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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Mai/August
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Mai/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028215Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028215Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028215Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 243. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-05-15
- Titel
- 2. Kammer: 244. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Mai/August 3633
- Protokoll2. Kammer: 224. Sitzung 3633
- Protokoll2. Kammer: 225. Sitzung 3661
- Protokoll2. Kammer: 226. Sitzung 3673
- Protokoll2. Kammer: 227. Sitzung 3685
- Protokoll2. Kammer: 228. Sitzung 3713
- Protokoll2. Kammer: 229. Sitzung 3725
- Protokoll1. Kammer: 229. Sitzung 3761
- Protokoll2. Kammer: 231. Sitzung 3777
- Protokoll2. Kammer: 232. Sitzung 3801
- Protokoll1. Kammer: 231. Sitzung (Beschluß) 3825
- Protokoll2. Kammer: 233. Sitzung 3833
- Protokoll2. Kammer: 234. Sitzung 3845
- Protokoll1. Kammer: 232. Sitzung 3857
- Protokoll2. Kammer: 236. Sitzung 3869
- Protokoll1. Kammer: 233. Sitzung 3881
- Protokoll2. Kammer: 237. Sitzung 3889
- Protokoll1. Kammer: 234. Sitzung 3905
- Protokoll2. Kammer: 238. Sitzung 3917
- Protokoll1. Kammer: 235. Sitzung 3929
- Protokoll1. Kammer: 236. Sitzung 3945
- Protokoll2. Kammer: 240. Sitzung 3957
- Protokoll1. Kammer: 237. Sitzung 3973
- Protokoll2. Kammer: 241. Sitzung 3985
- Protokoll2. Kammer: 242. Sitzung 3997
- Protokoll2. Kammer: 243. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 244. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 245. Sitzung 4069
- Protokoll1. Kammer: 239. Sitzung 4081
- Protokoll2. Kammer: 246. Sitzung 4097
- Protokoll2. Kammer: 247. Sitzung 4109
- Protokoll2. Kammer: 248. Sitzung 4133
- Protokoll2. Kammer: 249. Sitzung 4149
- Protokoll2. Kammer: 250. Sitzung 4161
- Protokoll2. Kammer: 251. Sitzung 4173
- Protokoll2. Kammer: 252. Sitzung 4185
- Protokoll2. Kammer: 253. Sitzung 4213
- Protokoll2. Kammer: 254. Sitzung 4229
- Protokoll2. Kammer: 255. Sitzung 4257
- Protokoll1. Kammer: 240. Sitzung 4269
- Protokoll2. Kammer: 258. Sitzung 4285
- Protokoll2. Kammer: 259. Sitzung 4297
- Protokoll2. Kammer: 260. Sitzung 4309
- Protokoll2. Kammer: 262. Sitzung 4321
- Protokoll2. Kammer: 264. Sitzung 4333
- Protokoll1. Kammer: 242. Sitzung 4345
- Protokoll2. Kammer: 267. Sitzung 4361
- Protokoll2. Kammer: 268. Sitzung 4373
- Protokoll1. Kammer: 243. Sitzung 4389
- Protokoll2. Kammer: 269. Sitzung 4401
- Protokoll2. Kammer: 272. Sitzung 4429
- Protokoll2. Kammer: 273. Sitzung 4441
- Protokoll2. Kammer: 274. Sitzung 4453
- Protokoll2. Kammer: 275. Sitzung 4469
- Protokoll2. Kammer: 277. Sitzung 4493
- Protokoll1. Kammer: 274. Sitzung 4517
- Protokoll2. Kammer: 278. Sitzung 4533
- Protokoll2. Kammer: 279. Sitzung 4545
- Protokoll2. Kammer: 280. Sitzung 4561
- Protokoll1. Kammer: 249. Sitzung 4589
- Protokoll2. Kammer: 281. Sitzung 4601
- Protokoll2. Kammer: 282. Sitzung 4617
- Protokoll2. Kammer: 283. Sitzung 4645
- Protokoll2. Kammer: 284. Sitzung 4657
- Protokoll2. Kammer: 285. Sitzung 4685
- Protokoll2. Kammer: 286. Sitzung 4697
- Protokoll2. Kammer: 287. Sitzung 4713
- Protokoll1. Kammer: 253. Sitzung 4725
- Protokoll1. Kammer: 254. Sitzung 4741
- Protokoll1. Kammer: 256. Sitzung 4765
- Protokoll2. Kammer: 290. Sitzung 4777
- Protokoll2. Kammer: 291.Sitzung 4789
