zu Punkt 2., „das weibliche Geschlecht im Bezug auf diese Schärfung in Folge Erkenntnisses dem männlichen gleichzustellen," wogegen die Minorität der Kammer anrathet: „diese Gleichstellung des weiblichen Geschlechts mit dem männlichen abzulehnen." Wird die Ansicht der Majorität der Deputation im Betreff der Züchtigung als attributlicher Schärfung der zeitlichen Zuchthausstrafe bei männlichen Verbrechern (Art. 1 l. des Entwurfs) zum Gesetz erhoben, so verliert der Dif ferenzpunkt beim Art. 13., insoweit er die Züchtigung der männlichen Ver brecher als Folge eines Erkenntnisses betrifft, an seinem Gewicht und an seiner Bedeutung, da nach Art. 13. bei dem Zusammentreffen der Schärfung durch Gesetz und Urthel die körperliche Züchtigung nur einmal zu vollstrecken ist. Denn nach dieser Bestimmung kann der Art. 13. in dieser Beziehung nur noch in dem einen Falle, wenn der Zuchthausgefangene vorher wegen vorsätz lichen Verbrechens Arbeitshausstrafe verbüßt hat, eine Folge haben, wäh rend in dem andern Falle, wenn er vorher ebenfalls Zuchthausstrafe verbüßt hat, schon nach Art. 11. die körperliche Züchtigung als attributlicher Schärfung der Zuchthausstrafe vollzogen werden kann. — Art. 14. Daß die Arbeitshausstrafe beizubehalten sei, kann nach den Seite 123 zu l lesenden Motiven nicht zweifelhaft sein. Der Art. 14. des Entwurfs cnt- f spricht dem jetzigen Rechte (Art. 10. des Criminalgesetzbuchs), doch wird das 1 letztere durch ihn (Art. 29.) im Bezug auf den Höchst- und Mindestbetrag j 7 der Arbeitshausstrafe abgeändert, indem er den erstern aufdreißigJahre und j den letztcrn auf vier Monate festsetzt, während nach jetzigem Rechte (Art. l , 17. des Criminalgesetzbuchs) die längste Dauer der ArbeitShausstrafc auf zehn Jahre und die kürzeste Dauer auf zwei Monate bestimmt ist. Daß diese k Verlängerung der Dauer dieser Strafart höchst angemessen und nützlich zu z erachten, geht aus den Motiven Seite 129 flg. hervor. Uebrigens ist die § Bestimmung des Art. 17. des Criminalgesetzbuchs (Art. 53.), daß die Ar- 4 bcitshauSstrafe nicht nach kleineren Abschnitten, als nach Monaten erkannt wer- 4 den solle, im Art. 29. deS Entwurfs als Regel wiederholt, so daß von dieser n > nur in den Fällen eine Ausnahme zu machen, wo das Gesetz eine solche >4 bestimmt. 11*