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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Mai/August
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Mai/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028215Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028215Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028215Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 258. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-06-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Mai/August 3633
- Protokoll2. Kammer: 224. Sitzung 3633
- Protokoll2. Kammer: 225. Sitzung 3661
- Protokoll2. Kammer: 226. Sitzung 3673
- Protokoll2. Kammer: 227. Sitzung 3685
- Protokoll2. Kammer: 228. Sitzung 3713
- Protokoll2. Kammer: 229. Sitzung 3725
- Protokoll1. Kammer: 229. Sitzung 3761
- Protokoll2. Kammer: 231. Sitzung 3777
- Protokoll2. Kammer: 232. Sitzung 3801
- Protokoll1. Kammer: 231. Sitzung (Beschluß) 3825
- Protokoll2. Kammer: 233. Sitzung 3833
- Protokoll2. Kammer: 234. Sitzung 3845
- Protokoll1. Kammer: 232. Sitzung 3857
- Protokoll2. Kammer: 236. Sitzung 3869
- Protokoll1. Kammer: 233. Sitzung 3881
- Protokoll2. Kammer: 237. Sitzung 3889
- Protokoll1. Kammer: 234. Sitzung 3905
- Protokoll2. Kammer: 238. Sitzung 3917
- Protokoll1. Kammer: 235. Sitzung 3929
- Protokoll1. Kammer: 236. Sitzung 3945
- Protokoll2. Kammer: 240. Sitzung 3957
- Protokoll1. Kammer: 237. Sitzung 3973
- Protokoll2. Kammer: 241. Sitzung 3985
- Protokoll2. Kammer: 242. Sitzung 3997
- Protokoll2. Kammer: 243. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 244. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 245. Sitzung 4069
- Protokoll1. Kammer: 239. Sitzung 4081
- Protokoll2. Kammer: 246. Sitzung 4097
- Protokoll2. Kammer: 247. Sitzung 4109
- Protokoll2. Kammer: 248. Sitzung 4133
- Protokoll2. Kammer: 249. Sitzung 4149
- Protokoll2. Kammer: 250. Sitzung 4161
- Protokoll2. Kammer: 251. Sitzung 4173
- Protokoll2. Kammer: 252. Sitzung 4185
- Protokoll2. Kammer: 253. Sitzung 4213
- Protokoll2. Kammer: 254. Sitzung 4229
- Protokoll2. Kammer: 255. Sitzung 4257
- Protokoll1. Kammer: 240. Sitzung 4269
- Protokoll2. Kammer: 258. Sitzung 4285
- Protokoll2. Kammer: 259. Sitzung 4297
- Protokoll2. Kammer: 260. Sitzung 4309
- Protokoll2. Kammer: 262. Sitzung 4321
- Protokoll2. Kammer: 264. Sitzung 4333
- Protokoll1. Kammer: 242. Sitzung 4345
- Protokoll2. Kammer: 267. Sitzung 4361
- Protokoll2. Kammer: 268. Sitzung 4373
- Protokoll1. Kammer: 243. Sitzung 4389
- Protokoll2. Kammer: 269. Sitzung 4401
- Protokoll2. Kammer: 272. Sitzung 4429
- Protokoll2. Kammer: 273. Sitzung 4441
- Protokoll2. Kammer: 274. Sitzung 4453
- Protokoll2. Kammer: 275. Sitzung 4469
- Protokoll2. Kammer: 277. Sitzung 4493
- Protokoll1. Kammer: 274. Sitzung 4517
- Protokoll2. Kammer: 278. Sitzung 4533
- Protokoll2. Kammer: 279. Sitzung 4545
- Protokoll2. Kammer: 280. Sitzung 4561
- Protokoll1. Kammer: 249. Sitzung 4589
- Protokoll2. Kammer: 281. Sitzung 4601
- Protokoll2. Kammer: 282. Sitzung 4617
- Protokoll2. Kammer: 283. Sitzung 4645
- Protokoll2. Kammer: 284. Sitzung 4657
- Protokoll2. Kammer: 285. Sitzung 4685
- Protokoll2. Kammer: 286. Sitzung 4697
- Protokoll2. Kammer: 287. Sitzung 4713
- Protokoll1. Kammer: 253. Sitzung 4725
- Protokoll1. Kammer: 254. Sitzung 4741
- Protokoll1. Kammer: 256. Sitzung 4765
- Protokoll2. Kammer: 290. Sitzung 4777
- Protokoll2. Kammer: 291.Sitzung 4789
- Protokoll2. Kammer: 292. Sitzung 4797
- Protokoll2. Kammer: 293. Sitzung 4809
