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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Mai/August
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Mai/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028215Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028215Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028215Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 293. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Mai/August 3633
- Protokoll2. Kammer: 224. Sitzung 3633
- Protokoll2. Kammer: 225. Sitzung 3661
- Protokoll2. Kammer: 226. Sitzung 3673
- Protokoll2. Kammer: 227. Sitzung 3685
- Protokoll2. Kammer: 228. Sitzung 3713
- Protokoll2. Kammer: 229. Sitzung 3725
- Protokoll1. Kammer: 229. Sitzung 3761
- Protokoll2. Kammer: 231. Sitzung 3777
- Protokoll2. Kammer: 232. Sitzung 3801
- Protokoll1. Kammer: 231. Sitzung (Beschluß) 3825
- Protokoll2. Kammer: 233. Sitzung 3833
- Protokoll2. Kammer: 234. Sitzung 3845
- Protokoll1. Kammer: 232. Sitzung 3857
- Protokoll2. Kammer: 236. Sitzung 3869
- Protokoll1. Kammer: 233. Sitzung 3881
- Protokoll2. Kammer: 237. Sitzung 3889
- Protokoll1. Kammer: 234. Sitzung 3905
- Protokoll2. Kammer: 238. Sitzung 3917
- Protokoll1. Kammer: 235. Sitzung 3929
- Protokoll1. Kammer: 236. Sitzung 3945
- Protokoll2. Kammer: 240. Sitzung 3957
- Protokoll1. Kammer: 237. Sitzung 3973
- Protokoll2. Kammer: 241. Sitzung 3985
- Protokoll2. Kammer: 242. Sitzung 3997
- Protokoll2. Kammer: 243. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 244. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 245. Sitzung 4069
- Protokoll1. Kammer: 239. Sitzung 4081
- Protokoll2. Kammer: 246. Sitzung 4097
- Protokoll2. Kammer: 247. Sitzung 4109
- Protokoll2. Kammer: 248. Sitzung 4133
- Protokoll2. Kammer: 249. Sitzung 4149
- Protokoll2. Kammer: 250. Sitzung 4161
- Protokoll2. Kammer: 251. Sitzung 4173
- Protokoll2. Kammer: 252. Sitzung 4185
- Protokoll2. Kammer: 253. Sitzung 4213
- Protokoll2. Kammer: 254. Sitzung 4229
- Protokoll2. Kammer: 255. Sitzung 4257
- Protokoll1. Kammer: 240. Sitzung 4269
- Protokoll2. Kammer: 258. Sitzung 4285
- Protokoll2. Kammer: 259. Sitzung 4297
- Protokoll2. Kammer: 260. Sitzung 4309
- Protokoll2. Kammer: 262. Sitzung 4321
- Protokoll2. Kammer: 264. Sitzung 4333
- Protokoll1. Kammer: 242. Sitzung 4345
- Protokoll2. Kammer: 267. Sitzung 4361
- Protokoll2. Kammer: 268. Sitzung 4373
- Protokoll1. Kammer: 243. Sitzung 4389
- Protokoll2. Kammer: 269. Sitzung 4401
- Protokoll2. Kammer: 272. Sitzung 4429
- Protokoll2. Kammer: 273. Sitzung 4441
- Protokoll2. Kammer: 274. Sitzung 4453
- Protokoll2. Kammer: 275. Sitzung 4469
- Protokoll2. Kammer: 277. Sitzung 4493
- Protokoll1. Kammer: 274. Sitzung 4517
- Protokoll2. Kammer: 278. Sitzung 4533
- Protokoll2. Kammer: 279. Sitzung 4545
- Protokoll2. Kammer: 280. Sitzung 4561
- Protokoll1. Kammer: 249. Sitzung 4589
- Protokoll2. Kammer: 281. Sitzung 4601
- Protokoll2. Kammer: 282. Sitzung 4617
- Protokoll2. Kammer: 283. Sitzung 4645
- Protokoll2. Kammer: 284. Sitzung 4657
- Protokoll2. Kammer: 285. Sitzung 4685
- Protokoll2. Kammer: 286. Sitzung 4697
- Protokoll2. Kammer: 287. Sitzung 4713
- Protokoll1. Kammer: 253. Sitzung 4725
- Protokoll1. Kammer: 254. Sitzung 4741
- Protokoll1. Kammer: 256. Sitzung 4765
- Protokoll2. Kammer: 290. Sitzung 4777
- Protokoll2. Kammer: 291.Sitzung 4789
