54 cher Untersuchung vorzubehaltcn und zu überweisen seien. Hiermit haben sich auch die Herren Kommissare einverftanden erklärt und die demgemäß sowie sonst nöthigen Abänderungen des Entwurfs sind folgende: 8 35. (entsprechend 8 33. des jetzigen.) Der erste Absatz bleibt unverändert. Der zweite Absatz erleidet folgende Abänderung: „Das äußerste Maaß der disliplinarischen Freiheitsstrafen ist im Frie denszustande das des einmonatlichen einfachen Offiziersarrests und des zweimonatlichen einfachen Arrests bei Unteroffizieren und Soldaten." Im dritten Absätze sind die Worte „mobilen Etat" in „Kriegsfuß" zu verwandeln. § 36. (entsprechend § 34. des jetzigen.) Der Eingang und Punct 1. bleiben unverändet, Punct 2. aber erhält folgende Fassung: „2) mit einer schon im Mindestbctrage über das Maaß zweimonatlichen einfachen Arrests hinausgehenden Strafe nicht bedroht und, den vor liegenden Umständen nach, mit einer dieses Maaß übersteigenden Strafe, nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Commandobehörde, nicht zu ahnden, oder welche —" 3) bleibt unverändert. Der größeren Deutlichkeit wegen aber sollen die beiden letzten Absätze dieses Paragraphen so lauten: „In allen diesen Fällen muß jedoch das Vergehen unumwunden ein geräumt oder durch eigene Wahrnehmung des strafenden Vorgesetzten oder durch auf eigener Wahrnehmung beruhende Meldung eines anderen für völlig unpartheiisch zu achtenden Oberen außer allen Zweifel gesetzt sein. Entgegengesetzten Falls gehört die Sache zur gerichtlichen Unter suchung." Bei 8 37. (entsprechend 8 35. des jetzigen.) machen sich folgende Abänderungen nöthig: