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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Mai/August
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Mai/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028215Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028215Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028215Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 258. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-06-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Mai/August 3633
- Protokoll2. Kammer: 224. Sitzung 3633
- Protokoll2. Kammer: 225. Sitzung 3661
- Protokoll2. Kammer: 226. Sitzung 3673
- Protokoll2. Kammer: 227. Sitzung 3685
- Protokoll2. Kammer: 228. Sitzung 3713
- Protokoll2. Kammer: 229. Sitzung 3725
- Protokoll1. Kammer: 229. Sitzung 3761
- Protokoll2. Kammer: 231. Sitzung 3777
- Protokoll2. Kammer: 232. Sitzung 3801
- Protokoll1. Kammer: 231. Sitzung (Beschluß) 3825
- Protokoll2. Kammer: 233. Sitzung 3833
- Protokoll2. Kammer: 234. Sitzung 3845
- Protokoll1. Kammer: 232. Sitzung 3857
- Protokoll2. Kammer: 236. Sitzung 3869
- Protokoll1. Kammer: 233. Sitzung 3881
- Protokoll2. Kammer: 237. Sitzung 3889
- Protokoll1. Kammer: 234. Sitzung 3905
- Protokoll2. Kammer: 238. Sitzung 3917
- Protokoll1. Kammer: 235. Sitzung 3929
- Protokoll1. Kammer: 236. Sitzung 3945
- Protokoll2. Kammer: 240. Sitzung 3957
- Protokoll1. Kammer: 237. Sitzung 3973
- Protokoll2. Kammer: 241. Sitzung 3985
- Protokoll2. Kammer: 242. Sitzung 3997
- Protokoll2. Kammer: 243. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 244. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 245. Sitzung 4069
- Protokoll1. Kammer: 239. Sitzung 4081
- Protokoll2. Kammer: 246. Sitzung 4097
- Protokoll2. Kammer: 247. Sitzung 4109
- Protokoll2. Kammer: 248. Sitzung 4133
- Protokoll2. Kammer: 249. Sitzung 4149
- Protokoll2. Kammer: 250. Sitzung 4161
- Protokoll2. Kammer: 251. Sitzung 4173
- Protokoll2. Kammer: 252. Sitzung 4185
- Protokoll2. Kammer: 253. Sitzung 4213
- Protokoll2. Kammer: 254. Sitzung 4229
- Protokoll2. Kammer: 255. Sitzung 4257
- Protokoll1. Kammer: 240. Sitzung 4269
- Protokoll2. Kammer: 258. Sitzung 4285
- Protokoll2. Kammer: 259. Sitzung 4297
- Protokoll2. Kammer: 260. Sitzung 4309
- Protokoll2. Kammer: 262. Sitzung 4321
- Protokoll2. Kammer: 264. Sitzung 4333
- Protokoll1. Kammer: 242. Sitzung 4345
- Protokoll2. Kammer: 267. Sitzung 4361
- Protokoll2. Kammer: 268. Sitzung 4373
- Protokoll1. Kammer: 243. Sitzung 4389
- Protokoll2. Kammer: 269. Sitzung 4401
- Protokoll2. Kammer: 272. Sitzung 4429
- Protokoll2. Kammer: 273. Sitzung 4441
- Protokoll2. Kammer: 274. Sitzung 4453
- Protokoll2. Kammer: 275. Sitzung 4469
- Protokoll2. Kammer: 277. Sitzung 4493
- Protokoll1. Kammer: 274. Sitzung 4517
- Protokoll2. Kammer: 278. Sitzung 4533
- Protokoll2. Kammer: 279. Sitzung 4545
- Protokoll2. Kammer: 280. Sitzung 4561
- Protokoll1. Kammer: 249. Sitzung 4589
- Protokoll2. Kammer: 281. Sitzung 4601
- Protokoll2. Kammer: 282. Sitzung 4617
- Protokoll2. Kammer: 283. Sitzung 4645
- Protokoll2. Kammer: 284. Sitzung 4657
- Protokoll2. Kammer: 285. Sitzung 4685
- Protokoll2. Kammer: 286. Sitzung 4697
- Protokoll2. Kammer: 287. Sitzung 4713
- Protokoll1. Kammer: 253. Sitzung 4725
- Protokoll1. Kammer: 254. Sitzung 4741
- Protokoll1. Kammer: 256. Sitzung 4765
- Protokoll2. Kammer: 290. Sitzung 4777
- Protokoll2. Kammer: 291.Sitzung 4789
- Protokoll2. Kammer: 292. Sitzung 4797
- Protokoll2. Kammer: 293. Sitzung 4809
- Protokoll1. Kammer: 260. Sitzung 4821
- Protokoll2. Kammer: 294. Sitzung 4833
- Protokoll1. Kammer: 261. Sitzung 4849
- Protokoll2. Kammer: 295. Sitzung 4861
- Protokoll1. Kammer: 262. Sitzung 4873
- Protokoll1. Kammer: 263. Sitzung 4889
- Protokoll2. Kammer: 297. Sitzung 4901
- Protokoll1. Kammer: 264. Sitzung 4913
- Protokoll2. Kammer: 298. Sitzung 4929
- Protokoll2. Kammer: 299. Sitzung 4941
- Protokoll1. Kammer: 266. Sitzung 4953
- Protokoll2. Kammer: 300. Sitzung 4969
- BandBand 1834,Mai/August 3633
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das Recht zu, die Concession zu verlangen, besitzt ek auch noch so, hohen Grad von Befähigung und Würdigkeit zu deren Em pfange. Ich glaube übrigens, daß die Verlesung des noch nicht ig,Vortrag gebrachten 2, Theils jener ministeriellen Mittheklung zu nichts führen würde. Refer.ent halt eine v oll ständige Mittheilung jener Zuschrift für unnöthig, da die Deputation ihr Gutachten haupt sächlich auf die gesetzlichen, nicht aber guf die von der Person entlehnten Gründe basirt habe. l 1). Deutlich: Es möchte wohl hier zunächst Alles dar auf ankommen, ob die Deputation die Zurückweisung der Be schwerdeschrist auf andere Gründ? als die, welche die Indivi dualität des Anbringers betreffen, gegründet hat. Dieß ist, wie wir vernommen haben, geschehen. Nur dann erst, wenn die Kammer diese Gründe nicht für hinreichend halt, mithin erst dann, wenn sich die Kammer über diese Frage,verneinend ent schieden haben wird, dürste cs nothwendig sein, auf die Gründe einzugehcn, deren gedacht worden ist. Mir erscheinen jene Gründe ganz ausreichend, da sie in den Gesetzen und dem Be griffe der Concession liegen. Bürgermeister Ritterstädt: Obgleich ich nicht in Abrede stellen will, daß denen, welche die erforderliche Befähigung und Würdigkeit zugleich in sich vereinigen, em Recht auf Erlangung der Concession wohl nicht streitig gemacht werden kann, so gehr doch dem Petenten die erforderliche Befähigung offenbar gänz lich ab. Fink erhielt im Jahr 1811, die erste Concession für Roßwein. Damals aber machte man an, diejenigen, welche sich, der Ausübung der Heilkunde widmen wollten, noch keine so gro ßen 'Ansprüche wie jetzt, in Folge spaterer Gesetze. Wenn nun auch Petent l8li für tüchtig befunden wurde, so kann man dessenungeachtet daraus noch nicht die Schlußfolge ziehen, daß ihm auch jetzt diese Tüchtigkeit noch beiwohn?. Ich glaube aber, man kann gerade das Gegentheil behaupten, denn Fink hat so wohl die erforderlichen Studien nicht absolvr'rt, als auch die ge setzmäßige Prüfung nicht bestanden, überdcm auch die Praxis mehrere Jahre nicht getrieben, so daß ihm nach alle dem natür lich Seiten der Regierung die erbetene, als ganz neu zü- betrach tende Concession nicht-ertheilt werden konnte. — Somit muß ich dem Schlußantrage der geehrten Deputation beitreten, über den die Kammer, meiner Ueberzcugung nach, auch sofort Ent schließung fassen kann. v. Carlo witz: Ich trete zwar dem geehrten Sprecher vor mir im Allgemeinen bei, allein durchaus muß ich jene? Meinung ! widersprechen, daß irgend Jemanden ein Recht a.ufCrlangung von Concessionen zustehe, wo deren Ertheilung gesetzlich von dem Ermessen der Regierung abhängt. - - , Prinz Johann: Dem stimme ich vollkommest bei, da in Fällen, wo Befähigung und Würdigkeit ein wirkliches Recht auf eine Concession ertheilen sollen, dieß ausdrücklich im Gesetze angegeben sein muß. Staatsminister v. Zezschwiß erklärt sich mit den beiden Sprechern vor ihm einverstanden. Concessionen würden über haupt nur erfordert, wenn besondere Gründe der Beschränkung eines Gewerbes, Vorlagen,, die, in der Regel in her besorgten Ueberfüllung eines Nahrungszweiges, oder in policeilichen Nück- sichten, da wo man besonder? persönliche Eigenschaften wünschen müsset zu suchen waren,.oder dann eintraten, wenn das städti sche Gewerbe eines Schutzes gegen die Ansiedelung zu vieler Ge werbsgenossen in der Nasse der Städte bedürfe. Hieraus gehe hervor, daß Befähigung und Würdigkeit noch kein unbedingtes Recht auf Erlangung einer Concession ertheilen könnten. O. G r oßma nn erklärt, daffer. sich durch Alles das, was bis jetzt gegen seine Auslassung gesprochen,.-nicht für widerlegt erachten könne. , , - . - - - > - Die Kammer faßt- nunmehr mit dO gegen 1 Stimme den Beschluß, sich so g leich über den vorliegenden Gegenstand zu entscheiden, und tritt hierauf ebenfalls mit- 30 gegen 1 Stimme dem Gutachten der Deputation b?i. Die Beschwerde soll mittelst Protocollextracts an die 2. Kammer gebracht werden. Man gelangt nunmehr zum dritten Gegenstände der heu tigen Tagesordnung, nämlich zum Bericht der 4. Deputation, eine, von den Waldbesitzern zu Wildettau und Wernesgrün, ein gereichte Petition um Wegfall der baaren Vergütung an die zum Forstschutz erbetene» Milftair- Commandos betr. . Referent in der Sache ist Bürgermeister G ottschald. Selbiger verliest den betreffenden Bericht. Die Deputation räth in ihrem'Gutachten der Kammer-an, sich dem jenseits ge faßten Beschlüsse anzuschließen, und somit für die uncntgeldüche Gewährung der zum Forstschütze wirklich not Hw endigen Militair-.Commandos im Allgememen zu intxrcediren, und über das zu diesem Zwecke beim Ministerr'o des Innern auszuwer- fende Disposirwnsguantum seiner Zeit das Gutachten der 2. Deputation zu vernehmen. . - Staatsminister v. Z e zschwi tz r Ich glaube kaum, daß der so eben, zur Berathung vorliegende Gegenstand durch die in der 2. Kammer erfolgte Bewilligung eines Dispösitionsguanti von 5000 Thlr. als ganz erledigt zu betrachten seinmöchte. Dreierlei Zweck? können es sein, zu welchen -militäirische Commandos erforderlich werden. ' Gilt cs die Verfolgung rein militarrischer Zwecke, so muß man den zu machenden Aufwand aus dem Mi- litairbudjet bestreiten. Erheischen aber landespoliceiliche Nück- ! sichten die Aufstellung von Mlitaircommandos,-so wird dem Ministerio des Innern-gMU vorgelegt, wie viel Soldaten von der präsenten Mannschaft irgend entbehrt werden können, und diese werden zür .Disposition gestellt. Reichen sie aber nicht zu, und müssen die Bmrlaubungenvermindert werden, so ist na türlich auch das Militairbudjet nicht mehr ausreichend, und der Aufwand wird nach einer genauen Berechnung vom Mmi- sterio des Innern getragen. Sollest endlich auch noch Mili- taircommandos zur Verfolgung von Privatzwxcken' und zwar unentgelolich abgegeben werden, sofort es nur von den Privaten verlangt wird, so möchte wohl kaum das Zehnfache des in der 2. Kammer bewilligten Dispösttionsguanti von 5000 Thlr. hin reichend und mau muß die Sache wohl nur auf solche Fälle be schränken , in welchen die Holzdiebereim in offne Gewalt aus-
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