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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Mai/August
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Mai/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028215Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028215Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028215Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 224. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-04-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Mai/August 3633
- Protokoll2. Kammer: 224. Sitzung 3633
- Protokoll2. Kammer: 225. Sitzung 3661
- Protokoll2. Kammer: 226. Sitzung 3673
- Protokoll2. Kammer: 227. Sitzung 3685
- Protokoll2. Kammer: 228. Sitzung 3713
- Protokoll2. Kammer: 229. Sitzung 3725
- Protokoll1. Kammer: 229. Sitzung 3761
- Protokoll2. Kammer: 231. Sitzung 3777
- Protokoll2. Kammer: 232. Sitzung 3801
- Protokoll1. Kammer: 231. Sitzung (Beschluß) 3825
- Protokoll2. Kammer: 233. Sitzung 3833
- Protokoll2. Kammer: 234. Sitzung 3845
- Protokoll1. Kammer: 232. Sitzung 3857
- Protokoll2. Kammer: 236. Sitzung 3869
- Protokoll1. Kammer: 233. Sitzung 3881
- Protokoll2. Kammer: 237. Sitzung 3889
- Protokoll1. Kammer: 234. Sitzung 3905
- Protokoll2. Kammer: 238. Sitzung 3917
- Protokoll1. Kammer: 235. Sitzung 3929
- Protokoll1. Kammer: 236. Sitzung 3945
- Protokoll2. Kammer: 240. Sitzung 3957
- Protokoll1. Kammer: 237. Sitzung 3973
- Protokoll2. Kammer: 241. Sitzung 3985
- Protokoll2. Kammer: 242. Sitzung 3997
- Protokoll2. Kammer: 243. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 244. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 245. Sitzung 4069
- Protokoll1. Kammer: 239. Sitzung 4081
- Protokoll2. Kammer: 246. Sitzung 4097
- Protokoll2. Kammer: 247. Sitzung 4109
- Protokoll2. Kammer: 248. Sitzung 4133
- Protokoll2. Kammer: 249. Sitzung 4149
- Protokoll2. Kammer: 250. Sitzung 4161
- Protokoll2. Kammer: 251. Sitzung 4173
- Protokoll2. Kammer: 252. Sitzung 4185
- Protokoll2. Kammer: 253. Sitzung 4213
- Protokoll2. Kammer: 254. Sitzung 4229
- Protokoll2. Kammer: 255. Sitzung 4257
- Protokoll1. Kammer: 240. Sitzung 4269
- Protokoll2. Kammer: 258. Sitzung 4285
- Protokoll2. Kammer: 259. Sitzung 4297
- Protokoll2. Kammer: 260. Sitzung 4309
- Protokoll2. Kammer: 262. Sitzung 4321
- Protokoll2. Kammer: 264. Sitzung 4333
- Protokoll1. Kammer: 242. Sitzung 4345
- Protokoll2. Kammer: 267. Sitzung 4361
- Protokoll2. Kammer: 268. Sitzung 4373
- Protokoll1. Kammer: 243. Sitzung 4389
- Protokoll2. Kammer: 269. Sitzung 4401
- Protokoll2. Kammer: 272. Sitzung 4429
- Protokoll2. Kammer: 273. Sitzung 4441
- Protokoll2. Kammer: 274. Sitzung 4453
- Protokoll2. Kammer: 275. Sitzung 4469
- Protokoll2. Kammer: 277. Sitzung 4493
- Protokoll1. Kammer: 274. Sitzung 4517
- Protokoll2. Kammer: 278. Sitzung 4533
- Protokoll2. Kammer: 279. Sitzung 4545
- Protokoll2. Kammer: 280. Sitzung 4561
- Protokoll1. Kammer: 249. Sitzung 4589
- Protokoll2. Kammer: 281. Sitzung 4601
- Protokoll2. Kammer: 282. Sitzung 4617
- Protokoll2. Kammer: 283. Sitzung 4645
- Protokoll2. Kammer: 284. Sitzung 4657
- Protokoll2. Kammer: 285. Sitzung 4685
- Protokoll2. Kammer: 286. Sitzung 4697
- Protokoll2. Kammer: 287. Sitzung 4713
- Protokoll1. Kammer: 253. Sitzung 4725
- Protokoll1. Kammer: 254. Sitzung 4741
- Protokoll1. Kammer: 256. Sitzung 4765
- Protokoll2. Kammer: 290. Sitzung 4777
- Protokoll2. Kammer: 291.Sitzung 4789
- Protokoll2. Kammer: 292. Sitzung 4797
