63 8 63. ! entspricht dem § 47. des jetzigen. 8 64. Die Abänderung des bisherigen 8 48. in der Weise, wie sie in diesem Paragraphen erfolgt ist, rechtfertigen die Motiven zur Genüge. Nur das 8ud 2. zu lesende Citat „vergleiche Art. 17. des allgemeinen Strafgesetzbuchs" soll wegfallen, da es zur Deutlichkeit nichts beiträgt, sonst ist der Paragraph unverändert anzunehmen. 8 65. ist wörtlich 8 49. des jetzigen Militärstrafgesetzbuchs. 8 66. wörtlich 8 50. des jetzigen. 8 67. desgleichen § 51. des jetzigen. 8 68. ist 8 52. des jetzigen. Der Ueberstchtlichkeit und Deutlichkeit halber sollen nur im letzten Satze nach den Worten „hängt es zugleich" die Worte „nach § 14." eingeschalten werden. 8 69. entspricht dem 8 53. des jetzigen. Die Abweichungen davon rechtfertigen die Motiven. Der Paragraph ist unverändert anzunehmen. 8 70. (8 54. des jetzigen.) , Die Worte: „gleichzeitig zu untersuchende" sollen ganz wegfallen, weil, wo mehre Verbrechen nicht der gleichzeitigen Uw ' tersuchung unterliegen, die Bestimmungen des Art. 73 — 77. des allgemeinen Strafgesetzbuchs überhaupt nicht zur Anwendung kommen können. Auch soll das Citat „Art. 73. bis 7 7." dahin abgeändert werden: „Art. 73. 74. 76. und 77.", - weil der Art. 75. des allgemeinen Strafgesetzbuchs blos eine Verweisung auf die bürgerliche Strafproccßordnung enthält, diese aber auf Verbrechen der Militärpersonen nicht anwendbar ist.