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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Mai/August
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Mai/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028215Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028215Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028215Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 226. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-04-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Mai/August 3633
- Protokoll2. Kammer: 224. Sitzung 3633
- Protokoll2. Kammer: 225. Sitzung 3661
- Protokoll2. Kammer: 226. Sitzung 3673
- Protokoll2. Kammer: 227. Sitzung 3685
- Protokoll2. Kammer: 228. Sitzung 3713
- Protokoll2. Kammer: 229. Sitzung 3725
- Protokoll1. Kammer: 229. Sitzung 3761
- Protokoll2. Kammer: 231. Sitzung 3777
- Protokoll2. Kammer: 232. Sitzung 3801
- Protokoll1. Kammer: 231. Sitzung (Beschluß) 3825
- Protokoll2. Kammer: 233. Sitzung 3833
- Protokoll2. Kammer: 234. Sitzung 3845
- Protokoll1. Kammer: 232. Sitzung 3857
- Protokoll2. Kammer: 236. Sitzung 3869
- Protokoll1. Kammer: 233. Sitzung 3881
- Protokoll2. Kammer: 237. Sitzung 3889
- Protokoll1. Kammer: 234. Sitzung 3905
- Protokoll2. Kammer: 238. Sitzung 3917
- Protokoll1. Kammer: 235. Sitzung 3929
- Protokoll1. Kammer: 236. Sitzung 3945
- Protokoll2. Kammer: 240. Sitzung 3957
- Protokoll1. Kammer: 237. Sitzung 3973
- Protokoll2. Kammer: 241. Sitzung 3985
- Protokoll2. Kammer: 242. Sitzung 3997
- Protokoll2. Kammer: 243. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 244. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 245. Sitzung 4069
- Protokoll1. Kammer: 239. Sitzung 4081
- Protokoll2. Kammer: 246. Sitzung 4097
- Protokoll2. Kammer: 247. Sitzung 4109
- Protokoll2. Kammer: 248. Sitzung 4133
- Protokoll2. Kammer: 249. Sitzung 4149
- Protokoll2. Kammer: 250. Sitzung 4161
- Protokoll2. Kammer: 251. Sitzung 4173
- Protokoll2. Kammer: 252. Sitzung 4185
- Protokoll2. Kammer: 253. Sitzung 4213
- Protokoll2. Kammer: 254. Sitzung 4229
- Protokoll2. Kammer: 255. Sitzung 4257
- Protokoll1. Kammer: 240. Sitzung 4269
- Protokoll2. Kammer: 258. Sitzung 4285
- Protokoll2. Kammer: 259. Sitzung 4297
- Protokoll2. Kammer: 260. Sitzung 4309
- Protokoll2. Kammer: 262. Sitzung 4321
- Protokoll2. Kammer: 264. Sitzung 4333
- Protokoll1. Kammer: 242. Sitzung 4345
- Protokoll2. Kammer: 267. Sitzung 4361
- Protokoll2. Kammer: 268. Sitzung 4373
- Protokoll1. Kammer: 243. Sitzung 4389
- Protokoll2. Kammer: 269. Sitzung 4401
- Protokoll2. Kammer: 272. Sitzung 4429
- Protokoll2. Kammer: 273. Sitzung 4441
- Protokoll2. Kammer: 274. Sitzung 4453
- Protokoll2. Kammer: 275. Sitzung 4469
- Protokoll2. Kammer: 277. Sitzung 4493
- Protokoll1. Kammer: 274. Sitzung 4517
- Protokoll2. Kammer: 278. Sitzung 4533
- Protokoll2. Kammer: 279. Sitzung 4545
- Protokoll2. Kammer: 280. Sitzung 4561
- Protokoll1. Kammer: 249. Sitzung 4589
- Protokoll2. Kammer: 281. Sitzung 4601
- Protokoll2. Kammer: 282. Sitzung 4617
- Protokoll2. Kammer: 283. Sitzung 4645
- Protokoll2. Kammer: 284. Sitzung 4657
- Protokoll2. Kammer: 285. Sitzung 4685
- Protokoll2. Kammer: 286. Sitzung 4697
- Protokoll2. Kammer: 287. Sitzung 4713
- Protokoll1. Kammer: 253. Sitzung 4725
- Protokoll1. Kammer: 254. Sitzung 4741
- Protokoll1. Kammer: 256. Sitzung 4765
- Protokoll2. Kammer: 290. Sitzung 4777
- Protokoll2. Kammer: 291.Sitzung 4789
- Protokoll2. Kammer: 292. Sitzung 4797
- Protokoll2. Kammer: 293. Sitzung 4809
- Protokoll1. Kammer: 260. Sitzung 4821
- Protokoll2. Kammer: 294. Sitzung 4833
- Protokoll1. Kammer: 261. Sitzung 4849
- Protokoll2. Kammer: 295. Sitzung 4861
- Protokoll1. Kammer: 262. Sitzung 4873
- Protokoll1. Kammer: 263. Sitzung 4889
- Protokoll2. Kammer: 297. Sitzung 4901
- Protokoll1. Kammer: 264. Sitzung 4913
- Protokoll2. Kammer: 298. Sitzung 4929
- Protokoll2. Kammer: 299. Sitzung 4941
- Protokoll1. Kammer: 266. Sitzung 4953
- Protokoll2. Kammer: 300. Sitzung 4969
- BandBand 1834,Mai/August 3633
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Worte-: „Societät-Fonds" der Ausdruck: „Fonds der Anstalt" zu gebrauchen sein werde. — Uebrigens glaubt die Deputation ),) hier den Vorbehalt hinzufügen zu müssen, daß dann, wenn die Staatsgebäude nicht mit zum Beitritte kommen sollten, der Antrag unversagt sei, diese Beihilfen und Entschädi gungen, als durch die landespoliceiliche Rücksicht herbeigeführt, nicht auf die Brandkaffe, sondern auf die Staatskasse zu verwei sen. — ö) Endlich ist noch in Erwähnung zu bringen, daß sich die 1. Kammer ausdrücklich wegen des bei der 2. Kammer be schlossenen, in der Beilage sä e. referirten Antrages in der Schrift erkläre, und hat die Deputation anheim zu geben, ob nicht auch hierbei der so eben sä /. vorgeschlagene Vorbehalt zu wiederho len sek. 45) Da es jedenfalls eben so im Sinne der Staatsregierung wie der 2. Kammer gelegen hat, bei tz. 79. die Communoblasten nicht weniger bewahrt zu sehen, als die Staatsoblasten; so dürfte die jenseits beschlossene, auf größere Deutlichkeit gerichtete Redac- tionsveranderung sich zur Annahme empfehlen. 46) zu Z. 80. Als in der 2. Kammer «) in Ansprache kam, die eigenthümlichen Verhältnisse der Besitzer von Fabrikgebäuden, nachdem man die im §. 6. des Gesetzentwurfes vorgeschlagene Befreiung derselben von der Zwangsverbindlichkeit zur Theil- nahme abgelehnt, wenigstens in so weit zu berücksichtigen, daß bei ihnen die Gewährung der Brandvergütung nicht an die Be dingung der Verwendung zum Wiederaufbaue der eingeäscherten Fabrikgebäude unerläßlich gebunden werde, ward dieß schon von vielen Mitgliedern der Kammer, so wie vom Herrn Regierungs- commissar für gerecht und billig erachtet, und es fanden dießfalls bei Gelegenheit der Verhandlungen über die 73., 78. und 80. wiederholte ausführliche und lebhafte Diskussionen statt, welche indessen den gewünschten Erfolg nicht hatten. Vermittelnd ein zutreten und den Klagen.der Fabrikinhaber über Harte des Ge setzes wenigstens einigermaßen Abhilfe zu verschaffen, erblickte nun die jenseitige Deputation darin den einzigen zulässigen Aus weg , daß sie vorschlug, nicht bloß den Besitzern von Fabrikge bäuden, sondern auch allen Besitzern solcher Gebäude, welche nach dem Beschlüsse der 2. Kammer in dieselbe Kategorie gestellt werden sollen, zu gestatten, die Brandyergütung doch nur zur Verwendung in den Aufbau neuer Gebäude innerhalb Landes an andere zu cediren, und es ward in der I. Kammer, in welcher der fragliche Gegenstand eben so, wie in der 2. Kammer vielfache Debatten und Erörterungen veranlaßte, endlich der gedachte vermittelnde Deputationsvorschlag angenommen. — Die 1. De putation verkennt es nicht, daß die eigenthümlichen Verhältnisse hinsichtlich der Fabrikgebäude allerdings einige billige Berücksichti gung wohl erheischen, und daß sie ihnen dann durch Beitritt zu beregtem jenseitigen Beschlüsse zu gewahren wäre, wenn man da rin zu Erreichung dieses Wunsches ein angemessenes und un bedenklich zuzugestehendes Mittel zu erkennen hat, Angemes sen dürste dieser Ausweg in so fern erscheinen, als er denjenigen Fabrikbesitzern, bei welchen in Folge des gewerblichen und mer- cantilischen Verhqltnißwandels die Herstellung der eingeäscherten Gebäude, oder an deren Statt andrer Gebäude in dem Umfange der ersteren, weder ihnen Md ihrem Gewerhe, noch ihren Arbei tern, noch auch dem Staate ersprießlich sein, vielmehr ein Zwang dazu wohl nur nutzlose Geldverwendung veranlassen würde, die dringend gewünschte Gelegenheit verschafft, den Betrag der Brandvergütung zur freien Disposition zu erhalten; wobei wohl anzunehmen steht, daß das Geld wieder zu Fabrikgeschäften, oder andern gewerblichen Zwecken, wofür sich bis jetzt so allge meines Interesse in Sachsen geäußert hat, werde verwendet wer den, Auch würde dadurch der Grundidee der Landesanstalt zur Branhyersicherung direkt nicht entgegengestrebt, indem statt des wegfallenden Gebäudes ein neues, wenn auch von einem andern Besitzer, errichtet werden soll, — Dagegen scheinet der Vorschlag nicht ganz unbedenklich zu sein, vielmehr zu Besorgnissen wegen Gefährdung der allgememen Sicherheit und der Anstaltkaffe eini germaßen Raum zu geben. — Erwägt man indessen, daß denn doch eine solche Befürchtung gerade hier sich zu einer Präsum tion verbrecherischen Mißbrauches einer an sich angemessenen gesetzlichen Vorschrift wohl kaum erheben lassen, und eben so darin ein begründetes Hinderniß gegen die Beachtung gerechter und billiger Ansprüche nicht zu erblicken sein möchte, und zieht man dabei in Betracht, daß die in der 2. Kammer schon ange nommenen und resp. beschlossenen Vorschriften im Z. 80. viel Ge legenheit darbietcn, ebendasselbe, was der fragliche Vorschlag ausspricht, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Gestattung auf in direktem Wege unschwer zu erreichen, und daß daher die für den Fall der Annahme des Vorschlages etwa entstehenden Besorgnisse durch dessen Ablehnung nicht zu beseitigen fein werden; so scheint sich das von dieser Seite dem Vorschläge entgegentretende Beden ken zu erledigen oder wenigstens sehr zu mindern, und die Depu tation steht sich demnach veranlaßt, ihre gutachtliche Ansicht da hin zu stellen, daß dem beregten Beschlüsse der 1. Kammer, wegen der den Fabrikbesitzern und den ihnen gleichgestellten Gebäude inhabern, unter den bekgefügten Bedingungen zu gestattenden Verwendung der Brandhilfe durch ihre Cessionare, beizutre ten sei, Da man sich jenseits /?) bei der aufBeachtung des commun- lichenInteresse gehenden zweiten materiellen Modisication zuß.80. ausdrücklich auf §. 79. bezogen, und daher vorzüglich auf die bei Veränderungen mit Immobilien überhauptnöthige Regulirung der Abgaben- und Dblastenveryältnisse und Verbindlichkeiten gegen die Commun, wie gegen den Staat, keineswegs aber dahin das Absehen gerichtet hat, eine weitere, bereits in den Verhandlungen der 2. Kammer abgelehnte Einmischung der Communen indirect wieder aufzunehmen, so dürfte auch bei dieser Einschaltung gegen den Beitritt ein wesentlicher Anstand sich nicht zeigen. Gegen die jenseits gewählte Fassung des §. 80. ist aber y) in so fern eine Erinnerung zu machen, als nach der Wortstellung im Anfänge des letzten Satzes: „Es ist aber dann rc." die Vorschrift wegen Beachtung der Rechte der hypothekarischen Gläubiger und Communen nur auf den unmittelbar vorher erwähnten Fall der den Fabrikbesitzern und ihnen gleichzuachtcnden Gebaudeinbabem gestatteten Session der Vergütungsgelder beschränkt zu sein scheint, während doch nach dem Beschlüsse der 2. Kammer und gewiß auch nach der Intention der I. Kammer diese Interessen auch in den übrigen vom Z. 80. getroffenen Fallen zu berücksichtigen sind. Um Mißverständnissen zu begegnen, bedürfte es nur der geringen Modisication, daß das Wort: „dann" mit den Worten: „in allen diesen Fällen" vertauscht, und der Anfang des letzten Satzes mithin so gefaßt würde: „In allen diesen Fällen ist aber die Einwilligung rc." Uebrigens hat die Deputation gegen die bei jenseitiger Kammer beschlossene Redaction etwas nicht zu erin nern, und glaubt, es sei solche doch mit der so eben gedachten Modisication anzunxhmen, 47) Die bei Z, 82. jenseits beliebte Modisication ist eine nothwendige Folge des bei §. 80. sä «. vorgedachten Antrages und sie steht uny fallt mit dem, was zu Z.80. von der 2. Kammer beschlossen wird, 48) Gegen die unbedeutende Redactionsveränderung bei tz. 86, wird eben so wenig etwas einzuwenden sein, als 49) gegen den zu Z. 88. beantragten Zusatzparagraphen ß. 88. b. da, wenn schon §. 5. im Allgemeinen dieselbe Vorschrift in sich enthält, die Wiederholung dieser Gesetzbestimmung doch bei dem vorliegenden spätem, eine Pönaldisposition enthaltenden Paragraphen nicht nur nicht unzulässig oder überflüssig, sondern sogar angemessen erscheinen dürfte. 50) Den für die Abänderung bei §. 91. jenseits bezogenen Gründen kann die Deputation das Anerkenntniß nicht versagen,
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