452 bedürfen werde. Insofern jedoch hierbei ein Bedenken eintreten sollte, so dürf ten annoch nach dem Worte: Staatscassen, die Worte: „auf die jedesmalige Dauer der Regierungszcit des Königs" einzuschalten sein. — Die allcrgnädigste Erklärung, „daß die anjetzt mit 500,000 Thlr. als Civilliste fcstgestellte Summe als ein solches angemessenes Aequivalent jederzeit angesehen werden soll," wurde dankbar angenommen. Die Regulirung einer Summe für das Chatonllenbedürfniß der Königin wurde für den cintretendcn Fall den Verhandlungen mit den künftigen Ständen überwiesen. Mittelst allerhöchsten Decrets vom 29. August 1831 wurden hierauf die beantragten Abänderungen genehmigt und es erhielt danach der § 22. der Ver fassungsurkunde seine gegenwärtig noch bestehende Fassung. Die Deputation wendet sich nun zu den in der Decretsbeilage unter I., Seite 239 flg., gegebenen und in einer weiteren Beilage unter näher er läuterten Berechnungen. Es wird in denselben angenommen, daß unter Zu stimmung, ja ausdrücklicher Anerkennung der früheren Stände, die Civilliste und d^e übrigen Bedürfnisse des Königlichen Hauses auf die Einkünfte der Do- maineu und den Ucberschuß der Zinsen der Activcapitalicn der Finanz-Haupt- eassc, welcher nach erfolgter Deckung der Zinsen der Passivcapitalien übrig bleibt, zu basiren sei. Hierauf gestützt, wird berechnet, daß, wenn bei: 670,013 Thlr. —- —- Domanialcinkommen im Jahre 1831, abzüglich l 18,266 - —- —- Apanagen, auf dann noch bleibende 551,747 Thlr. - - --Conv.-Mz. eine Civilliste von 500,000 Thlr. —- — - und. 28,000 - —- —-für Jhro Majestät die Königin, in Summa 528,000 Thlr. — - — - Conv.-Mz. gewährt worden sei, gegenwärtig auf: 961,174 Thlr —- —- Domanialcinkommen, abzüglich 1 23,333 - —- —- als dem iitlst. Agio nach K 41. des Hausgesetzes vom 30. Dcccmber 1837 höchsten Satze dcrApa- nagen, auf dann noch bleibende " 837,841 Thlr. — im gleichen Verhältnisse eine Civilliste von 801,780 Thlr. —- —- in Courant inel. Lee Bedürfnisse für Ihre Majestät die Königin zu gewähren sein würde. — Es wird weiter hinzugefügt, daß, wenn eine Civilliste von dieser Höhe