307 Am Schluß dieses Vortrags sieht sich die Deputation noch zu folgenden all gemeinen Bemerkungen veranlaßt. Dürfte es sich schon aus dem vorstehenden Berichte ergeben, daß es in der That keine leichte Aufgabe gewesen sei, sich aus drei verschiedenen Gesetzen, theils durch Ausscheidung der zu verschiedenen Zeiten aufgehobenen, theils durch Bei behaltung anderer, theils endlich durch Hinzufügung neuer Bestimmungen eine klare Uebersicht der hinführo wirklich noch gesetzlich bestehenden Vorschriften über Erfüllung der Militairpflicht zu bilden, so müssen diese Schwierigkeiten doch noch weit empfindlicher sür die Behörden bei wirklich praktischer Ausführung dieses Theils der Gesetzgebung sein, dem größern Publicum aber cs geradezu unmöglicb machen, sich die Kenntniß der speciellen Bestimmungen eines Gesetzes zu verschaf fen und zu eigen zu machen, welches mehr als jedes andere die wesentlichsten In teressen eines jeden Einzelnen und jeder Familie berührt. Die Deputation hielt cs unter diesen Umständen für dringend wünschens- werth, daß, nach erfolgter ständischer Zustimmung zu der gegenwärtigen Gesetzes vorlage, eine Zusammenstellung sämmtlicher aus den Gesetzen vom 1. August 1846 und 9. November 1848 bcibchaltenen und nach dem vorliegenden Gesetz neu Hinzukommeuder Bestimmungen veranstaltet und baldmöglichst als einzig gültiges Gesetz über die Militairpflicht publicirt werde. Zu ihrem Bedauern wurde der Ausführbarkeit dieses Wunsches, Seiten des König!. Commissars entgegenge halten : daß auch die Bestimmungen der gegenwärtigen Vorlage durchaus nur als provisorische zu betrachten seien, daß dieselbe hauptsächlich nur dem, von der letz ten Siändeversammlung ausgesprochenen Wunsche der Wiedereinführung der Stell vertretung ihr Entstehen verdanke, und daß zu einem festen und dauernden Ab schluß der Gesetzgebung über die Erfüllung der Militairpflicht nicht eher zu gelan gen sei, als bis die Organisation der Armee selbst, nach Maaßgabe der desfalls von Seiten des deutschen Bundes zu erwartenden allgemeinen gesetzlichen Be stimmungen , insbesondere auch bezüglich einer zu »erhoffenden Herabsetzung des Procentsatzes des zu stellenden Bundescontingents, als von welcher z. B. allein die Wiedereinführung der Loosziehung abhängen werde, festgestellt werden könne; alsbald nach Eingang dieser Bestimmungen beabsichtige die Staatsregierung aller dings den Ständen einen vollständigen, neuen Gesetzentwurf über Erfüllung der Militairpflicht vorzulegen. Läßt sich nun auch das Gewicht dieser Gründe nicht verkennen, so würde es doch immer schon zu einer wesentlichen Erleichterung der Uebersicht gereichen, wenn nur wenigstens dem, in Folge der jetzigen Berathungen zu erlassenden Gesetze die beiden früheren vom 1. August 1846 und 9. November 1848 beigedruckt und hierdurch die Möglichkeit einer unmittelbaren Vergleichung ihres Inhalts gewährt