389 und Interessen des deutschen Bundes und der Armee am meisten entsprechen, ohne doch die Staatskasse zu sehr in Anspruch zu nehmen und die von den Staatsbürgern zu übernehmende Last zu sehr zu erschweren. Die Deputation ist des Dafürhaltens, daß der Staatsregierung solches gelungen sei. Tenn an statt die Kriegsreserve in eigene siebende Truppenkörper zu sormiren, geht der Gesetz-Entwurf dahin: jeder Truppenabtheilung während der Friedensformatton die erforderliche Anzahl Reservemannschaften von den ausgedienten Leuten mit der Bestimmung beizugeben, daß Letztere zwar einen Theil der bewaffneten Macht bilden, jedoch im Frieden ständig beurlaubt und nur 14 Tage lang in jedem Jahre zu den Waffenübungen einberufen werden sollen, und zwar nicht auf einmal, sondern zu möglichster Schonung der Gewerbe nur successiv, in der Zeit vom 1. November bis 1. April jeden Jahres. Aus den Unterlagen zum Luäjet, auf welches S. 181 der Motiven Bezug genommen wird, und welche, sowelt sie gegenwärtigen Punct betreffen, der Deputation mitgetheilt worden sind, geht hervor, daß die Zahl der solchergestalt ständig beurlaubten Reserve mannschaften 3228 Mann, und zwar: 450 Mann bei der Eavallerie, 254 - - - - Artillerie, Pioniers und bei dem Train, 2524 - - - Infanterie, betragen, und aus 198 Unteroffiziers und 3030 Gemeinen bestehen wird. Dagegen wird sich die Zahl der zur Kriegsreserve gehörigen und bei der activen Armee präsent oder evident zu haltenden Mannschaften an Offiziers, Unteroffiziers und Spielleuten auf ungefähr 800 Mann belaufen, und so die Zahl von 4000 Mann erfüllt werden, welche Sachsen vertrags mäßig als Kriegsreserve aufzustellen hat. Den durch diese neue Einrichtung erwachsenden Geldaufwand zu prüfen, Hal die Deputation nicht unternommen, vielmehr solches als zum Luchjet gehörig, , der Finanzdeputation überlassen zu müssen geglaubt; nur soviel hält sie zu er wähnen nicht für überflüssig, daß die neue Einrichtung in der mit dem 1. Ja nuar 1846 beginnenden Finanzpericde erst nach und nach eintteten wird, da - nur diejenigen Mannschaften in die neue Kriegsreserve überzutreten verpflichtet werden sollen, welche bei dem Erscheinen des Gesetzes ihre sechsjährige Diensi- - zeit in der activen Armee noch nicht beendigt haben, und es ist daher in den . Berechnungen, welche dem Luäjet zum Grunde liegen, für das Jahr 1847 nur die Hälfte der Reservemannschaft, mithin 1614 Mann und erst im Jahre 1848 der volle Bestand von 3228 Mann in Ansatz gebracht, für welche im