- Protokoll2. Kammer: 292. Sitzung 4797
- Protokoll2. Kammer: 293. Sitzung 4809
- Protokoll1. Kammer: 260. Sitzung 4821
- Protokoll2. Kammer: 294. Sitzung 4833
- Protokoll1. Kammer: 261. Sitzung 4849
- Protokoll2. Kammer: 295. Sitzung 4861
- Protokoll1. Kammer: 262. Sitzung 4873
- Protokoll1. Kammer: 263. Sitzung 4889
- Protokoll2. Kammer: 297. Sitzung 4901
- Protokoll1. Kammer: 264. Sitzung 4913
- Protokoll2. Kammer: 298. Sitzung 4929
- Protokoll2. Kammer: 299. Sitzung 4941
- Protokoll1. Kammer: 266. Sitzung 4953
- Protokoll2. Kammer: 300. Sitzung 4969
- BandBand 1834,Mai/August 3633
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auch gegen das Gesetz. Da es jedoch nun einmal Annahme ge funden, so bleibt es doch wenigstens wünschenswerth, es auf alle im Staate hierzu geeignete Falle anzuwenden, damit die Last nicht auf einzelne Claffen der Unterthanen, sondern gleich mäßig vertheilt werde. Ich kann nicht glauben, daß die Zu ziehung der Staatsgebäude insonderheit die Grundeigenthümer hart treffen werde, denn die ganze Maßregel gereicht eben haupt sächlich zum Besten der Angesessenen; von weiterem Beschlüsse hangt es aber ab, wer am Ende das dadurch bei der Staats kasse entstehende Bedürfrnß zu decken habe, sobald die vorhan denen Mittel unzureichend sind. Ich stimme somit für die An sicht der 2. Kammer und für den Deutrichschen Antrag in die Schrift. Sollte nun, wie ich zwar selbst wünsche, auch der Antrag der verehrten Deputation Annahme finden, so mag man doch wenigstens die von der diesseitigen Deputation angeführten Gründe, die von der Ansicht ver 2. Kammer abweichen, nicht mit in die Schrift bringen, sondern nur die hauptsächlichen Mo tiven , von welchen man sich hierbei leiten ließ, anführen. v. Den trich tritt dem bei, da sich wohl der Verfasser der Schrift bei Entwicklung der Motiven so fassen werde, daß ihnen alle Theile beitretcn. Staatsmim'ster v. Zefchau: Ich halte den Deutrichschen Antrag, wenn man der 2. Kammer beizutreten gesonnen ist, für ganz unerläßlich, denn dieser ist allein dafür geeignet, einen Theil der gegen die Sache herausgehobenen Bedenken zu be seitigen. v. Crusius: Nur erläuterungsweise will ich bemerken, daß die Deputation keineswegs der Ansicht gewesen ist, als falle der Druck der Zuziehung der Staatsgebaude einzig und allein auf die Grundbesitzer. Sie war vielmehr der Ansicht, daß die Beizichung der Staatsgebaude eine Elaste von Grund stücksbesitzern gegen die andere, nämlich die städtischen gegen die ländlichen bevorthcilen würde. Theoretisch bin ich daher immer noch der von der Deputation früher ausgesprochenen Ansicht, nur praktische Rücksichten konnten mich bewegen, mich dem vor liegenden Gutachten der Deputation anzuschließen. Man tritt hierauf unter der Voraussetzung, daß nun alle andern Leistungen der Staatskasse zum Brandversicherungsinsti tute in Wegfall kommen müssen, und daß sich namentlich die von der 2. Kammer bei 40. 