52 gedachte Art oder: „mit einer am stärkeren Ende höchstens Zoll im Durch messer haltenden Ruthe, auf den mit dem blosen Hemde bekleideten Rücken." Diesen Unterschied schafft der Entwurf ab, weil die ebengedachte Züchtigung überhaupt nicht üblich geworden ist, die Aerzte auch die körperliche Züchtigung § auf den Rücken für unzweckmäßig, zudem auch für bedenklich und für gefährli cher erklären, als die auf das Gesäß. Außerdem ist nicht mehr der Profos als der die Strafe Vollstreckende, sondern ein hierzu commandirter Unteroffizier bezeichnet worden, was unbe denklich zu sein scheint. 8 32. Im Wesentlichen entspricht dieser Paragraph dem § 29. des jetzigen Mi litärstrafgesetzbuchs und haben die im Entwürfe angenommenen Aenoerungen die Motiven zur Gnüge gerechtfertigt. Nur um den Schlußsatz der Bestimmung 8«d 3. mit der des allgemeinen Strafgesetzbuchs Art. 29. in Uebcreinstimmung zu bringen, soll dieser so ge- j faßt werden: „Ueberschüsse, welche sich bei vorkommender Verwandlung einer gerin geren in eine höhere Strafart ergeben, kommen in Wegfall." Das Citat kann wegfallen, da auch ohne solches der Richter die Bestimmung 8 70. nicht übersehen wird. Sonst wird der Paragraph zur unveränderten Annahme empfohlen. 8 33. Dieser Paragraph entspricht dem § 30. des bisherigen und ist nur be züglich der wcggelasscnen rein processualischen Bestimmungen die Vorlegung der Militär-Strafproceßordnung noch zu erwarten. 8 34. ist § 31. des jetzigen in präciserer Fassung, daher anzunehmen. Drittes (Lapitcl. Ueber die nach dem Entwürfe erweiterte Disciplinargewalt hat sich die Deputation schon im Eingänge dieses Berichts im Allgemeinen ausgesprochen und fügt hierzu nur noch Folgendes : Daß die gesetzliche Ahndung eines Vergehens möglichst auf dem Fuße folge, ist überhaupt, ganz besonders aber beim Mili-