August 1 8 3 8 und 2 6. August 1 8 5 3 treten mit Publikation dieses Gesetzes außer Wirksamkeit. Indem die Deputation die Annahme der § 54. in dieser neuen Fassung bevorwortct, hat sie bezüglich der Beilage unter I noch folgende Bemerkungen zu machen. a) Zu denjenigen Befugnissen, welche nach dem Sinne des vorliegenden Entwurfs den zeitherigen Patrimonialgerichtsinhabern verbleiben sollen und welche nach dem damit übereinstimmenden Dafürhalten der Deputation denselben vorzubehalten sind, gehört auch das Recht, zu verlangen, daß sie vor Aufnahme > eines Ausländers in den Heimathsbezirk, dem ihre Besitzthümer angehören, l sowie in Heimathssachen, wenn es auf Erklärungen der betreffenden Heimatbs- » gemeinden ankommt, inglcichen vor der obrigkeitlichen Eoncessionsertheilung ; zu Niederlassung von Handwerkern in den bezüglichen Dörfern mit ihrer Er- ! klärung gehört werden. Einen Anspruch hierauf geben ihnen das Gesetz vom 2. Juli 1852 § 4. 6. und 7. und die Ausführungs-Verordnung vom 2. Juli 1852 8 6 flg., verglichen mit dem Heimathsgesetz vom 26. October 1834 > 8 8., ferner die Bekanntmachung vom 26. August 1838 und deren Beilage O 8 10., nicht minder das Gesetz über den Gewerbsbetricb auf dem Lande r vom 9. October 1840 88 8. und 9. und 8 24. In gleicher Weise dürfte l die Bestimmung des zuletzt gedachten Gesetzes 8 28. fortzubestehen haben, r wornach Gerichtsherrschaften wie Landgemeinden, welche durch aus- I - drückliche Vergünstigung oder Anerkennung der Regierung oder frühere recht- l liche Entscheidungen eine über die im gedachten Gesetze geordnete Einrichtung r des Gewerbsbetriebs auf dem Lande hinausgehende Berechtigung, namentlich l das Befugniß, eine oder mehrere Innungen zünftiger Gewerbe zu halten, z erworben haben, im Genuß dieser Rechte verbleiben sollen. b) In der Oberlausitz stehen den Städten und Rittergutsbesitzern gewisse ) . Concessionsbefugnisse hinsichtlich der Betreibung von Gewerben zu, welche ver- a möge des Particular-Vertrags vom 17. November 1834 bis zu einer Ver 3 einbarung mit den Ständen jener Provinz unverändert fortzudauern haben. Um nun jeden Zweifel über die Fortdauer dieser vorstehend unter a. und k. o angegebenen Berechtigungen und Befugnisse zu entfernen, beantragt die De- q putation: 1) in die Beilage I unter V. 1^. den Zusatz aufzunehmen: Sie sind, als Besitzer exemter Grundstücke, auch künftig vor Aufnahme eines Ausländers nach Vorschrift des Ge setzes vom 2. Juli 1 852, sowie in andern Heimathssachen,