78. und 92. gestellten Vorbehalte erledigen, dem Beschlüsse der 2. Kammer hinsichtlich der Zuzie hung der Staatsgebäude zu tz. 3., so wie der dießsaüsigen Fas sung einstimmig bei. Eben so allgemein ist man darüber einverstanden, daß aus dem nach dem 5. Puncte diesseits beschlossenen und von der 2. Kammer genehmigten Zusatze die Bezugnahme auf die erste Claffe in Wegfall kommen solle. Einstimmig endlich genehmiget man den Antrag des v. Deutrich in die Schrift. Staatsminister v. Zeschau: Obgleich es der Regierung gänzlich Vorbehalten bleibt, in wieweit sie ihre Zustimmung zu der so eben beschlossenen Abänderung des Gesetzentwurfs zu er- theilen gedenkt, so erscheint es doch höchst angemessen, bei der Bearbeitung des Budjets den durch die Zuziehung der Staats gebaude entstehenden Aufwand schon hier ins Auge zu fassen. Deshalb würde ich vorschlagen, vom Jahre 1835 an eine Sum me von 10,000 Thlr. Behufs der Bestreitung der Brandkassen beiträge für die Staatsgebäude auszuwerfen und selbige bei demjenigen Theile des Budjets, welcher den Bauetat betrifft, in Rechnung zu bringen; mit welchem Vorschläge sich natürlich zuvörderst die 2. Deputation bei Begutachtung des Bauetals befassen würde. Die Kammer ist hiermit allgemein einverstanden. Beide Kammern sind einverstanden, dem 6. §. folgende Fas sung zu geben: „Der Zutritt zu andern als dieser allgemeinen Landesvcrficherungsanstalt ist, so viel die Gebäude betrifft, gänz lich verboten, in so fern selbige nicht nach ß. 3. pot. 2. von der Thellnahme an der Landesanstalt selbst ausgeschlossen bleiben." Die 2. Kammer hat beschlossen, daß hierbei noch die Hindeutung ausgenommen werde: „daß auch dergleichen Versicherungen in andern Versicherungs-Anstalten, dem H. 4. angenommenen . Grundsatz gemäß, Z- des wahren Werths nicht übersteigen dürften." Das Gutachten geht dahin: Von dem praktischen Nutzen der mit großen Schwierigkei ten in der Ausführung verbundenen Bestimmung, auf welche die zweite Kammer bei diesem ß. hingedcutet wissen will, konnte sich die unterzeichnete Deputation nicht überzeugen, und sie er laubt sich daher den Beitritt zu widerrathen, um so mehr, da zu »erhoffen steht, man werde sich auch Jenseits noch mit dieser An sicht einverstchen. v. Deutrich halt die Sache für um so unbedenklicher, da besonders bei den hier in Frage befangenen Gebäuden die Befürch tung, als werde sie der Eigenthümer selbst in Brand stecken, nicht begründet sein möchte. Man tritt hierauf einstimmig dem Deputationsgutachten bei, und erklärt sich somit gegen den Vorschlag der 2. Kammer. BciZ.tL. solldem Beschluß der I.Kammernach, anstatt der Worte des Gesetzentwurfs zwischen „liegt ob" gesetztwer- den: „ denjenigen, welche überhaupt diese Behörden zu vertreten haben." Die 2. Kammer hat dagegen der Fassung des Gesetzent wurfs den Vorzug gegeben, und nur all «. hinter dem Wort: „Gerichtsbarkeit" hinzuzusetzen beschlossen: „so lange nicht mit letzterer eine, den Wegfall dieser Verttetungsverbindlichkcit im Allgemeinen begründende veränderte Einrichtung getroffen wird." Die Deputation der 1. Kammer hält diesen Vorschlag für zweckmäßig. Bürgernreister Ritterstädr ist der Ansicht, daß der frühere Beschluß ver 1. Kammer der passendste sei, und glaubt nicht, daß cs eines Zusatzes im Sinne der 2. Kammer bedürfen würde, indem die Vertretungsverbindlichkeit der Gerichtsherren gewiß nicht wohl eher als mit der Patrimonial-Gerichtsbarkeit in Wegfall gebracht werden könne. Man schließt sich jedoch mit der Deputation einstimmig dem Beschlüsse der 2. Kammer an. Bei H. 16. soll der Satz Zud lc. dem Beschluß der 1. Kammer nach folgendermaßen gefaßt werden: „Die Werthsangabe für Commungebaude in Städten und auf dem Lande muß unter Zu ziehung und Einwilligung der Gemcindevertreter für geistliche Gebäude, unter Beobachtung der bei der Disposition über geist liche Güter vorgeschriebenen Erfordernisse erfolgen." Die2.Kam-
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