82 Folgerichtig ist nun aber auch im Art. 26. der Fall gedacht, wo Geld strafe gegen Personen ausgesprochen ist, welche vor deren Vollstreckung als Verschwender unter Vormundschaft gesetzt worden, oder in Concurs ge- rathen sind. In solchen Fällen soll die erkannte Geldstrafe in Gcfängnißstrafe ebenfalls unter gleicher Berücksichtigung des obgedachten Maaßstabcs verwan delt werden. Neben dieser speciellcn Bestimmung über die Verwandlung der erkannten Geldstrafe in Gefängnißstrafe bei Gcmeinschuldncrn und Verschwendern ist im Art. 2 6. zugleich die allgemeine Bestimmung über eine gleiche Verwandlung der erkannten Geldstrafe in Gefangnißstrafe im Bezug auf solche Personen an- - geordnet, welche die ihnen auferlegte Geldstrafe binnen der ihnen vom Richter gestellten Frist (die vier Wochen nicht übersteigen soll) nicht bezahlen. Daneben wird aber auch diesen zuletzt genannten Personen im 3. Absatz des 26. Kapitels das Befugniß gegeben, wenn die ihnen auferlegte Geldstrafe bereits in Gefangnißstrafe verwandelt worden ist, dadurch, daß sie den Betrag der Geldstrafe erlegen, von der Gefangnißstrafe sich zu befreien, und wiederum im vierten Absatz dem Richter Vorbehalten, seinerseits, der von ihm ausge sprochenen Verwandlung der erkannten Geldstrafe in Gefängniß ungeachtet, diese aus dem Vermögen des Verurthcilten cinzubringen, wenn ihm solches an gemessen erscheint. Durch beide Artikel ist das bestehende Recht (Art. 21. des Criminalgesctz- buchs und die Erläuterung dazu vom 16. Juni 1840) insoweit abgeändert worden, als dasselbe an den angegebenen Stellen Geld- und Gefängnißstrafen alternativ in einem Erkenntnisse auszusprechen anheißt, im Fall der Nichtab- - entrichtung eines erkannten Gcldstrafbetrags und dessen Verwandlung, jeden Tag zu zwanzig Neugroschen gerechnet wissen will und dem erkennenden Richter - auferlegt, in allen Fällen, wo neben der Geldstrafe auch Gefängnißstrafe oder Handarbeitsstrafe zulässig, jedoch auf Geldstrafe erkannt worden ist, in den Entscheidungsgründen das Maaß der Gefängniß- oder Handarbcitsstrafe aus zudrücken, statt deren die Geldstrafe cintritt, auch hierüber, wenn die Ver wandlung der Geldstrafe (nach Art. 21. des Eriminalgesetzbuchs) in Gcfäng nißstrafe stattfindct, dabei den gedachten Maaßstab zum Grunde zu legen. Im Uebrigen sind im zweiten Absatz des Art. 26., um der Deutlichkeit willen, nach den Worten „welche für dieses Verbrechen" die Worte eingeschal tet worden: „neben der Geldstrafe". Der darin ausgesprochene Grundsatz, daß wenn ein Vergehen mit Geld-