77 jähriger Militärarbeitsstrafe ersten Grades) auf zweimonatlichen strengen Arrest bis zu zweijähriger Militärarbeitsstrafe ersten Grades im Frieden, und im Kriege setzt er Militärarbcitsstrafe zweiten Grades von einem bis zu vier Jahren Zuchthaus. 8ud 2. wird die bisherige Strafe (vierwöchentlicher mittler Arrest bis zu sechsmonatlicher Militärarbeitsstrafe ersten Grades) erhöht aufvierwöchcntlichen strengen Arrest bis zu einjähriger Militärarbeitsstrafe ersten Grades, im Kriege Militärarbeitsstrafe ersten Grades von sechs Monaten bis zu zwei Jahren. Die Erhöhung der Strafe der Verleitung und der Begünstigung ist eine Consequenz der Erhöhung der Strafen für die Desertion überhaupt. Setzt nun aber Punkt 1. das Maximum der Strafe in diesem Falle bis zu zweijähriger Militärarbeitsstrafe ersten Grades, so bedroht er dieses Ver brechen härter, als die Desertion selbst, welche nach Art. 96. 8ub 1. nur höch stens mit zweijähriger Militärarbcitsstrafe zweiten Grades belegt werden kann. Um die Verleitung aber wenigstens nicht härter zu bestrafen als die Desertion selbst, hat man sich dahin geeinigt, hier die Worte: „ersten Grades" zu verwandeln in: „zweiten Grades". Die Annahme des Paragraphen bezüglich der Puncte 8ud 1. und 2. bis zu dem Worte „ein" würde demnach weiter keinem Bedenken unterliegen. Anlangend aber die beiden letzten Absätze dieses Paragraphen, so entstan den Zweifel über den Umfang und die Geltung derselben, indem man aus der Fassung derselben nicht mit Bestimmtheit zu entnehmen vermochte, ob die im letzten Absätze in Betreff der Anstifter enthaltene Vorschrift lediglich auf den im zweiten Absätze gedachten Fall der Verabredung zu gemeinschaftlicher De- - sertion angewendet, oder weiter ausgedehnt werden solle? Nach Erklärung der Herren Kommissare soll sich aber der Schlußsatz auf alle Fälle der Desertion beziehen und die Anstifter derselben sollen niemals straflos bleiben. Um dieß deutlicher hervorzuheben und auszudrücken, vereinigte man sich dahin, den Inhalt der beiden letzten Absätze dieses Paragraphen in einen be- sondern Paragraphen, den 8 104". aufzunehmen und denselben auch in Gemäßheit der bereits bei frühern Para graphen, insbesondere dem § 86. gefaßten Beschlüsse, so zu fassen: