Die Minorität (Referent) muß sich sowohl gegen die Anwendung der vorgeschlagenen Frcisprechungsformeln (klagfrei und straffrei), als auch gegen die beabsichtigte Wiedereinführung der Freisprechung von der Instanz (Frei sprechung aus vollständigem Beweise der Schuld) erklären. Die Unterscheid ung der Klagfreisprechung und die Straffrcisprechung ist viel zu künstlich, als daß sic dem größeren Publicum verständlich werden könnte, und die fernere Beibehaltung der Freisprechung von der Instanz widerspricht dem Geiste der Strafproecßordnung und dem schon an sich unbestreitbaren Satze, daß der Rich ter über den Angeklagten, je nach den Ergebnissen der Verhandlung, nur ent weder das „Schuldig" oder das „Nichtschuldig" aussprechen müsse. Die Minorität trägt dgher darauf an, die Artikel 292. und 293. entsprechend abzuändern. Zu Art. 332". Der Artikel hat die Genehmigung der Majorität gefunden. Die Minorität (von Criegern und Anton) wünscht im Interesse des Verfahrens die Ver pflichtung der Zeugen und Sachverständigen durch Handschlag an Eidesstatt lediglich in das Ermessen des Richters gestellt und von der Zustimmung des Angeschuldigten unabhängig gemacht zu sehn. Zu Art. 334^. Die Deputation der zweiten Kammer empfiehlt ungetheilt diesen Artikel zur Annahme. Zu Art. 401 Die Minorität (O. Haase und von Criegern) ist der Meinung, daß an dem Tage einer Hinrichtung an dem betreffenden Orte keinerlei öffentliche Ver gnügungen gestattet werden dürfen, und empfiehlt der Kammer, einen darauf gerichteten Antrag an die Regierung zu bringen, sicht jedoch davon ab, irgend eine Bestimmung in das Gesetz aufzunehmcn. Die Majorität erklärt sich gegen diesen Antrag, da er eincstheils zu weit geht, anderen Theils entbehrlich erscheint, und man die Beantwortung der Frage, ob in erwähnten Fällen öffentliche Vergnügungen zu gestatten oder nicht, den Localbehördcn überlassen kann. — Mit dem Erlaß dieser Strafproecßordnung muß auch der einer neuen Tarordnung für Strafsachen verbunden werden. Eine solche wird wesentlich von der zeitherigen abweichen und es nothwendig sein, daß die Staatsregicrung darüber erst Erfahrungen sammelt, ob die Bestimmungen, welche dicßfalls ge-