- Protokoll2. Kammer: 292. Sitzung 4797
- Protokoll2. Kammer: 293. Sitzung 4809
- Protokoll1. Kammer: 260. Sitzung 4821
- Protokoll2. Kammer: 294. Sitzung 4833
- Protokoll1. Kammer: 261. Sitzung 4849
- Protokoll2. Kammer: 295. Sitzung 4861
- Protokoll1. Kammer: 262. Sitzung 4873
- Protokoll1. Kammer: 263. Sitzung 4889
- Protokoll2. Kammer: 297. Sitzung 4901
- Protokoll1. Kammer: 264. Sitzung 4913
- Protokoll2. Kammer: 298. Sitzung 4929
- Protokoll2. Kammer: 299. Sitzung 4941
- Protokoll1. Kammer: 266. Sitzung 4953
- Protokoll2. Kammer: 300. Sitzung 4969
- BandBand 1834,Mai/August 3633
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M45V. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Sonnabends, den 16. August 1834. Nachrichten vom Landtage. Zweihundert und drei und neunzigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 14. August 1834. (Beschluß.) Berathung des Berichts der 1. Deputation, den Gesetzentwurf wegen der Befreiungen von den indirectcn Abgaben, oder deshalb zu gewährenden .. Entschädigungen betreffend. Die Deputation fährt in ihrem Berichte also fort: Bei Z. 4. hat die 1. Kammer der veränderten Fassung, für welche sich von der 2. Kammer entschieden worden, rücksichtlich der ersten beiden Satze zwar beigestimmt, jedoch den Eingang dahin verändert: „Die dem Bergbau in bisher befreiten Orten aus dem Einkommen verschiedener Abgaben re." um durch die eingcschobenen Worte „in bisher bergbefreiten Or ten" noch schärfer herauszuheben, daß die hier bewilligten 19,000 Thlr. für den Bergbau der Privaten bestimmt sein sollten. — .Nun hat zwar dieselbe Absicht auch der 2. Kammer vorgeschwebt; sie glaubte, dieselbe deutlich durch den Zusatz ausgedrückt zu ha ben : „damit der Bergbau auf eine entsprechende Weise befördert, und das Interesse der bisher bergbefreiten Orte thunlichst berück sichtigt werde." Indessen wollte sie den bisher bergbefreiten Or ten keinen so ganz unbedingten Anspruch auf diese Summe einge- raumt haben, wie ihnen solchen die erste Kammer, nach den dort statt gefundenen Verhandlungen zu urtheilen, zuzugestehen scheint, da, ohngeachtetmehrseitiger Erinnerungen, „sich nicht die Hande für immer zu binden, und eine so bedeutende Unter stützung nicht auf ewige Zeiten zu bewilligen," dennoch der An trag: „in das Gesetz wenigstens die Clausel des Mehrens, Min derns und ganz Aufhebens mit aufzunehmen," von derselben ab geworfen, ja selbst das Recht dazu, obschon dasselbe in dem „Bergwcrks-Decret vom 17. Mai 1624" ausdrücklich Vorbehal ten worden, in Zweifel gezogen worden ist. — Vielmehr sollte nach der Ansicht der 2. Kammer die Summe von 19,000 Thlr. jene Befreiung ganz so repräsentiren, wie sie in dem angezogenen Decrete gegeben worden war, also zu dem Zweck: „zunächst den Bergbau im Allgemeinen zu befördern," indem „ die bisher berg befreiten Orte zum Fortbetrieb desselben ermuntert würden;" und daher mit der Bedingung: „wenn und so lange die letztem sich bergmännisch sich bezeigen;" außerdem aber, so wie überhaupt mir dem Vorbehalte: „diese Begnadigung zu mehren, zu min dern, ganz oder zumTheil, aufzuheben." Nun geht aber die Absicht ver Staatsregierung nach der abgegebenen Erklärung dahin: mit Hilfe dieser 19,000 Thlr. eine Anzahl Gruben, welche mir der Zeit auf Ausbeute rechnen lassen, zu betreiben; und wenn dieselben Ueberschuß gewähren, diesen un ter die