1076 diesen Freiheiten und Privilegien, namentlich aber, bei dem vollkommensten Genüsse der den Rittergüthern zustehenden Zoll- Gleits- und Landaccis- auch General-Consumtions- Accis-Freiheit ungestört allenthalben und jederzeit zu erhalten und mächtigst zu schützen geruhen, auch daß etwas, den ritterschaftlichen Gerechtsamen Nachtheiliges/ aus irgend einem Vorwande, verhangen werde, nicht gestatten. Insbesondere glauben wir uns ver< sichert halten zu dürfen, daß durch keinerlei Anlaß die, titulo oneioso erlangten Im munitäten und Gerechtsame der Rittergüther, weder in Rücksicht der alten Steuerbe willigungen ad Oitlinnrin, noch überhaupt durch Naturalprästationen, Einquartierun gen und Spannungen, Os auf welche unser in Absicht auf Theilnahme an den neuen I>o8tu1ali8 geschehenes Anerbieten nicht gerichtet worden) außer in dem Falle eines das Land wirklich betreffenden Kriegszustandes weder mittelbar noch unmittelbar werden ver kürzt werden. Da hiernachst, dem ursprünglichen Herkommen nach, bei Aufbringung dieser freiwilli gen Geschenke einem Creife oder Stande für den andern, wegen des ihm zugetheilten Beitrags zu haften nicht angefonnen werden kann; So erfordert dagegen auch die Bil ligkeit, daß Niemandem, weder nach aufhabenden Ritterpferden, noch nach den Beiträ gen von einem unbcsteuerten Freiguthe eine Befreiung zuzugestehen sey. Ew. K. M. bitten wir daher allerunterthanigst: Allerhöchstdtefelben wollen alle die- serhalb, unter was für einem Vorwand es auch fey, etwa gesucht werdende Eremtionen in keine Weife gestatten. Dafern aber irgend ein Vasall aus wahrem Unvermögen mit seinem ()uunto beim Schluffe der Rechnung zurückgeblieben seyn sollte, die Ober-Steuer- Einnahme gemessenst dahin anzuweisen geruhen , daß sie die von unfern Einnehmern als Rest angegeben werdenden Posten sich unweigerlich statt baaren Geldes zurechnen lasse und jedesmal über die völlige Ablieferung quittire. Nicht weniger haben wir uns in tiefster Ehrerbietung aber ausdrücklich zu bedingen, daß die zu Folge des Landtagsab schieds vom Jahre 1728. zu Aufbringung des Donativs herbeizuziehenden unbeschockten Freigüther keineswegs beschockt, und deren Beiträge der Ritterschaft entzogen werden. Ferner sehen wir uns, indem wir in der Beilage sud L. ein Verzeichniß der im landesherrlichen Besitz befindlichen Rittergüther beifügen, durch die Umstände gedrungen, auch diesmal die allerunterthänigste Bitte dringend zu erneuern, daß Ew. K. M. künftig hin Güther, welche durch Apertur Alierhöchstdenenfelben anheim fallen, wiederum an treue Vasallen zu verleihen, auf keinen Fall aber die Uibertragung der auf Rittergüthern, die, unter welchem Titel es auch sey, in landesherrlichen Besitz kommen, ursprünglich haften den Ritterpferde fernerhin von der getreuen Ritterschaft verlangen wollen. Wenn sich aber ein Jeder von uns die pünktliche Abtragung der freiwillig übernom menen Beiträge zur angelegentlichsten Obliegenheit machen wird; So geruhen Ew. K. M. auch allergnädigst zu entschuldigen, wenn wir uns dabei in geziemender Ehr furcht vorbehalten und bedingen, daß im Fall allgemeiner Unglücksfalle, Kriegsunruhen, Durchmärsche und anderer dergleichen Calamitäten oder im Fall, daß die Gestellung der