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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Mai/August
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Mai/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028215Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028215Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028215Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 240. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-06-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Mai/August 3633
- Protokoll2. Kammer: 224. Sitzung 3633
- Protokoll2. Kammer: 225. Sitzung 3661
- Protokoll2. Kammer: 226. Sitzung 3673
- Protokoll2. Kammer: 227. Sitzung 3685
- Protokoll2. Kammer: 228. Sitzung 3713
- Protokoll2. Kammer: 229. Sitzung 3725
- Protokoll1. Kammer: 229. Sitzung 3761
- Protokoll2. Kammer: 231. Sitzung 3777
- Protokoll2. Kammer: 232. Sitzung 3801
- Protokoll1. Kammer: 231. Sitzung (Beschluß) 3825
- Protokoll2. Kammer: 233. Sitzung 3833
- Protokoll2. Kammer: 234. Sitzung 3845
- Protokoll1. Kammer: 232. Sitzung 3857
- Protokoll2. Kammer: 236. Sitzung 3869
- Protokoll1. Kammer: 233. Sitzung 3881
- Protokoll2. Kammer: 237. Sitzung 3889
- Protokoll1. Kammer: 234. Sitzung 3905
- Protokoll2. Kammer: 238. Sitzung 3917
- Protokoll1. Kammer: 235. Sitzung 3929
- Protokoll1. Kammer: 236. Sitzung 3945
- Protokoll2. Kammer: 240. Sitzung 3957
- Protokoll1. Kammer: 237. Sitzung 3973
- Protokoll2. Kammer: 241. Sitzung 3985
- Protokoll2. Kammer: 242. Sitzung 3997
- Protokoll2. Kammer: 243. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 244. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 245. Sitzung 4069
- Protokoll1. Kammer: 239. Sitzung 4081
- Protokoll2. Kammer: 246. Sitzung 4097
- Protokoll2. Kammer: 247. Sitzung 4109
- Protokoll2. Kammer: 248. Sitzung 4133
- Protokoll2. Kammer: 249. Sitzung 4149
- Protokoll2. Kammer: 250. Sitzung 4161
- Protokoll2. Kammer: 251. Sitzung 4173
- Protokoll2. Kammer: 252. Sitzung 4185
- Protokoll2. Kammer: 253. Sitzung 4213
- Protokoll2. Kammer: 254. Sitzung 4229
- Protokoll2. Kammer: 255. Sitzung 4257
- Protokoll1. Kammer: 240. Sitzung 4269
- Protokoll2. Kammer: 258. Sitzung 4285
- Protokoll2. Kammer: 259. Sitzung 4297
- Protokoll2. Kammer: 260. Sitzung 4309
- Protokoll2. Kammer: 262. Sitzung 4321
- Protokoll2. Kammer: 264. Sitzung 4333
- Protokoll1. Kammer: 242. Sitzung 4345
- Protokoll2. Kammer: 267. Sitzung 4361
- Protokoll2. Kammer: 268. Sitzung 4373
- Protokoll1. Kammer: 243. Sitzung 4389
- Protokoll2. Kammer: 269. Sitzung 4401
- Protokoll2. Kammer: 272. Sitzung 4429
- Protokoll2. Kammer: 273. Sitzung 4441
- Protokoll2. Kammer: 274. Sitzung 4453
- Protokoll2. Kammer: 275. Sitzung 4469
- Protokoll2. Kammer: 277. Sitzung 4493
- Protokoll1. Kammer: 274. Sitzung 4517
- Protokoll2. Kammer: 278. Sitzung 4533
- Protokoll2. Kammer: 279. Sitzung 4545
- Protokoll2. Kammer: 280. Sitzung 4561
- Protokoll1. Kammer: 249. Sitzung 4589
- Protokoll2. Kammer: 281. Sitzung 4601
- Protokoll2. Kammer: 282. Sitzung 4617
- Protokoll2. Kammer: 283. Sitzung 4645
- Protokoll2. Kammer: 284. Sitzung 4657
- Protokoll2. Kammer: 285. Sitzung 4685
- Protokoll2. Kammer: 286. Sitzung 4697
- Protokoll2. Kammer: 287. Sitzung 4713
- Protokoll1. Kammer: 253. Sitzung 4725
- Protokoll1. Kammer: 254. Sitzung 4741
- Protokoll1. Kammer: 256. Sitzung 4765
- Protokoll2. Kammer: 290. Sitzung 4777
- Protokoll2. Kammer: 291.Sitzung 4789
- Protokoll2. Kammer: 292. Sitzung 4797
- Protokoll2. Kammer: 293. Sitzung 4809
- Protokoll1. Kammer: 260. Sitzung 4821
- Protokoll2. Kammer: 294. Sitzung 4833
- Protokoll1. Kammer: 261. Sitzung 4849
- Protokoll2. Kammer: 295. Sitzung 4861
- Protokoll1. Kammer: 262. Sitzung 4873
