008 Wurde nun auch das Gewicht dieser Gründe von Seiten der ersten Kam mer bei Berathung deS Gesetz-Entwurfs, die Ausübung des landesherrlichen Salzverkaufsrcchts betreffend, nicht verkannt, so traten doch damals der Gleich stellung der Salzpreise im ganzen Lande vorzüglich wesentliche finanzielle Bedenken entgegen. Hätte man nämlich — und dahin ging der damalige -Vorschlag der zwei ten Kammer — die Salzpreise im ganzen Lande auf den bei der Niederlage zu Leipzig geltenden Preis von 3^ Thlr. herabsetzen und somit den bei an dern Niederlagen bestehenden Hinzuscklag der Fuhrlöhne in Wegfall bringen wollen, so würde dadurch ein Ausfall vou circa 80,000 Thlr. alljährlich für die Staatscasse entstanden und hiermit die Nothwendigkeit herbeigeführt worden sein, diesen Verlust durch Auflegung anderweiter, wahrscheinlich viel fühlbare- rer direcler Steuern zu decken. In Betracht dieses Bedenkens wurde der von Seiten der zweiten Kammer hinsichtlich der Gleichstellung der Salzpreise ge faßte Beschluß Seiten der ersten Kammer abgelehnt, und die zweite Kammer trat dieser Ansicht bei der anderweiten Berathung des Gegenstandes gleich falls bei. Hierbei vereinigten sich jedoch beide Kammern noch zu dem gemeinschaft lichen Anträge: „die Regierung möge in Erwägung nehmen, ob für die, den zeit- herigen Salzbezugsquellen entfernteren Landestheile sich für die Folge nicht Bezugsquellen eröffnen ließen, aus welchen diesen Landestheilen das Salz zu Preisen gewährt werden könne, die sich denen im Leip ziger Kreise gleichstellten oder doch näherten", ein Antrag, welcher in der ständischen Schrift vom 3 t. März 1840 nieder- gelegt ward. In Berücksichtigung dieses Antrags, dessen sorgfältige Erörterung bereits mittelst Decrets vom 23. Mai 1840 zugesichert worden war, haben nun die in den Motiven näher erwähnten Erörterungen und Verhandlungen Seiten der Staatsregierung Statt gefunden, und die letztem endlich dahin geführt, daß es gelungen ist, den mit der Krone Preußen unter dem 14. Mai dieses Jahres erneuerten Salzlieferungsvertrag unter wesentlich günstigeren Bedingungen, als früher, abzuschließcn. Da nun nach diesem Vertrage der Bedarf des Königreichs Sachsen an weißem Salze — mit Ausnahme des für die Erclaven Licbschwitz und Loitsch erforderlichen Quantums — zu dem Preise von 29 Neugroschen pro Stück von 120 Pfd. Zollgewicht, mithin 8^ ngr. wohlfeiler, als zeither, geliefert