemeine schlechte Beschaffenheit der Herbergen außerordentlich er schwert werde, und baten, um allen diesen Ucbelständen abznhelfen: die Ständeversammlnng möge sich bei der hohen Staatsregicrung für Vereinfachung und Erleichterung der auf das gesetzliche Wandern der Handwerker sich beziehenden Vorschriften und Einrichtungen in Sachsen und in den übrigen deutschen Bundesstaaten wohlwollend verwenden. Diese Petition gelangte zunächst bei der ersten Kammer den 2 9. April 1843 zur Berathung und es ward von derselben nach dem Gutachten der dritten De putation beschlossen, in verfassungsmäßiger Vereinigung mit der zweiten Kammer an die Staatsregierung den Antrag zu stellen: 1 .) hinsichtlich der Beschränkung des Wanderns auf ein gewisses Lebensalter zu einer Ausnahmebestimmung zn Gunsten derjenigen Gewerbsgehülfcn, welche größtentheils niemals in die Lage kommen, ein eigenes Geschäft begründen zu können, Einleitung zu treffen, 2 .) einer Anwendung des § 129. der Armenordnung unter ck. auf den Fall, wenn ein Wandernder keine Arbeit gefunden hat, durch Verord nung vorzubeugen, 3 .) auf eine Vereinfachung und Erleichterung der auf das gesetzliche Wan dern der Handwerker sich beziehenden Vorschriften und Einrichtungen überhaupt, so weit es mit der öffentlichen Sicherheit vereinbar erschei nen werde, ingleichen 4 .) auf eine Verbesserung der den Erstem angewiesenen Herbergen Bedacht zu nehmen; vor Allem aber 5 .) auf möglichste Uebereinstimmung jener Vorschriften und Einrichtungen innerhalb der deutschen Bundesstaaten ferner hinzuwirken und 6 .) der nächsten Ständcversammlung hierüber allenthalben Mittheilung zu gehen zu lassen. Es wurde hierauf diese Angelegenheit an die zweite Kammer abgegeben, welche in der Sitzung am 14. August 1843 den von der ersten Kammer unter