- Protokoll2. Kammer: 293. Sitzung 4809
- Protokoll1. Kammer: 260. Sitzung 4821
- Protokoll2. Kammer: 294. Sitzung 4833
- Protokoll1. Kammer: 261. Sitzung 4849
- Protokoll2. Kammer: 295. Sitzung 4861
- Protokoll1. Kammer: 262. Sitzung 4873
- Protokoll1. Kammer: 263. Sitzung 4889
- Protokoll2. Kammer: 297. Sitzung 4901
- Protokoll1. Kammer: 264. Sitzung 4913
- Protokoll2. Kammer: 298. Sitzung 4929
- Protokoll2. Kammer: 299. Sitzung 4941
- Protokoll1. Kammer: 266. Sitzung 4953
- Protokoll2. Kammer: 300. Sitzung 4969
- BandBand 1834,Mai/August 3633
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änderung des bisherigen Rechtes hervor. Was den Sühnever such anlangt, so theile ich ebenfalls die Ansicht des verehrten Sprechers vor mir, daß er nämlich selten zum Ziele führen wird. Ich glaube nicht, daß der Geistliche das einmal verscherzte Ver trauen wieder herzustellen vermag, oder, ist er es im Stande, so wird eine solche Ehe immer nur ein schlecht zusammengehalt- nes Ganze bleiben. Sagt man, daß der Vorschlag der Depu tation den leichtsinnigen Eheverlöbnissen Vorschub leiste, so läßt sich ein leichtsinniges Eheverlöbniß doch gewiß weit eher überse hen, als eine leichtsinnig ei.ngegangene Ehe selbst. Sehr wahr hat man in der 2. Kammer bemerkt, daß der Sühneversuch die Geistlichen, um einer bloßen Formalität willen, öfters in eine der Würde ihres Standes unangemessene Stellung bringen werde. — Wenn ich endlich nicht in Abrede stellen mag, daß Ei ner oder der Andere daran Anstoß nehmen wird, das Reugeld einzuklagen, so muß ich doch darauf aufmerksam machen, daß öfters nicht der Verlobte selbst, sondern dessen Acltern die Einkla gung desselben übernehmen, und daß, obgleich zwar keine Ent schädigung für den Verlust der Person dem unschuldigen Theile werden kann, doch insonderheit der Verlobten eine Erleichterung verschafft werden kann, welcher ein rückgängig gemachtes Ehc- gelöbniß in der Regel mehr Nachtheil bringt, als dem Verlobten. Bürgermeister Nitterstädt: Ich kann wohl gestehen, daß ich anfangs von der Bestimmung, daß Eheverlöbnisse gar keine rechtliche Wirkung mehr haben sollen, zurückgcschreckt wor den bin; allein dieser mein Schreck war wohl mehr Folge der Gewohnheit. Ein wesentlicher Unterschied findet zwischen Ehe verlöbnissen und andern Vertragen statt, Henn erstere enthalten lediglich nur das Versprechen, einen künftigen Vertrag eingehen zu wollen; ein solches Versprechen kann wohl eine moralische, nicht aber eine rechtliche Wirkung nach sich ziehen, denn denr Richter stehen keine Mittel zu Gebote, beide Theile zu zwingen, daß sie eheliche?iebe und Zuneigung gegenseitig für sich fühlen sollen. Demnach würde ich mich für den Vorschlag unserer Deputation erklären. Hingegen finde ich in der Stipulirung eines Reuegeldes etwas Entwürdigendes, denn wer damit um geht, scheint entweder unreine Absichten zu haben, oder Be sorgnisse für die Treue des anderen Theiles zu hegen. In die ser Hinsicht würde ich also der Ansicht der 2. Kammer beistim men, Wenn man endlich beschlossen hat, die Bestimmungen über die Wirkung der Eheverlöbnisse in das Gesetz aufzunehmen, so würde ich dieß denn doch bedenklich finden, und es für ange messener halten, erstere zum Gegenstände einer besonhern ständi schen Petition zu machen. Jedoch enthalte ich mich vor der Hand, hierauf einen Antrag zu stellen. v. Polenz; Das Zartgefühl, aus welchem der Antrag des geehrten Redners vor mir entsprungen, achte ich sehr, kann jedoch bei hem praktischen Schaden, welcher aus der Min derung der Nachtheile, so mit gebrochenen Eheverlöbnissen ver knüpft werden soll, welcher Schaden dem geehrten Herrn als Richter nicht unbekannt geblieben sein wird, mich mit demselben nicht einverstehen. Die ungebildete Classe schließt und bricht derartige Zusicherungen meistentheils nach dem mehr oder weni ¬ ger ökonomische Vortheile davon zu erwarten sind, und der eine Thcil, meistens der weibliche , wird zu Opfern vermocht und betrogen. Die Gesetzgebung darf, wo Jemand Nachtheile er leidet, auf ein sonst lobcnswerthes Zartgefühl nicht Rücksicht nehmen; auch will unsere geehrte Deputation das Reuegelv nicht als ein gesetzlich auszusprechendes anerkannt wissen, son dern nur die Stipulation desselben zugestehen, weil das Gegen- theil eine ungerechte Beschränkung der Freiheit wäre für den, der sich das Festhalten an einen Contract sichern will. Schon vor 3 Jahren, als wir dieses Gesetz das erstemal in Berathung zogen, habe ich mich weitläustig gegen die Erleichterung, welche der Unredlichkeit und dem Treubruche bei so wichtiger Angele genheit zugestanden wird, ausgesprochen ; ich muß mich also um so mehr gegen eine Bestimmung erklären, welche einer Be günstigung desselben ähnlich sieht. Prinz Johann: In dieser Beziehung stimme ich dem Hrn. v. Potenz vollkommen bei. Wo es sich um Rechtsan sprüche handelt, kann der Staat auf das Zartgefühl weniger Rücksicht nehmen. Auch ließe sich ja vas Versprechen des Reue geldes vielleicht in eine andere Form einkleiden. Staatsminister v. Könneritz: Das formelle Bedenken des Hrn. Bürgermeister Ritterstatt ist an sich wohl begründet und der angedeutete Vorschlag auch ausführbar, allein daß vor liegende, eigentlich doch nur formelle Gesetz enthalt noch weit mehr materielle Bestimmungen, welche sich nicht gut vermeiden ließen. — Die Gesetzgebung darf Vertrage, welche nicht gegen den Staat und die guten Sitten verstoßen, nicht verbieten. Denjenigen Verträgen aber, welche man einmal anerkannt, muß man auch rechtliche Folgen zuertheilen. Ucberhaupt hat die Bestimmung eines Reugeldes hauptsächlich den Zweck, den Schaden im Voraus zu quantift'ciren, um jede Schadenklage und die mit ihr verbundene so schwierige Beweisführung zu ver meiden. Dieser Zweck ist an sich gewiß ein erlaubter. Man beschließt hierauf mit einer Majorität von 29 gegen 2 Stimmen, auf den Fall, daß man bei dem ^früheren Be schlüsse nicht beharren, und sich der 2. Kammer annähern sollte, dem Versprechen des Reuegeldes rechtliche Wirkung bei zulegen, Der mit tz. 45. bezeichnete tz,.wird mit 27 gegen 4, der mit ß. 46. bezeichnete allgemein angenommen, so wie man auch darüber einverstanden ist, daß im tz. 20. des Gesetzes wegen der höheren Justizbehörden der Verlöbnißstreitigkeiten keine Erwähnung geschehen soll. Desgleichen tritt man der 2. Kammer einstimmig darin bei, es in das Ermessen der Regierung zu stellen, durch Verord nung geeignete Strafen darüber zu bestimmen, falls Jemand nach bereits erfolgtem Aufgebote sich leichtsinniger Weise der Ein gehung der Ehe zu entziehen suche. tz. 57. erledigt sich durch die so eben gefaßten Beschlüsse- In Bezug auf Z. 59., welcher von Verhandlung der Ehe streitigkeiten bei den Appellationsgerichten und von Zuziehung von Geistlichen in gewissen Fällen handelt, hat der Hr. Justiz minister erklärt, „daß die Regierung die von der 1. Kammer vör- geschlagene Modifikation, wornach nicht bloß beim Sühnevers
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