Es haben sich jedoch bei der praktischen Anwendung dieser Bestimmungen mehrsache Jnconvcnienzen herausgestellt, weshalb die Staatsregierung sich be wogen gefunden hat, durch den gegenwärtig vorgelegten Gesetz-Entwurf einige Abänderungen der angegebenen Grundsätze, und zwar rücksichtlich der Strafverwandlung bei concurrirenden Verbrechen, >1 rücksichtlich der in gewissen Fällen auch bei einfachen Verbrechen cin- tretenden Strasverwandlung, zu beantragen. Es ist dießhalb in Beziehung auf den angenommenen Grundsatz, bei zusammentref- fendcn verschiedenartigen Freihcitsstrasen die geringem in die schwerer» unter Berücksichtigung ihrer Geltung zu verwandeln, in den dem vorliegenden Gesetz- Entwürfe beigefügten Motiven angeführt: I daß nach den seit Einführung des Criminalgesetzbuchs gemachten Wahr nehmungen der für die Geltung der verschiedenen Strafarten gegen einander angenommene Maaßstab dem wahren Verhältnisse nicht ent spreche und daher Ungleichheiten bei Bestrasung der Verbrechen her beiführe; II. daß durch eine bloße Veränderung des Maaßstabes dieser Jnconvcnienz nicht abzuhelsen sei, indem selbst abgesehen von der verschiedenen Individualität der Verbrecher, die Ermittelung eines völlig adäquaten Gcltungsverhältnisses zu den Unmöglichkeiten gehöre; >11. daß überhaupt in der Abweichung von dem im Art. 4«>. aufgestellten Princip eine Incvnscqucnz liege, indem gerade dann, wenn wegen der Häufung von Verbrechen eine größere Strafbarkeit vorhanden sei, eine Verkürzung der Strasfrist bei der Verbüßung im Höhen, Grade ein trete, die große Mehrzahl der Verbrecher aber ein größeres Gewicht auf die Dauer der Strafe, als auf den Grad derselben lege, und so nach die kürzere Frist als eine Erleichterung ansehe, welche Jnconse- quenz besonders dann hervortrete, wenn a) ein Jnculpat wegen mehrerer Verbrechen in Folge der Straf verwandlung mit einer kürzern Freiheitsstrafe belegt wird, als er schon wegen des Einen verwirkt hatte; l>) bei mehreren Mitschuldigen dein, der mehrere Verbrechen be gangen hat, eine lürzere Freiheitsstrase auferlegt wird, als dem, welcher nur bei Einem betheiligt ist; o) der Jnculpat, der tu erster Instanz wegen mehrerer Verbrechen verurtheilt war und in zweiter Instanz wegen des Einen srei-