- Protokoll1. Kammer: 263. Sitzung 4889
- Protokoll2. Kammer: 297. Sitzung 4901
- Protokoll1. Kammer: 264. Sitzung 4913
- Protokoll2. Kammer: 298. Sitzung 4929
- Protokoll2. Kammer: 299. Sitzung 4941
- Protokoll1. Kammer: 266. Sitzung 4953
- Protokoll2. Kammer: 300. Sitzung 4969
- BandBand 1834,Mai/August 3633
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stung in jene Kategorie fallen. Zudem ist das Iudenthurn mono theistisch, aus welchem, rationell genommen, das Christenthum hervorging, weshalb, wenn man dem Glauben einigen Einfluß auf die Gestattung der Herausgabe einer Zeitschrift einräumen will, solcher Gestattung in dieser Hin sicht streng genommen nichts entgegen stände. Es hat auch der Buchhändler Heinrich Franke zu Leipzig Kaim das Zeugniß unter dem 1. dieses Monats ausgestellt: „daß Kaim die leider nur auf kurzeZeit bei ihm erschieneneJriK ganz zu seinerZufriedenheit redigirt und gegen ihn die strengste Realität bewiesen habe." Zweierlei Momente sind es jedoch, welche der dkeßfallsi'gen Verwendung für Kaim entgegcnstehen dürften: 1) Aus der beigebrachten Verordnung vom 24sten August 1833 - erhellet nicht, daß bei dem hohen Ministers des Innern eine Beschwerde über verweigerte Erlaubniß zur Redaction einer Zeitschrift ohne Abhilfe geblieben sei. Seme Beschwerde und die darauf erfolgte Verordnung hat nur den Aufenthalt in Leip zig zum Gegenstände. Er befindet sich daher in dem Falle, mit diesem Lheile seiner Petition auf den Grund des §. 111. der Verfassungsurkunde abgewicsen zu werden. 2) Mag man aber auch von diesem formellen Grunde wegen des genauen Zusammenhanges des Verbots, in Leipzig zu verwei len, mit dem dadurch behinderten Rcdigiren jener Zeitschrift ab sehen, und seine Redactionsbeschwerde für zur Begutachtung der Kammer geeignet gelten lassen, so treten doch auch hier eben falls die wegen des Aufenthalts in Leipzig gestellten Bedenken in Verbindung mit andern hervor. Die Staatsregierung hat neuerlich den Grundsatz angenom men, daß ohne vorgängige Conceffionsertheilung eine Zeitschrift nicht herausgegeben werden dürfe. Der Natur der Sache nach kann die Comession, nächst von dem angekündigten Inhalte nur von der Person des verantwortlich zu machenden Nedacteurs ab hängen. Was läßt sich aber wohl mit Bestand dagegen einwen den, wenn die Staatsregierung die Uebernahme der Verantwort lichkeit an die staatsbürgerliche Eigenschaft des Herausgebers ei ner Zeitschrift jetzt und so lange geknüpft wissen will, als nicht ver änderte Gesetzgebung den Bekennern des mosaischen Glaubens ob schon nicht politische Rechte, doch mehrere bürgerliche Freiheit ein- geraumt und sie aus ihrer jetzigen Erniedrigung gehoben, auch in zwischen die Staatsregierung sich genaueKcnntni'ß derjenigen tal- MUdischcn Grundsätze verschafft hat, welche die Israeliten im Kö nigreich Sachsen nach ihrem religiösen Unterricht befolgen. Denn soviel auch Lehren der reinsten Moral der Talmud enthält, so sol len sich doch darinnen, neben mancherlei Proben der gröbsten sinn lichen Vorstellung von der Gottheit, ganz dem Jesüitismus ähn liche Meinungen finden, welche, wenn wahr wäre, was von den Gegnern jeglicher Emancipation, unter andern von dem Verfasser der, Referenten neuerlich zu Händen gekommenen Schrift: „Was glauben die Juden?" dem Pfarrer Oertel im Nezavtkreise in Baiern ihnen Schuld gegeben wird, daß nämlich diese Unsittlich keiten den Juden jetzt noch zur Richtschnur ihres Benehmens im Verkehr mit den Christen dienen, nicht nur die strengste Beaufsich tigung ihres Schulunterrichts und der moralischen Vortrage in den Synagogen, so wie überhaupt ihres Gottesdienstes und un mittelbaren Einfluß auf die Wahl und Anstellung ihrer Religions