38 2) zu Fortführung und Vollendung der sächsisch - bayerschen Eisenbahn, wie zu Uebernahme ihres Betriebes für Staatsrechnung, endlich 3) zu den für diesen Zweck erforderlichen Einrichtungen und Anordnungen. Die Beleuchtung der das sächsisch-bayersche Eisenbahnwesen betreffenden Verhältnisse führte allerdings auch die Deputation zu der Erkenntniß der Wich tigkeit der unter 3. ausgesprochenen Ermächtigung. Allerdings wird die Reali- sirung der Hoffnungen, welche die Majorität der Deputation von den Folgen der Erwerbung der Bahn in finanzieller Beziehung hegte, wesentlich durch eine zweckmäßig organisirte Verwaltung bedingt. Man fand daher in der Erwartung und für den Fall, daß die geehrte Kammer das Gutachten der Majorität an nehmen würde, den Gegenstand wichtig genug, um ihn in den Kreis der Be- rathungen der Deputation zu ziehen. Nach mehrfachen Erörterungen dar über, in welcher Weise die Organisation der Verwaltung der nunmehr vollstän dig in die Hände des Staats übergehenden Eisenbahn zu bewirken sei, um dem Staate am sichersten die Vortheile zu gewähren, welche er von dieser Er werbung mit Recht erwarten darf, und nachdem auch die Ansichten der hohen Staatsregierung darüber vernommen worden waren, vereinigte man sich über folgende Grundprincipien. Man hielt es für unerläßlich, daß an die Spitze der Verwaltung eine Be hörde, aus 3 Personen bestehend, gestellt werde, welchen die Geschäfte, welche zeither dem Direktorium und dem Bevollmächtigten der Gesellschaft zu besorgen oblagen, übertragen würden, setzte dabei jedoch voraus, daß diese Personen in festem Gehalt stehen und nicht durch Uebertragung anderer Geschäfte behindert würden, ihre ganze Thätigkeit der Administration der Bahn zu widmen. Man fand es ferner unerläßlich, daß unter diesen Dircctoren sich stets Männer befin den, welche entweder durch ihre Vorbildung, oder durch ihren früheren Beruf be fähigt sind, die in Beziehung auf den technischen Betrieb vorkommenden und ebenso wichtigen mercantilischen Fragen richtig zu beurtheilen und Gegenstände der Art mit Gründlichkeit und Fachkenntniß zu bearbeiten. Man glaubte, daß dieses Directorium unmittelbar unter dein Ministerium stehen müsse, welchem die Leitung der Eisenbahnangelegenheiten übertragen sei, da außerdem, wollte man dasselbe unter eine Mittelbehörde stellen, nur nach theilige Weitläufigkeiten daraus hervorgehen würden. Auch fetzte man ferner voraus, daß die Stellung dieser Behörde eine möglichst selbstständige sein müsse, da jede Verwaltung, deren Wirkungskreis zu eng begrenzt sei, nicht so günstige Erfolge erwarten lasse, ganz abgesehen von der Vermehrung und Verzögerung der Geschäfte, welche eine unnöthige Beschränkung zur Folge haben müßte.