tz gesetzbuche (Theil 2. Cap. 2. Art. 100. flg.) als mit Beleidigung der Person >6 des Staatsoberhauptes verwandten, angewiesen worden ist. - Art. 8. Die veränderte Überschrift des Artikels ist als die deutlichere und sprach en richtigere vorzuziehen. Nach der Erklärung der Herren Regierungscommifsarien wird nach diesem Ar- lit tikel die, in einer ausländischen Untersuchung vollzogene Strafe, wenn sie von einem uz zuständigen Gerichte erkannt worden, insoweit berücksichtiget, als wegen des- läj selben Verbrechens gegen den bestraften Verbrecher keine Untersuchung im Jn- ml lande von Neuem angefangen werden darf, wenn nicht die in eben diesem Art. 8. nv angegebenen Ausnahmen eintreten. In einem solchen Ausnahmefall soll jedoch die bereits im Auslande verbüßte Strafe dem Verbrecher an derjenigen Strafe abgezogen werden, welche ihm wegen desselben von dem inländischen Gerichte jua auferlegt wird. Wäre aber dem Verbrecher von einem unzuständigen ausländischen Ge- chrr richte eine Strafe auferlegt und an demselben vollstreckt worden, so wird da- mck durch die Untersuchung im Inlande nicht ausgeschlossen; auch ist darauf, ob ^ck der, in dem Artikel gedachte und bei ausländischen Straferkenntnisscn compe- lmttenter Gerichte zu beobachtende Ausnahmefall eintrete oder nicht, keine Rück- lchWcht zu nehmen; doch soll auch hier die dort verbüßte Strafe in Abzug kom- nmmcn. Um Letzteres deutlicher auszudrücken, ist commissarischer Seits vorge- -Mschlagen worden, den zweiten Abschnitt dieses Artikels, wie aus der verglei- mchchenden Tabelle in dem Berichte der Zwischendcputation der ersten Kammer er- tchsssichtlich, abzuändern. Demnach wird in dem Falle, daß ein ausländisches un- HuWständiges Gerächt erkannt und gestraft hat, auf dessen Erkenntniß gar nicht mMeachtet, sondern nur auf die vollstreckte Strafe und zwar aus Billigkeits- M^ücksichten, weil, wie auch die Motiven S. 120 besagen, die Verbüßung der »itTStrafe, welche stattgefunden hat, nicht rückgängig und ungeschehen gemacht wer- msven kann und der Verbrecher, in Folge eines Competenzstreites, nicht doppelt st ugu strafen ist. Freisprechende ausländische Erkenntnisse würden in keinem Falle, wenn Inländers Grund zur Untersuchung nach Ansicht der inländischen Gerichte vorliegt, J-jz'ridiese behindern, wegen desselben Verbrechens, hinsichtlich dessen die Freisprechung sioH^rfolgt ist, die Untersuchung zu erneuern. s Hat das ausländische kompetente Gericht die Strafe nur erkannt, selbige -»äklrber aus irgend einem Grunde nicht vollzogen, so hat in der Regel, da der