lehrer, sodann auch alle Vorsicht bei Einräumung mehrerer bürger lichen Freiheiten nokhwendig machen würde. Die Deputation vermag nach alle dem der Kammer die Be vorwortung des Kaim'schen Gesuchs um Erlaubniß der Heraus gabe von Zeitschriften nicht zu empfehlen, ist vielmehr der Mei nung, daß es lediglich dem Gutbefindcn der StaatSregierung zu überlassen, ob sie Kaim, wenn er um Erlaubniß zur Herausgabe einer bestimmten Zeitschrift bittet, solche zu ertheilen angemessen findet, tragt daher darauf an: Kaim auch mit diesem Th eile seines Gesuches abzuweisen. Abg. Axt: Ich habe mich mit Len von der Deputation angegebenen Gründen nicht einverstehen können. Was die Sache selbst anlangt, so glaube ich, daß es hier nicht so ganz außerdem Bereiche unserer Wirksamkeit liege, etwas zuthun, damit die Regierung hierbei einige Rücksicht nehme. Bei dm Verhandlungen über die Emancipation der Juden wurde gebe ten,, daß die gesetzliche Bestimmung aufgehoben werde, ver möge deren die Juden nur in einer gewissen Stadt wohnen dür fen. Wenn wir also davon abgehen wollten, die Juden in gewissen Theilen des Landes einzupferchen, so ist durch die da hin zielenden ständischen Beschlüsse dem Mandate von 1746 der Stab schon gebrochen, und deswegen muß auch die vorliegende Petition einige Berücksichtigung erleiden, wenn nicht andere Hindernisse in den Weg treten sollten. Der andere Punet, die Redaction einer Zeitschrift betreffend, hat des Formellen wegen verneint werden müssen, wenn man aber diesen Punct an sich berrachtet, so hat die Deputation die Frage, ob hier der Glaube einen Einfluß habe, nicht unbedingt verneinen zu müssen ge glaubt. Ich sehe aber nicht ein, warum bei Zeitschriften, wenn sie nicht gerade religiöser, sondern rein wissenschaftlicher Tendenz sind, einem Juden, der hinreichend gebildet ist, die Erlaubniß dazu verweigert werden sollte? Was die Deputation von den Grundsätzen des Talmuds hier in Erwähnung gebracht, so hat dieß bereits seine hinlängliche Widerlegung gefunden. Der erleuchtete Jude entfernt sich von diesen Grundsätzen immer mehr und mehr Und huldiget der Vernunftreligion. Ich habe mich aus mehreren Schriften von der Unzulässigkeit der gemach ten Vorwürfe hinlänglich überzeugt. Präsident: Ich weiß nicht, ob der Fall existirt, daß man einzelnen Israeliten eine solche Erlaubniß gegeben hat; allein, ich muß gestehen, daß es mir hart scheint, daß man einem gebildeten Israeliten diesen Weg abschneiden will, und ich stimme deswegen dem Abg. Axt vollkommen bei. Abg. S ach ße: So lange die Gesetze den Israeliten ihren Aufenthalt zü. wählen noch nicht gestatten, so lange laßt sich auch von Seiten der Kammer der Regierung nicht anempfehlen, einzelnen Juden den Aufenthalt in Leipzig zu gestatten. Darf Kaim keine Zeitschrift redigiren, so hat derselbe in Leipzig keine Mittel für seine Subsistenz. Seinem Gesuche wegen der Re daction einer Zeitschrift steht aber, wie im Berichte angegeben, ein formelles Bedenken entgegen. Die Deputation hat keines wegs die Absicht gehabt, ihm die Redaction einer Zeitschrift zu verwehren, nur glaubt sie, daß die Kammer dieß Gesuch nicht bcvorworten könne; Kaim möge sich daher an die Negie rung wenden. Uebrigens ist der Talmud nicht ohne Einfluß auf die Redaktion einer Zeitschrift. Da man bis jetzt überhaupt den Israeliten weniger bürgerliche Rechte eingeräumt hat, so laßt sich auch nichts darwider sagen, wenn die Regierung Be denken findet, dem Petenten die erbetene Erlaubniß zu erthei len. Die Kammer hat den Beschluß gefaßt, daß der künfti gen Ständeversammlung ein hieher bezügliches Gesetz vorgelegt werden solle; jetzt kann sie daher nicht die Aufnahme eines ein-
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