- Protokoll1. Kammer: 260. Sitzung 4821
- Protokoll2. Kammer: 294. Sitzung 4833
- Protokoll1. Kammer: 261. Sitzung 4849
- Protokoll2. Kammer: 295. Sitzung 4861
- Protokoll1. Kammer: 262. Sitzung 4873
- Protokoll1. Kammer: 263. Sitzung 4889
- Protokoll2. Kammer: 297. Sitzung 4901
- Protokoll1. Kammer: 264. Sitzung 4913
- Protokoll2. Kammer: 298. Sitzung 4929
- Protokoll2. Kammer: 299. Sitzung 4941
- Protokoll1. Kammer: 266. Sitzung 4953
- Protokoll2. Kammer: 300. Sitzung 4969
- BandBand 1834,Mai/August 3633
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4287 Staatsyiener, wie das Deputationsgutachten bemerkt, schon im Staatsdienergesetze das Nothwendige enthalten ist, wegen der Hofdienex aber, die ohnedieß nur selten in Wartegeld gesetzt wer den, die analogische Anwendung keinem Zweifel unterliegt. Abg. Atcnstadt nämlich erklärt sich für den Beisatz der ersten Kammer, da doch auch über die Hofdiener etwas ausdrück lich bemerkt werden müsse. Abg. v, Mayer schließt sich dem an, uyd stellt noch das Bedenken auf, ob nicht bei dem vorhergehenden ß. noch die Worte „zurZeit" einzuschieben seien, dq die in Wartegeld stehenden Staatsdiener nicht ein bleibendes Recht erhalten könnten, wäh rend die wirklichen Staatsdiener nur his zur Organisation der Untergerichte die Exemtion beibrhielten, Abg. Atenstädt halt dieses Bedenken dadurch für gehoben, komme, und namentlich das Heimliche in den königlichen Aem- tcrn verdrängt würde, ein Uebelstand, welcher sich mit Pen konstitutionellen Anforderungen auf keine Weise vertrage. Referent kommt auf die Bemerkung zurück, daß die Exemtion der Geistlichen bloß vorübergehend sei,,daß eine Be stimmung getroffen werden müsse, da die Gerichtsbehörde, welche bisher den Geistlichen vorgesetzt gewesen , künftig nicht mehr be stehen solle, und wenn also nicht eine positive Nechtslosigkeit statt-- sinden solle, so müsse bestimmt werden, unffx welches Gericht sie zu bringen seien. Wenn nun die Kammer sich dahin ausgespro chen habe, daß sie die Bezirksgerichte als zweckmäßig erkenne, und dadurch die Ausführung des Grundsatzes zu erreichen sei, je den unter seinen ordentlichen Richter zu stellen, so wolle ihm doch nicht zweckmäßig erscheinen, die Geistlichen auf diesen kurzen Referent theilt diese Ansicht und bemerkt noch, daß er nicht wisse, warum mag die in Wartegeld gesetzten Hofdiener analog betrachten könne, .und überflüssig habe diese Einschaltung der Deputation erschienen sind erscheinen müssen, weil der Grund satz klar ausgesprochen sei, daß der, welcher in Wartegeld stehe, noch W Staatsdienste sei , und bloß die Function unterbrochen worden, Das Präsidium stellt die Fragen; 1) Nimmt die Kam« Zeitraum unter die Pgtrimynialgerichte zsi stellen; vielmehr habe! da schon an die Spitze gestellt sei, daß die Exemtion nur zur Zeit es paffender geschienen, wenn man sie dahin verweise, wohin der bis zur Organisation der Untergerichte bestehen soll. Gesetzentwurf sie wünsche, und die erste Kammer sie auch ver wiesen habe, um so mehr, da diese Maßregel unschädlich sei, und keinem Bedenken unterliege, Abg. Clauß: Nur nachdem das Präsidium sich geäußert hat, es liege kein Antrag vor, glaube ich meine Ansichten, die auch Anklang in der Kammer gefunden haben, in folgendem An träge und zwar dahin ausdrücken zu müssen: „daß die Regel, welche im Eingänge des §. II. aufgestellt werden soll, auf alle diejenigen Personen Anwendung finde, welche nach dem G.E. mep die Fassung des §. 12. nach dem Gesetzentwürfe an? Sie gleichfalls dagegen. Da habe er nun ru erinnern, daß es auch l unter 1. und 2., zufolge der von der ersten Kammer adoptirtm andern Leuten nicht gefalle, yor einem Patrimoma'^nA zu ? Fassung unter 70 b. genannt sind." Demnach würden Staats stehen, und Recht zu nehmen, und er glaube, daß auf diese I diener, Hofdtener AiAA nicht eximirt werden; nach Wünsche vom Gesichtspunkte des Rechtes keine Rücksicht genom- meiner sieberzeugung aber wird durch Annayms .Tlksnes Antrages WM werden könne. Was dem einen recht, sei dem andern die Absicht der Kammer sich dahin kund geben, daß, obschon billig, und gerade in den Verhältnissen des Geistlichen scheine man für Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit sich erklärt ks zu liegen, daß er sich nicht dem Gerichte auf alle mögliche habe,, doch deren Ansehen so lange stracklich zu erhalten sei, bis Weis- zu entziehen suche, welchem andere Staatsbürger unter- ihr die Verwesung des thepern Kleinods; Schutz vor dem Gesetze warfen seien. Wenn gesagt worden, es vertrage sich nicht, ' " baß dxx Geistliche mit seinen andern Mitbürgern demselben Gerichte unterworfen sei, so glaube er, daß nichts mehr der Achtung der Geistlichen Eintrag thun und sie schmälern könne, als gerade eine solche Aeußerung; denn was sei das mehr, als eine Vindication der alten Geistlichkeit, immer etwas voraus haben zu wollen vor andern ehrlichen Leuten, immer ein Stüf- chcn höher zu stehen , als andere Menschen, welche nicht Gele-, genhrit hätten, in diese ehrwürdige Corporation cinzutreten, Man möge ihm doch aus den Worten des Evangeliums bewei sen, daß der, welcher das Evangelium verkündet, und welches sich in so kräftigen Worten ausspreche, geäußert, es sei Gerech tigkeit, Vorrechte vor dem übrigen Publicum zu haben! Ferner, habe man geäußert, daß es darum nicht paffend sei, weil Beisi tzer bei den Gerichten aus dem Orte vorhanden seien, diese die Umstände des Geistlichen dann unter das Publicum brächten, und es sei daher bxffxr, daß die Geistlichen an die Uemter ver wiesen würden, da dort die Verhältnisse derselben nicht leicht pnter das Publicum verbreitet würden. ! — entzogen worden ist, Der Antrag Yes Abg. Clauß ward nux yon 13Mitglie dern und demnach nicht ausreichend unterstützt. Es werden nun die Fragen gestellt: I) Wird der Eingang unter I> des Z, II, nach dex Fassung der ersten Kammer unter den beliebten Abänderungen, jedoch mit Vorbehalt, über die die Geistlichen betreffende Stesse besonder» Beschluß zu fassen, von den Worten: „Diejenigen — getroffen werden," und auch mit der im Protocoss der ersten Kammer bemerkten Einschaltung von der Kammer angenommen? Sie wird von fi2 gegen 2 Stim men bejaht. 2) Wird in dieser Fassung die die Exemtion der Geistlichen betreffende Stesse mit ausgenommen? Dreß wird von 47 gegen 7 Stimmen bejaht, 3) Tritt die Kammer den unter?, 3. und 4, enthaltenen Bestimmungen bei? Dieß wird ge gen I Stimme bejah t, 4) Wird der Z. II. (oder 70 b.) unter diesen Modifikationen von der Kammer angenommen? Gegen I Stimme.bejaht, Bei Z. 12. (70. c.), dem die I. Kammer einen Zusatz fol- 7 / ' ' 7 " Di,g sei ein schlagen-- gendenInhalts; „In Wartegeld stehendeStaatsdienxr Md Hof- der Beweis, daß die Exemtion aufhören müsse, daß überhaupt wiener behalten ihren fxuhern Gerichtsstand" gegeben hat, ent- das Recht jm Aande immer mehr zur öffentlichen Kcnntniß ^^m^ wegen dieses Zusatzes eine kurze Discussion, weil wegen der L L' - Staatsdiener. wie das Devutatkonsautackten bemerkt. schon im
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