1023 Besitzer des Gutes Weißenborn um deswillen nicht für sich in Anspruch zu nehmen ha ben, weil in den sowohl i. 1.1804., als auch bereits früherhin im. Jahre 1789-, Behufs der Nachweisung der vorangegebenen Qualität gedachter Guter, bei der Landesregierung gefertigten Verzeichnissen nur bemeldetes Gut Weißenborn um deswillen keine Erwäh nung finden können, weil jene Verzeichnisse, in Gemäßheit der ständischen Jntercessiona- lien vom Jahre 1787., sowie des ständischen Gesuchs vom 26sten Februar 1805., nur auf diejenigen neufchriftsäffigen Rittergüter, welche vorher gar nicht zu Landtagen con- vocirt worden, gerichtet worden sind. Da indessen nach dem allerhöchsten Decrete vom 16ten October 1820. auch selbst solchen Rittergütern, welche erst in neuerer Zeit die Schrift- sässigkeit erlangt haben, oder noch erlangen dürften, unter der Voraussetzung, daß sol che mit Ritterpferden verdient werden, oder doch einen Donativgclderbeitrag leisten, die Landtagsfähigkeit und Landtagsauslösung zugestanden worden ist; So ist zur Erwä gung zu stellen: Ob nicht auch denjenigen Gütern, welche schon früher die Canzlei- schriftsäsfigkcit und mit selbiger das Befugniß für ihre Besitzer zum Erschauen bei Land tagen erlangt haben, namentlich: ' I.) im Meißner Kreiße, a.) im Amte Hayn, dem Gute Zschieschen, d.) im Amte Oschatz, dem Gute Gröba, H.) im Leipziger Kreiße, im Amte Rochlitz, dem Gute Neutaubenheim, HI.) im Erzgebirgischen Kreiße, u.) im Kreisamte Freiberg, den Gütern Dorf-Chemnitz, Colmnitz, Weißenborn, d. ) im Amte Pirna, dem Gute Zuschendorf, e. ) im Kreisamte Schwarzenberg, dem Gute Sachfenfeld, <l.) im Amte Zwickau, dem Gute Gablenz die Perception der Landtagsauslösung zu gewähren seyn dürfte? rc. rc. rc. 131. S ch rift die einstweilige Denuhung der Bestände des Steuer-Aerars betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. ^n der unterthänigsten Schrift vom 27sten April d. I. haben wir Ew. K. M. gehor samst ersucht, zu genehmigen, daß außer der früher gemachten Anleihe für die Disconro-