1064 Gefahr wegen der Nahe der Mulde gelößt und in beiden Gruben ferner gegen West nach Bräunsdorf, so wie der Hülfe Gottesstolln nach dem alten Siebenlehnschen Bergbau hin, fortgestellt werden. Jedenfalls wird bei Ausführung dieses Plans mehr Gebirge aufge schlossen und die kostbare Erweiterung des Treuen Sachfenstollns bis zum Mundlochs erspart, auch scheint das östliche Gebirge wegen der darinnen auffehenden mächtigen, mit Schwerspathund Flußfpath ausgefüllten, erzführenden Gänge ein leichteres, schnelleres und wohlfeileres Fortkommen zu gewähren, als das westliche. Es ist daher zu wünschen, daß dieser Plan in Vergleichung des zeither mit dem Treuen Sachsenstolln beabsichtigten, sorgfältig geprüft und nachdem einer oder verändere erwahltwor- den, mit dem ebenfalls bis in die Hohebirkner und Bränder Revier zu erstreckenden Elbstolln- betriebsplane in Hinsicht auf die dabei zu erreichenden Vortheile, die bey deren Ausführung ndthigen Summen, und den erforderlichen Zeitraum verglichen werden möge, da beide einen Weg und einen Zweck verfolgen und der mindere Vortheil beim Hülfstolln, gegen den größern beym Elbstolln in Rücksicht des Kosten- und Zeitaufwandes nicht zurückstehen wird und selbst bei einer sich ergebenden Unthunlichkeit der Ausführung des Elbstollnplans, der Hülfstolln immer das wirksamste Mittel nach diesen bleiben wird, aber auch eine minder getheilte Verwendung der Ständischen Bewilligung erheischen dürfte. Denn nur große, gemeinnützige Revierpläne eignen sich für eine ständische Unternehmung. Man bezweckt schnelle Aufschließung hoffnungsvoller Gebirge und Vollführung gemeinnütziger Hülfs- baue, aber nicht die Benutzung des Gefundenen, man will sich nicht mit einzelnen isolir- ten Ausführungen, die stets dem gewerkschaftlichen Bergbau angehörig bleiben, aufhal ten, sondern diese den Gewerkschaften überlassen und dadurch den zu Erhaltung des Ganzen nothwendigen gewerkschaftlichen Bergbau wieder erheben, neu beleben, und so mit dem vaterländischen Bergbau eine zweyte Stütze bereiten, und erhalten. I Deputations-Vortrag über das allerhöchste Decret 51.) a. 6. 30. Jan. 1830. die allgemeinen Straf- und Versorgungs-Anstalten betr. Bei der Berathung über das allerhöchste Decret cl. 6. 30. Jan. 1830 die allgemeinen Straf- und Versorgungs-Anstalten betr., hat man sich zu nachfolgenden Bemerkungen veranlaßt gefunden: 1.) Die in den letzten Jahren der Verwaltung bewerkstelligte Sonderung der verschiedenen Anstalten ist, als den Zwecken derselben völlig entsprechend und für die Zukunft wohlthätige Folgen verheißend,einstimmig anerkannt worden, dabei jedoch derGrund nichtaufzufinden gewe sen, aus welchem diese Sonderung bei den nach 251. in Waldheim zurückgebliebenen männlichen Correctionaire und den daselbst im Jahre 1828. annoch vorhanden gewesenen Waise»/ dafern immittelst keine Abänderung eingetreten, nicht ebenfalls statt gefunden