troffen werden, allenthalben ausreichend und dem Bedürfnisse entsprechend sein werden. Zu diesem Behufe wird der Erlaß einer provisorischen Tarordnung zu empfehlen, Die derzeitige Berathung derselben in den Kammern aber nicht au- zurathen, solche vielmehr bis dahin auszusetzen sein, wo zur definitiven Fest stellung einer solchen Tarordnung geschritten werden soll. Es empfiehlt deshalb die Deputation der Kammer: die Staatsrcgierung zum Erlaß einer provisorischen Tarordnung für Strafsachen zu ermächtigen und den Kammern nur das Recht der Prüfttng und Genehmigung einer definitiven Tarordnung vorzubebalten.