den minder strafbaren, disciplinarisch zu ahndenden und den mehr strafbaren Handlungen unterscheidet, erstere mit geringen absoluten Strafen bedroht und sie, unter gänzlicher Ausscheidung aus diesem Gesetze, auch fernerhin den Ver waltungsbehörden zur Androhung und Erecutirung überweist, letztere dagegen auch für die gerichtliche Untersuchung geeignet erklärt, dafern nämlich nicht, wie der Entwurf beabsichtigt, bei einer die Höhe von zehn Thalern nicht über steigenden Strafe im concreten Falle, auch diese Straffälle die Verwaltungs behörden erledigen wollen und der Jnculpat die Strafe sofort, oder binnen der ihm nach Art. 16 eingeräumten Frist erlegt. Eine solche Ausscheidung bloser Disciplinarvergehen aus diesem Gesetze rechtfertigt sich aber auch deshalb, weil die in diesem Gesetze aufgezählten Handlungen nicht etwa die einzigen bleiben sollen und können, welche der Dis- ciplinarbestrafung zu unterwerfen sind, vielmehr die Staatsregicrung den Ver waltungsbehörden das unbestrittene Recht vindicirt, se nach Bedürfniß und nach Verschiedenheit localer und anderer Verhältnisse, auch andere Handlungen als die hier aufgezählten bei Ordnungsstrafen zu verbieten und solche zu vollstrecken. Würde es aber auch gar keinen praktischen Nutzen gewähren, wollte man einzelne solcher Strafen, welche die Verwaltungsbehörde ohnehin anzudrohen und auszusprechcn befugt ist, in dieses Gesetz, andere aber ganz wo anders : aufnehmcn, könnte eine solche Zersplitterung vielmehr nur auf Kosten der Ueber- sichtlichkeit geschehen, so entschied sich die Deputation aus allen diesen Gründen für die gänzliche Ausscheidung der disciplinarisch zu ahndenden Vergehen aus diesem Gesetze und würden, nach Ansicht der Deputation, dann aus diesem Gesetze die unter den fortlaufenden Nummern l, 2, 3 und 8 in diesem Artikel - aufgezählten Handlungen auszuscheiden sein. Es liegt jedoch im Interesse des Publicums, daß möglichst alle Handlungen, welche bezüglich der Eisenbahnen und Telegraphen als Ordnungswidrigkeiten verboten und mit Strafen bedroht sind, in einer Verordnung zusammen gestellt und diese im Gesetz- und Verordnungsblatte ausgenommen werden. Einem hierauf von der Deputation zu stellenden Anträge kamen die Herren Regierungscommissarien durch Abgabe der Erklärung entgegen: daß mindestens gleichzeitig mit der Publikation dieses Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatte eine Verordnung, welche, so weit mög lich, sämmtliche mit Ordnungsstrafen bedrohte, auf Eisenbahnen und Telegraphen Bezug habende Handlungen übersichtlich zur Kenntniß des Publicums bringe, bekannt gemacht werden solle.