865 Beklagte die Litisdenunciation erst im Gütetermine oder nach demselben ein, so ist blos ein anderweiter Einlassungstermin unter Aufhebung des vorigen und Mitvorladung des Litisdenunciaten anzuberaumen. §- 89.' Findet der Klager für nöthig, Jemandem litein zu denunciren, so hat er sich des- r- ar 5. titis< sen ebenfalls bei Verlust spätestens bei Einreichung der Replikschrift zu erklären. Ge- schicht solches sofort bei der Klage, wie ihm zu thun frei steht, so sind die Termine, wie §. 14. vorgeschricben, jedoch unter Mitvorladung des Litisdenunciaten anzuberaumen. Bringt der Kläger dagegen die Litisdenunciation erst in dem Repliksatze an, so ist blos für den Lilisdenunciaten ein Einlassungstermin anzuberaumen, in welchem derselbe zu gleich seine etwanige Replik auf die schou vorhandene Einlassung des Beklagten einzu bringen hat, nach ressen Ablaufe sowohl das Verfahren in der Litisdenunciations- als in der Hauptsache, und zwar letzteres von der Dnplik des Beklagten an, und mit Zu- gestehung der in diesem Falle allezeit statthaften Tripliken für den Klager und den Li- tisdenunciaten, und der Quadruplik für den Beklagten seinen Fortgang nimmt. §. 90. Bei der Litisdenunciation, sie geschehe von dem Klager oder dem Beklagten, sind die §.3>6. Wiedie sie begründenden Thatsachen nebst dem dazu gehörigen Gesuche in einer besonder» Schrift wisdcnunna- abzufassen. Von dem Richter ist diese Schrift nebst der Klage, auch, wenn die Litis- g/" "" denunciation vom Klager erst bei der Replik geschehen, nebst der Antwort des Beklag ten und der Replik, bei der Ausfertigung zum Einlassungstermine, welcher jederzeit eine volle sächsische Frist enthalten muß, dem Litisdenunciaten mit der Bedeutung zuzufertigen, daß, wenn er sich innerhalb der bestimmten Frist auf jene Thatsachen gebührend nicht einlassen werde, dafür angenommen werden solle, daß die Litisdenunciation ihre Kraft und Wirkung erreicht habe. Uibrigens wird es dem Litisdenunciaten in dieser Ausferti gung nur fr ei gestellt, ob er an der Verhandlung der Hauptsache Lheil nehmen wolle. §.91. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch bei der von dem Litisdenunciaten gesche- §. 317. Fort henden weitern Lilisdemmciation an seinen Vormann, oder an denjenigen an welchem «eyung. ihm weitere Vertretungs- oder Regreßansprüche zustehen, so wie bei der Litisdenunciariön an mehrere Personen, diese mögen nun dem Litisdenunciaten gleichzeitig oder successiv, für das Ganze, oder nur teilweise verbindlich seyn. Vit. XVI. §. 92. Wenn der Beklagte unterlaßt, die Klage längstens an dem hierzu m der Vorladung oder im Güterermine compromißweise (§. 3) angesetzten Tage zu beantworten, >o ist er derselben kraft des Gesetzes für geständig und überführt zu achten. Zweiter Band. 409 §. 226. Wir kung der ver- saumtenBeant« wortung der Klage.