433 I Den in § 54. bezeichneten zeitherigen Inhabern von Patrimonialgerichten verbleiben: I. die nicht aus der Patrimonialgerichtsbarkeit und der grundherrlichen Po lizei fließenden nutzbaren Rechte, soweit dieselben nach dem Gesetze vom 12. Mai 1851, die Aufhebung der zu Publication der deutschen Grundrechte ergange nen Verordnung vom 2. März 1849 betreffend, dem Gesetze vom 15. Mai 1851, Nachträge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen betreffend, und dem Gesetze vom 22. Mal 1851, den Regalbergbau betreffend, noch bestehen. II. Es soll ihnen von den Gerichtsbehörden auf Anrufen in Einbringung der auf vorerwähnte nutzbare Rechte sich gründenden liquiden Forderungen gegen säumige und renitente Pflichtige in gleicher Maaße wie bei Eraction der Rentamtsgefälle geschieht, schleunige Rechtshülfe geleistet werden. Sie haben für die erecutivische Einbringung liquider Leistungen und Gefälle keine Kosten zu bezahlen, noch für den Gegner zu verlegen. Diese Kostenfreihcit bezieht sich jedoch nicht auf entstehende Rechtsstreitig- keiten über illiquide und bestrittene Ansprüche. III. Wenn ein ihnen lehngeld- oder zinspflichtiges Grundstück veräußert wird, hat die Gerichtsbehörde ihnen über die Eintragung des neuen Eigenthü- mers im Grund- und Hypothekenbuche innerhalb acht Tagen von Zeit dersel ben an gerechnet Nachricht zu geben, bei Vermeidung von fünf Thalern Strafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung. IV. Sie behalten die active und passive Wahlfähigkcit (Stimmrecht und Wählbarkeit) rücksichtlich der den Rittergutsbesitzern in beiden Kammern zu stehenden Stellen. V. Anlangend das Verhältniß zur Gemeinde, 1) sind sie in ihrer Eigenschaft als Gutsherrn und rücksichtlich ihrer Rit tergüter nicht Mitglieder der Gemeinde. 2) Insofern sie als Besitzer bäuerlicher Grundstücke der Gemeinde ange- hören, können sie die Uebernahme von Gemeindeämtern ablehnen, auch in den Gemeindeversammlungen durch Beauftragte ihre Stimmen abgcben lassen.