874 §. 116. Fortsetzung. Die Sachwalter haben sich daher der Aufstellung obiger oder ihnen ähnlicher allge meinen Fragstücke zu enthalten, vielmehr sich auf solche besondere Fragen zu beschranken, welche sich auf die dem Richter nicht bekannten individuell persönlichen Verhältnisse des Zeugen beziehen. . , . §- 117. § setzunu°"' Beschaffenheit der auf diese, oder die von den streitenden Thülen selbst einge ¬ reichten Fragen ausfallenden Antworten, und sonst den Umstanden nach, steht dem ab hörenden Richter frei, nach eigenem Ermessen noch andere hinzuzufügen, um damit die persönliche Fähigkeit des Zeugen zu Ablegung des Zeugnisses und dessen Glaubwürdig keit zu erörtern. §. 118. r. 61. Anstand. Geht aus den Antworten des Zeugen auf diese allgemeinen Fragen nach des abhö- weittr/Vcrhö! senden Richters Ermessen das Vorhandenseyn eines Unfähigkeitsgrundes hervor, so hat der Zeugen, er mit der Vereidung und mit Fortsetzung der Abhörung auzustchen, und den streitenden Theilen oder zunächst dem requirirenden Richter die sich ergebenden Bedenken zu eröffnen. §. 119. §.62. Auftrags Wenn mehrere in einer und derselben Sache von demselben streitenden Theile ange- ^I?ttgcnverdör' 9^ene Zeugen unter verschiedene Gerichtsbarkeiten gehören, so mag, so fern nicht wegen au andere zu großer Entfernung des Wohnorts eines Zeugen und der hierdurch zu veranlassenden Richter, beträchtlichen Reisekosten oder sonst ein besonderes Bedenken entgegen steht, wegen ihrer allerseitigen Abhörung bei einem und demselben Richter, auf Ansuchen dem Bezirksamte oder einer andern passenden Gerichtsstelle von der vorgesetzten Negierung Auftrag ertheilt werden. Deren Ermessen bleibt es auch überlassen, den Prozeßrichtcr selbst, oder wenn es auf Localitäten ankommt, weshalb es rathsam ist, die Zeugen bei der Abhörung an Ort und Stelle zu führen, denjenigen Richter, in dessen Bezirke die streitige Sache gelegen ist, zu beauftragen. §. 120. § 64 65,Ver- Des Zeugenvcrhörs selbst haben alle und jede Richter sich zu enthalten, welche zu V^dattE einem der streitenden Theile, oder dem Anwalde des einen oder des andern Theils in ver- d-s abhöreuden wandtschaftlichen oder schwägerschaftlichen Verhältnissen eines der Grade stehen, welche Richters oder in dem Mandate, das Practiciren der Advokaten vor solchen Gcrichtsstellen, bei welchen '' einer ihrer nahen Anverwandten angestellt ist, betreffend, vom 29sten December 1826./ §. 1. Ges. Samml. vom Jahre 1827. S. 9. angegeben sind. Die in gedachtem Mandate §. 1. geordnete Ausnahme, wenn das Gericht eine colle- gialische Verfassung hat, ist hier ebenfalls anwendbar; auch kann der Richter, dem blos auf Seiten des zu gebrauchenden Protocollanten eintretenden Hindernisse, wenn nicht mehrere dazu legitimirte Personen bei dem Gerichte angestcllr sind, durch Zuziehung einer zum Protocolliren befähigten, besonders zu verpflichtenden Person abhelfen.