84 Zur Erläuterung haben hierzu nur noch die Herren Kommissare erklärt: daß die im ersten Absätze stehenden Worte „ersten Grades" sich sowohl auf die Militärarbcitsstrafe als auf den Fcstungsarrest beziehen. 8 113. entspricht § 86. deS bisherigen MilitärstrafgesctzbuchS. Dieser bestimmte sud 1. wenn keine der nachfolgenden erschwerenden Umstände eintreten, mittlen bis zu dreiwöchentlichem strengen Arrest. Der Entwurf sagt dagegen: 1) in leichteren Fällen bis zu zwei Monaten mittlen Arrests. 8ud 2. entspricht der unter derselben Nummer des bisherigen Militär- strafgesetzbuchs enthaltenen Bestimmung; cs ist nur in dem Entwurf ,,u) der Fall vor versammelter Mannschaft" und d) wenn in Folge des Ungehorsams ein erheblicher Nachtheil für den Dienst oder die Truppe entstanden oder zu besorgen gewesen, hinzugcfügt und die Strafe statt bisher bis zu zweijähriger Militärarbcitsstrafe zweiten Gra des auf: strengen Arrest bis zu zwei Monaten oder Militärarbcitsstrafe zwei ten Grades bis zu vier Jahren erhöht worden. 3) Ist ganz gleich geblieben. 4) Ebenso. Weil nun aber der Disciplinarstrafgewalt im dritten Capitel des allge meinen Theils engere Grenzen gesteckt worden sind, als ursprünglich im Ent würfe beabsichtigt war, und darnach gar nicht disciplinarisch bis zu zwei Mo naten mittlen Arrest erkannt werden kann, macht sich folgende Abänderung des Satzes 1. des Entwurfs nothwendig: „in leichteren Fällen mit mittlem Arrest bis zu zwei Monaten." Ucbrigens haben 8ud 2. nur noch die Worte „bis zu zwei Monaten" auszufallen, weil nach 8 32. des Entwurfs strenger Arrest überhaupt nur bis höchstens zu zwei Monaten erkannt werden kann. 8 114. ist der Sache nach 8 87. des bisherigen Militärstrafgcsctzbuchs, nur ist die Strafe von cinwöchentlichcm mittlen Arrest bis zu sechswöch'cntlichcm strengen Arrest auf: strengen Arrest von vierzehn Tagen bis zu Militärarbeitsstrafe zwei ten Grades von zwei Jahren erhöht worden.