400 Zu Erledigung obigen Bedenkens aber schien es zweckmäßig, die Worte „haben es zu Förderung sowohl der Rechtspflege als der Ver waltung für angemessen erachtet", welche auf obigen Anschein hinfüh ren, in folgende abzukürzen: „haben für angemessen erachtet." Es wird daher diese Aendcrung der Kammer zur Annahme empfohlen. Zu § 3. wurde die Bemerkung gemacht, daß die darin enthaltene Aufzählung derjeni gen Gerichte, welche neben den Gcrichtsämtcrn als Gerichte erster Instanz fortzubestehcn haben, anscheinend nicht ganz vollständig sei, indem z. B. der Oberpost-Direction und den Kirchen-Jnspcetioncn die ihnen zustchende richter liche Competcnz in erster Instanz nicht entzogen werden solle. Seiten der Königlichen Eommissare wurde hierauf erwidert, daß nach der Stellung und dem Zusammenhänge dieser Paragraphe darin lediglich von denjenigen Gerichten die Rede sei, welche als Justizbehörden erster In stanz neben den künftigen Gerichtsämtern Gerichtsbarkeit auszuübcn haben würden. Diese verbleibenden besonder» Justizbehörden seien in den unter u—6 zusammcngestelltcn Ausnahmen vollständig getroffen. Einige davon, nämlich die Elbzollgerichte und die Behörden in Ablösungs- und GemeinhcitS- thcilungs-Angelegcnhciten seien zwar zugleich auch Verwaltungsbehörden. Unbe schadet dieser ihrer Kompetenz sei cs aber nöthig gewesen, sie in ihrer Eigen schaft als besondere Justizbehörden hier mit aufzuführen. Nach dieser Er läuterung konnte die Deputation mit dem Inhalte der § 3. sich einvcrstehen. Deutlicher würde allerdings der Sinn derselben gleich auf den ersten Blick hervortreten, wenn in der ersten Zeile anstatt „Gerichte erster Instanz" gesagt wäre „als Justizbehörden erster Instanz", weil diese, wenn auch einer fremden Sprache entlehnte, Benennung den Begriff der Verwaltung bestimmter ausschlicßt. Da indeß der in dem Entwürfe durchgängig festgehaltene Sprach gebrauch als Gerichte nur Justizbehörden bezeichnet, ffo hat man Anstand ge nommen, eine Vertauschung des Wortes „Gerichte" mit „Justizbehörden" hierunter zu beantragen. Doch schien cs im Hinblick auf die künftige Ausleg ung und Anwendung des Gesetzes, zweckmäßig, obiger commissarischcn Er läuterung hier ausdrücklich zu gedenken. Zu K 4 erregten die Schlußworte „insoweit nicht Gesetze Ausnahmen bestim-