eigenthum zu Eisenbahnen betreffender" bezeichnet wird, so hat die zweite Kammer, auf Aurathen ihrer Deputation, vorzuschlagen beschlossen, daß dem Eingänge des Gesetzes, vor dem Worte: „verordnen" der Zusatz: „haben zum Behuf der Anlegung mehrer» in Vorhaben begriffener, in hiesigen Landen anzulegender, nachstehend beschriebener Eisenbahnen be schlossen, und" beigefügt, sowie in der Ueberschrift vor oem Worte: „Eisenbahnanlagcn" das Wort: „innen benannte" eingeschaltet werde. Obwohl nun die unterzeichnete Deputation sich von der Noth wendigkeit dieser Aenderung nicht überzeugen kann, da durchaus nicht zu besorgen steht, daß die ursprüngliche Fassung zu der Annahme führen könnte, als solle das Gesetz auf alle Eisenbahnanlagen angewendet werden, die Staatsregierung eine solche Intention nicht im Entferntesten gehabt hat, und der Contert des Gesetzes auf das Deutlichste und Bestimmteste zeigt, daß es nur für die darin benannten Eisenbahnanlagen Geltung erlangen solle, so ist doch die Aenderung jedenfalls unschädlich und den frühem Vorgängen entsprechend. Deshalb und um auf dem jetzigen Stadium des Landtags alle nicht unum gänglichen Weiterungen zu vermeiden, empfiehlt die Deputation den Beitritt zu dein jenseitigen Beschlusse. Anlangend nun die einzelnen Bestimmungen des Entwurfes, so hat die De putation wesentlich abweichende Ansichten von denen der zweiten Kammer nicht vorzutragen, auch keine neuen Unterlagen gewonnen, wird sich daher, nm unnöthige Wiederholungen zu vermeiden, wegen des Näheren auf den jenseitigen Bericht beziehen und nur die Hauptresultate hervorheben. Was die einzelnen Unter nehmungen anlangt, auf welche das Gesetz angewendet werden soll, so ist die hier entscheidende Frage in Betreff der Zwickauer Kohlenbahn als zu Gunsten der Bewilligung gelöst zu betrachten und gilt dasselbe von den dazu gehörigen Zweigbahnen. Denn da beide Kammern erst in der neuesten Zeit zur Anlegung jener Bahn 330,000 Thlr. — — aus Staatsmitteln bewilligt und dabei einen ausdrücklichen, auf vorherige Sicherstellung der Errichtung der nöthigen Zweigbahnen gerichteten Antrag gestellt haben, so haben sie auch die Wichtigkeit 63*