387 Rcclamationen und die wichtigsten Interessen der Militairpflichrigen batte das Gesetz selbst das Vertrauen der Unterbehörden und des Volkes erworben, und nachdem das Erläuterungsmandat vom 5. November 1827 mebrere wesentliche Verbesserungen eingesührt, vollendete das mit ständischer Zustimmung erlassene Gesetz vom 26. October 1834 das System der Militairpflichterfüllung dadurch, daß es die mit dem Geiste der Verfassungs-Urkunde nicht mehr vereinbaren Exem tionen in Wegfall brachte, durch Abkürzung der Dienstzeit und Einführung der Stellvertretung aber die ans dem Eintritt in den Militärdienst folgenden Stö rungen für das bürgerliche Leben zum größten Theile beseitigte, ohne doch der Armee die ihr unentbehrlichen dicnstlüchtigen Mannschaften zu entziehen. Einem Systeme, welches sich auf diese Weise nach und nach ausgebildet und in einem Zeiträume von zwanzig Jahren so bewährt, wie das durch die Gesetze von 1825 und 1834 eingeführte, würden zahlreiche Abänderungen mehr Schaden zufügen, als Dorthell bringen, und es wird daher gewiß die Billigung der geehrten Kam- mer finden, daß die Staatsregierung in den zu dem Gesetze von 1834 vorgc- schlagcnen Abänderungen sich auf das Nothwendigste beschränkt, und die De putation auch hierzu nicht Vieles erinnert hat. Anlangend den wesentlichsten Gegenstand der gegenwärtigen Veränderung — die Kriegs re servc — so beruht die Verpflichtung zu deren Gestellung und die ihr zu gebende Einrichtung auf § 33. der Bundeskriegsverfassung und dem Bundesbeschlusse vom 13. September 1832, Art. 4. Tas gewöhnliche Kontingent des Königreichs Sachsen beträgt nach dem hundertsten Theile seiner Bevölkerung 12000 Mann, nämlich 9302 Mann Infanterie, 1714 - Kavallerie und 984 - Artilleristen und Pioniers. Ut8. Größere Anstrengungen können nach 8 8. der Bnndeskriegsverfassung nur durch besonder» Bundesbcschluß verlangt werden. Damit aber eine so beschlos sene Verstärkung des Bundesheeres gehörig ausgestellt werden könne, sollen nach 8 33. in jedem Bundesstaate, welcher nicht ohnedies; schon eine größere Anzahl Truppen unterhält, schon in Friedens; eiten Cadres von Offizieren, Un teroffizieren und Spiclleuten für den 300sten Theil der Bevölkerung nebst dem nothigen Material vorhanden sein, auch solche Einrichtungen getrof fen werden, daß zehn Wochen nach gefaßtem Bundesbeschlusse vollständig geübte und ausgerüstete Regimenter, Bataillons und Escadrons schlag fertig ausgestellt werden können. Der Beschluß vom 13. September 1832 sprach die Verpflichtung, die Ausstellung der gedachten Verstärkung schon in *