005 Person des Gemeinschuldners selbst dann erstrecken dürfen, wenn zu einer criminellen Verfolgung desselben Ursachen nicht vorhanden, sondern blos die civilrechtlicheu Interes sen der Gläubiger in Obacht zu nehmen seyn sollten. §. 210. Sobald sich die Unzulänglichkeit des Vermögens durch die angestellteu Erörterungen r. 409. Rich, gnüglich bestätigt hat und der Concurs selbst durch die § 208. erwähnte Gütepflegung nicht abzuwenden, oder der Versuch des letztem den Umstanden nach unthuulich ist, hat ^crössnung" der Richter die Eröffnung desselben zu decretiren, und diesen seinen Beschluß dem Schuld ner, oder, wenn dieser oder ein von ihm bestellter Bevollmächtigter nicht sogleich zu er langen ist, einem ihm Amtshalber sofort zu bestellenden Bevollmächtigten bekannt zu machen, auch über diesen Vorgang ein Protocoll aufuehmen zu lassen, ^rus welchem die Zeit der erwähnten Bekanntmachung genau zu ersehen ist. Die Abfassung eines förm lichen Bescheids, oder die Einholung rechtlichen Erkenntnisses hierüber ist unzulässig, auch haben sich die Unterrichter deshalb unnöthiger Berichlserstattungen zu enthalten. §. 211. Wird in einem auf andere Veranlassung gesprochenen Urtel auf Eröffnung des Eon- 500. Fort- curscs erkannt, oder in einem Rescripte der Oberbehörde dieselbe anbefohlen, so ist ein i^ung. solches Urtel oder Rescript sofort nach dessen Eingänge zu publiciren, und darauf, was diesen Punkt betrifft, ohne Abwartung der Rechtskraft eben so zu verfahren, als wenn der Unterrichter die Concurseröffnung selbst decretirt hätte. §. 212. Von der Zeit der gedachten Bekanntmachung oder Publication an ist in allen Fal- r- soi. Zcu- len, wenn nicht der gerichtliche Beschluß oder die mittelst Urtels oder Rescupts erfolgte Entscheidung später wieder abgeandert wird, der Anfang des Concurses zu rechnen. curscs.' h 213. Gegen die Eröffnung des Concurses findet nur Eine Appellation und nur von dem §. 502. Arpci- Schuldner selbst statt. In solchem Falle ist der Richter verbunden, durch Beibehaltung und nach Befinden durch Ertension der schon getroffenen, oder Anordnung neuer provi. sorischen Maasregeln, gegen welche keiner Appellation eine Suspensivkrafc zuzugestehen ist, das Interesse der Gläubiger immittelst zu sichern. tz. 214. In Verfolg der decretirten Concurseröffnung muß der Schuldner sofort Handgebend §03. Sdu angeloben: daß er bis zu Beendigung des Concurses (und nach Befinden der gegen ihn wegen leichtsinniger oder betrüglicher Weise herbeigeführten Zahlungsunfähigkeit zu schu,d„ers. verhängenden Untersuchung) außer Landes, auch innerhalb dess lben unangemeldet sich nicht hinwegbegeben, noch weniger etwas von außenstehenden Schulden einheben, von Zweiter Band. 114