6l I genwäriiges Gesetz aufzunehmen und unter Zustimmung der Königlichen Herren Eommissarien nachstehende aniendirre Fassung der Gesetzesvorlage angenommen: 8 i- Die durch Gesetz vom 23. Mai 1840 § 5. erfolgte Negulirnng der Salzpreise, die mittelst Verordnung vom 10. November desselben Jah res, 8 1. (Gesetz- und Verordnungsblatt desselben Jahres, Seite 344) bewirkte Feststellung dieser Preise im Vierzehn Thaler-Münzfuße, so wie die durch Verordnung vom 28. September 1843, 8 2. erfolgte Bestimmung des Viehsalzpreises, treten vom l. Januar 1846 an außer Wirksamkeit. 8 2. Von demselben Zeitpunete an, wird der Verkaufspreis des Koch- und Viehsalzes sür sämmtliche Niederlagen des Königreichs gleichmä ßig aus: 3 Thlr. 7 ngr. 5 pf. für das Kochsalz und 2 - 10 - 5 - für das Viehsalz sür das Stück zu 120 Pfund Zollgewichr festgesetzt. Die unterzeichnete Deputation hält es, abgesehen von den im jenseitigen Deputationsberichte sür diese veränderte Fassung ausgeführten Gründen, und abgesehen von der dadurch herbeigeführten besseren Ueberstchtlichkeit, schon an sich sür angemessener, den ermäßigten Preis des Futtenalzcs nicht in eine Ver ordnung, sondern in das Gesetz aufzunehmcn, und kann ihrer geehrten Kammer daher die Annahme der beiden Paragraphen in der von der zweiten Kammer genehmigten Fassung nur empfehlen. Noch aber hat die Deputation zweier Anträge zu gedenken, welche bei Berathung des Gesetz-Entwurfes in jenseitiger Kammer gestellt worden sind. Am Schlüsse der Motiven zu dem gegenwärtigen Gesetz-Entwürfe Seile 492 hat die Staatsregierung noch erklärt, daß sie die Frage einer Prüfung zu unterwerfen gedenke, ob es rathsam und ausführbar sei, den Salzdetail handel von der Niederlage ab, nach dem Beispiele anderer deutscher Sraaren frei zu geben und daher, unter Aufhebung des jetzt bestehenden Salzschankwe sens, nur noch diejenigen Beschränkungen dabei eintreten zu lassen, welche sich in gesundheitspolizeilicher Hinsicht als unerläßlich darstellen. Die jenseitige Deputation hat sich in ihrem Berichte auch mit dieser Frage näher beschäftiget und zu möglichster Verfolgung des Princips der Gleichstellung