EINRICHTUNGEN FÜR WASSER, DAMPF, GAS, DRUCKLUFT, ELEKTIU/ITAT 2(59 Die Bezahlung der Arbeiten an die I nternehmer geschieht in folgender Weise : fiint Zehntel nach Beendigung der für jedes Los vorgesehenen Arbeiten ; drei Zehntel einen .Monat nach hrolfnung der Ausstellung und zwei Zehntel nach Schluss der Ausstellung, Abtragung der Arbeiten und 'W iederherstellung des trühern Zustandes. Die Herren Supervielle A Pellier haben sich an die von der Generaldirektion der Ausstellung erlassenen \ orschriften und an die Bestimmungen des allgemeinen Bflichtenhettes zu halten, von dem ihnen ein Lxemplar übergeben worden ist. Jede Streitfrage mit Bezug auf'die Auslegung dieses Vertrages soll selbständig und 111 einziger Instanz durch drei Schiedsrichter geschlichtet werden, von denen der erste vom schweizerischen Kommissar, der zweite von den Herren Supervielle A Pellier und der dritte von den beiden ändern ernannt wird. Doppelt ausgefertigt, in gegenseitigem Vertrauen, in Paris, den 22. Januar 1900. Der Schweiz. Crenerallionimissär (gez.) G. Ador. (gez.) Supervielle A Pellier.