891 colle und nach dem hierauf von dem bestellten Referenten, mit Zuziehung eines Correfc- renten gehaltenen Vortrage über die Nullität zu erkennen. Dabei müssen der Vorsitzen de und die sieben Beisitzer vollständig versammelt scyn. Die Stimmenmehrheit unter diesen sieben Beisitzern entscheidet, wenn Verschiedenheit der Ansichten eintritt. Der Referent ist ein Appellationrath, wenn die angebliche Nullität von der Landes regierung, ein Hof- und Justizrath, wenn sie vom Appellationgerichte hcrrührt. Der Correferent wird allemal aus demjenigen dieser beiden Collegien bestellt, aus welchem der Referent nicht ist. Das Nrthcl wird bei dem Appellationgerichte, in einem besonders dazu anzusetzenden Termine, bekannt gemacht. §. 178. 4. ) Das Gesuch einer Nichtigkeitsklage und das darauf zu fällende Erkenntniß sind blos auf Cassation des angefochtenen Rechtsspruchs, nicht aber zugleich auf ein au- derweitiges Erkenntniß in der Hauptsache zu richten. und ErkEm« Die Geltendmachung dessen^ was aus der etwanigen Cassation des nichtigen Erkennt- richte? nisses folgt, bleibt zur besonder» rechtlichen Ausführung der Parthcien bei dem ordentli chen oder demjenigen Richter, welchem die Sache im Falle der Avocation aufgetragen wird, ausgesetzt. §. 179. 5. ) Gegen das über eine Nullitätsklage gesprochene confirmatorische Erkenntniß findet kein weiteres Rechtsmittel, gegen die ausgesprochene Cassation aber nur Einmalige Lau- gcgcnNEkäls. terung statt. Erkenntnisse. §. 180. 6. ) Wegen der Beschwerden, wenn auch darin die Nullität eines Rechtsspruchs Nuliitätsbe- als Grund angeführt wird, bewendet es bei der Vorschrift des Mandats vom IZten März Werden. 1822. §. 21. und dem Mandate vom 4cen August 1827. (Ges. Samml. v. I. 1827. S. 109.) unbeschadet des Ermessens des Geheimen Raths, dem Beschwerdeführer zu verstauen, seine Beschwerde in Form einer ordentlichen Nullitätsklage bei der nach §. 177. competenten Behörde anzubringen. In diesem Falle soll das nach der Prozeßordnung l'it. 38. §. 1. geordnete Fatale für beobachtet angesehen werden, wenn die Beschwerde bei dem Geheimen Rathe inner halb der daselbst vorgeschriebenen Sächsischen Frist eingereicht worden ist. ad 1'it. XXXIX. §. 181. Zu näherer Bestimmung und Abkürzung des in diesem Titel der Prozeß-Ordnungen und in spätem Gesetzen vorgeschriebenen Executionsverfahrens, bei welchem es übrigens, cuc.^ver a - soweit es nicht nachstehend abgeandert wird, bewendet, wird Folgendes verordnet: 112*