90 Bahnstrecke von Plauen bis zur Landesgrcnze aber auf den Grund der im öffentlichen Rechte enthaltenen Bestimmungen, sei eö auf Staatskosten, sei es auf Rechnung der Aktiengesellschaft, zur Erfüllung des mehr erwähnten , Staatsvertrags, auszufuhren, so wird der Aktiengesellschaft dadurch nicht die Möglichkeit, eine Anleihe zu landüblichcn Ztnscu, also zu 5 Procent, einzu gehen, abgeschnitten, es mag auch selbst der Staat der Aktiengesellschaft ver- statten, wiewohl unter der Bedingung einer angemessenen Tilgung, Prioritäts aktien zu einem höheren, als 4 proccntigen, doch natürlich 5 Procent nicht über steigenden Zinsfüße zur Aufbringung der 3,333,333^ Thaler auszugeben. Gelingt es der Compagnie, den Geldbedarf auf die eine oder die andere Weise zu beschaffen, so würde der Staat nach Verwendung der gedachten zwei Drittheile, die bereits von der vorigen Ständeversammlung bewilligten und vorhandenen 1,666,666^ Thaler zum Fortbau der Bahn beizutragen haben und die Angelegenheit in den früheren Stand zurückzukehren. Gelingt es der Compagnie aber nicht, den erforderlichen Geldbedarf aufzubringen, so ist es gewiß keinem Zweifel unterworfen, daß der Staat, sei es durch Vergleich, sei es durch Ausgang des Processes, zu weit günstigeren Bedingungen, als sie von den Activnairen jetzt gestellt worden, in den Besitz der Eisenbahn gelangt. Der Unterzeichnete hat sich nun noch wegen Abgabe dieses Sondergutach- tens mit wenigen Worten zu rechtfertigen. Er betrachtet den Uebergang dieser Eisenbahn in das alleinige Eigenthum des Staates, wenn er auch unter vor- theilhafteren Bedingungen, als die jetzt vorgeschlageneu sind, erfolgen sollte, nicht für eine besonders günstige Erwerbung, aus wohlfarths-politischen und merkantilen Rücksichten nicht, weil diese auch erreicht werden, oder doch durch Erlassung gesetzlicher Bestimmungen erreicht werden können, wenn eine Privatgesellschaft Miteigenthümerin der Bahn bleibt, in finanzieller Hinsicht nicht, weil der Reinertrag der Bahn in den ersten zwanzig Jahren voraussichtlich Zinsen für die von dem Staate dem Unternehmen bereits zuge wendeten und zugesicherten Kapitale in keinem Falle gewähren wird, die Hoff nung auf größere Rentabilität in späteren Jahren und nach Verlauf eines Zeit abschnittes von 40 Jahren aber, wo nach dem Vorschläge des Herrn Viceprä sidenten die Prioritätsanleihe getilgt sein soll, bei dem in der Zukunft möglichen Eintritt einer concurrirendcn Bahn, bei der Ungewißheit und Zweifelhaftigkeit einer so langen Friedensdauer, bei der leicht möglichen Nothwendigkeit kostspie liger Reparaturen, gewiß nur eine unsichere genannt werden muß. Sollte nach dem Stande der Angelegenheit gleichwohl für den Fall, daß ' die Compagnie ihrer Verbindlichkeit nicht Nachkommen kann, die Erwerbung der Bahn Seiten des Staates unvermeidlich werden, so wird dieß alsdann mit