71 .Zweites Lapitel. 8 92. > entspricht dem 8 "2. des bisherigen Militärstrafgcsetzbuchs. Es sind nur ! die Worte „sich zu entziehen sucht" l mit „sich entzieht" , vertauscht worden. Letzterer Ausdruck ist bestimmter und ist ihm daher auch k der Vorzug zu geben. Außerdem sind die Schlußworte weggelassen worden: „ohne Rücksicht darauf, ob und auf wie lange sie ihre Absicht erreicht hat." An sich und insbesondere auch mit Rücksicht auf die Bestimmung 8 97. , erscheinen dieselben allerdings entbehrlich. Nur um noch klarer und schärfer hervorzuhebcn, daß zum Begriff der ! Desertion die Absicht, sich dem ganzen Militärdienste, nicht blos einer ein- ; zelnen Dienstleistung zu entziehen, erfordert werde, schlägt man vor, statt k der Worte: „dem Militärdienste" ; zu setzen: „der Erfüllung ihrer Militärdienstpflicht." 8 93. t ist § 73. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs. Weggelassen ist nur der Schlußsatz: „Auch soll es nicht als Milderungsgrund gelten, wenn die Desertion nur aus Furcht vor zu erwartender Strafe erfolgt ist." Weil in dieser Bestimmung eben kein gesetzlicher Milderungsgrund liegt, t ist sie auch überflüssig und konnte solche sogar zu Mißverständnissen führen, in- t dem nichtsdestoweniger der Richter berechtigt ist, diesen Umstand innerhalb deS ) - - Strafmaaßes nach Befinden zu berücksichtigen. 8 94. j ist 8 74. des bisherigen Militärstrafgesctzbuchs. 8ud 1. bestimmte das bisherige: ohne Unterschied eine Frist von 48 Stun- l den, in welcher der Deserteur freiwillig zurückkehren kann. Der Entwurf unterscheidet zwischen Friedcnszustande, für welchen er die r ' achtundvierzigstündige Rückkehr ferner cinräumt, und dem Kriegszustände, in i welchem er sie auf eine vierundzwanzigstündige beschränkt.