Die Deputation schlägt daher nunmehr der Kammer vor: unter der Voraussetzung, daß der von den Herren Regicrungscommis- sarien abgegebenen Erklärung nachgegangen werde, aus diesem Gesetze die unter 1, 2, 3 und 8 aufgezählten Handlungen als blose Disci- plinarwidrigkeiten ganz auszuscheiden, es vielmehr nach wie vor den Verwaltungsbehörden zu überlassen, diese und andere auf die Eisen bahnen und Telegraphen bezüglichen Ordnungswidrigkeitcn mit Ord nungsstrafen zu bedrohen und dieselben zu vollstrecken. Für diesen Artikel bleiben dann nur noch die unter fortlaufenden Nummern 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11 und 12 aufgeführten Handlungen übrig. Gegen den Inhalt dieser Bestimmungen hat die Deputation weiter nichts zu bemerken, als daß 8ud 4 die Worte „weidendes" und „daselbst haltendes" als zu beschränkend ganz ausfallcn möchten, bei der sonach verallgemeinerten Fassung dieser Bestimmung aber, das Maximum von 10 Thlr. auf 2 Thlr. , ebenso zu 5, da für diese Handlung der Deputation eine Strafe von 20 Thalcrn zu hoch erscheint, das Maximum von 20 Thlr. auf 10 Thlr. herabgesetzt werden möchte. Demgemäß schlägt die Deputation der Kammer vor: die Bestimmungen 8ud 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11 und 12, unter acht fortlaufenden Nummern, jedoch unter Wegfall der Worte „weidendes" und „daselbst haltendes", sowie Herabsetzung der Marimalstrafe von 1 0 Thlr. auf 2 Thlr bei Nr. 4 und gleicher Herab setzung von 20 Thlr. auf 10 Thlr. bei Nr. 5, als den Inhalt dieses Artikels anzunehmen. Mit allen diesen Abänderungen haben sich die Herren Regierungscommis- sare einverstanden erklärt. Die Art. 11 und 12 empfiehlt die Deputation der Kämmer zur unveränderten Annahme. Art. 13. Auch gegen diesen Artikel findet die Deputation nichts zu erinnern, nur wird, der Vollständigkeit halber, noch folgender Zusatz am Ende des Artikels, der Kammer zur Annahme empfohlen: „Desgleichen findet in Bezug auf Explosionen dex Art. 218 des Straf gesetzbuchs hier Anwendung."