69 nach den allgemeinen Landesgesetzen zu bcurtheilen, jedoch die darnach verwirk ten Strafen zu schärfen seien, sofern dieselben eine Schärfung zulassen.) Ist im Entwurf der beendigte Versuch des Hochverrats^ im Kriege, mit harter Strafe bedroht, so dürften solche doch die besonderen Verhältnisse des Kriegszustandes rechtfertigen, allein die Strafe des nicht beendigten Versuchs, welche der Entwurf mit Zuchthaus bis zu dreißig Jahren feststellt, erschien der Deputation doch allzu hart, und es haben die Königlichen Commissaricn auch einem Anträge der Deputation, wonach diese Strafe auf zwanzig Jahre herabgesetzt werden soll, nachgcgeben. Demgemäß wird nur das Wort „dreißig" in „zwanzig" ! umzuändern, sonst der Paragraph unverändert anzunehmcn sein. 8 88. 1 ist ebenfalls neu. Im Strafgesetzbuche wird der Staatsvcrrath, wenn er im Kriege oder zum 2 Behuf eines solchen durch' Einverständniß mit einer feindlichen Macht oder ! deren Truppenführern, oder durch Unterstützung des Feindes begangen worden i - ist, mit Zuchthausstrafe bis zu vicrundzwanzig Jahren, wenn er außer dem Falle des Krieges begangen wird, mit Arbeits- oder j, Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, in andern Fällen mit Gefängniß oder Arbeitshausstrafe bis zu zehn . Jahren bestraft. Der Entwurf schärft diese Strafen für Militärpersonen zu sehr, wenn er k , in Friedenszeiten Zuchthausstrafe von fünf bis zu zwanzig Jahren androht, u und erscheint die Erhöhung der Strafe des allgemeinen Strafgesetzbuchs um >4 ein Dritttheil, im Frieden ausreichend, mithin die Herabsetzung auf ein Mari- n ' mum von fünfzehn Jahren vollständig gerechtfertigt, zumal nebenbei bestimmt st ist, daß, wenn nach den Militärgesetzen an sich schon eine härtere Strafe cin- rt treten müsse, auf solche zu erkennen sei. Demgemäß haben die Königlichen Commissaricn darein gewilligt, daß statt „Zwanzig" gesetzt werden soll: „fünfzehn." 10*