bergbefreiten Orte zu vertheilen. Um so unerläßlicher scheint daher, irgend eine Andeutung in das Gesetz aufzunehmen, daß der Genuß nur solchen Orten, die sich noch bergmännisch be- zeigen, zugewendet werden, überhaupt aber der Widerruf Vorbe halten bleiben solle. Denn an Orten, wo alle Aussicht fehlt, den Bergbau jemals wieder in Aufnahme zu bringen, wird der Zweck der Befreiung, das Interesse desselben an den Bergbau zu knüp fen, nie erreicht, dagegen aber, wenn solchen Orten der Genuß un bedingt gesichert würde, der Antheil an dem möglichen Gewinn für alle die Orte vermindert werden, welche desselben durch ihre für den Bergbau günstigere Lage am meisten bedürfen. Sollten übrigens die von der Verwaltung zu ergreifenden zweckmäßigen Maßregeln mit der Zeit aus eine bedeutende und nachhaltige" Ausbeute rechnen lassen, oder alle Aussicht schwinden, den Berg bau mit einigem Gewinn zu betreiben; so wäre doch dem Staat die Möglichkeit nicht abgeschnitten, diese bedeutende Summe ganz oder zum Theil wieder einzuziehen. Für diesen Zweck er laubt sich die Deputation der Kammer vorzuschlagen: der Fas sung der ersten Kammer zwar beizutreten, jedoch die Worte: „nach Maßgabe des Bergwerks-Decrcts vom 17. Mai 1624." einzu schalten, mithin den Eingang des Z. so zu fassen: Die dem Berg bau in bisher bergbefreiten Orten nach Maßgabe des Bergwerks- Decrets vom 17. Mai 1624 aus dem Einkommen verschiedener Abgaben rc. Abg. Satter mann: Zuvörderst muß ich bemerken, daß ich nicht die Ehre hatte, in dieser Versammlung anwesend zu sein, als über diesen Gegenstand zum erstenmal discutirt wurde. Ich finde nun in den Verhandlungen weder der 1. noch der 2. Kammer eine Beruhigung, in Bezug auf einen Gegenstand. Sehr richtig sagt der Deputationsbericht der 1. Kammer, daß Hammerwerke, Eisenhüttenwerke und Hochöfen eine gleiche Befreiung von der Tranksteuer in Anspruch zu nehmen hätten. Diese Befreiung haben auch die genannten Werke stets genos sen; aber die Erklärung, welche in der Deputation von Seiten des Regierungscommissars gegeben wurde, genügt mir zum Theil, zum Theil aber auch nicht.' Sie genügt mir in so fern, ! als ausgesprochen wurde, daß dieser Gegenstand eine förmliche ! Begnadigung sei. Allein für diese halbe Lranksteuer sind die Kuxe zu der aufgeschütteten Grube überwiesen worden und eS wurde ihnen also die Möglichkeit zugcstanden, einen künftigen Erfolg von diesex Verwendung zu haben. Ueberdieß hat der Rcgierungscommissar sehr richtig erklärt, daß diese 19,000 Thlr. an die bergbefreiten Orte vertheilt werden sollen. Ich bin auch damit einverstanden, da aber die Deputation den Zusatz abwerfen will, so muß ich wegen der voigt- ländischen Eisen- und Hammerwerke entweder auf diesem^ Zusatze stehen bleiben, oder muß bitten, daß im Protokoll aus genommen werde, daß diese Werke Ansprüche an diese 19,000 Thlr. haben, was um so nothwendiger ist, da sie einen bedeu tenden Bergbau und zwär durch Zuschüsse aus ihren Mitteln treiben; und es ist ein wahres Rcalrecht, was auf diesen Wer ken ruht. Der königl. Eommissar Wehner: Mir scheint es, als wenn man gegen die Aussetzung einer bestimmten Summe im Wesentlichen nichts einwende. Die Verwickelungen und Schwie rigkeiten in dem Verhältniß der halben Tranksteuerbefrekung, konnten durch die Aufsicht, wie sie bisher geführt wurde, nicht
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