Delete Search...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Mai/August
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Mai/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028215Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028215Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028215Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 243. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-07-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Mai/August 3633
- Protokoll2. Kammer: 224. Sitzung 3633
- Protokoll2. Kammer: 225. Sitzung 3661
- Protokoll2. Kammer: 226. Sitzung 3673
- Protokoll2. Kammer: 227. Sitzung 3685
- Protokoll2. Kammer: 228. Sitzung 3713
- Protokoll2. Kammer: 229. Sitzung 3725
- Protokoll1. Kammer: 229. Sitzung 3761
- Protokoll2. Kammer: 231. Sitzung 3777
- Protokoll2. Kammer: 232. Sitzung 3801
- Protokoll1. Kammer: 231. Sitzung (Beschluß) 3825
- Protokoll2. Kammer: 233. Sitzung 3833
- Protokoll2. Kammer: 234. Sitzung 3845
- Protokoll1. Kammer: 232. Sitzung 3857
- Protokoll2. Kammer: 236. Sitzung 3869
- Protokoll1. Kammer: 233. Sitzung 3881
- Protokoll2. Kammer: 237. Sitzung 3889
- Protokoll1. Kammer: 234. Sitzung 3905
- Protokoll2. Kammer: 238. Sitzung 3917
- Protokoll1. Kammer: 235. Sitzung 3929
- Protokoll1. Kammer: 236. Sitzung 3945
- Protokoll2. Kammer: 240. Sitzung 3957
- Protokoll1. Kammer: 237. Sitzung 3973
- Protokoll2. Kammer: 241. Sitzung 3985
- Protokoll2. Kammer: 242. Sitzung 3997
- Protokoll2. Kammer: 243. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 244. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 245. Sitzung 4069
- Protokoll1. Kammer: 239. Sitzung 4081
- Protokoll2. Kammer: 246. Sitzung 4097
- Protokoll2. Kammer: 247. Sitzung 4109
- Protokoll2. Kammer: 248. Sitzung 4133
- Protokoll2. Kammer: 249. Sitzung 4149
- Protokoll2. Kammer: 250. Sitzung 4161
- Protokoll2. Kammer: 251. Sitzung 4173
- Protokoll2. Kammer: 252. Sitzung 4185
- Protokoll2. Kammer: 253. Sitzung 4213
- Protokoll2. Kammer: 254. Sitzung 4229
- Protokoll2. Kammer: 255. Sitzung 4257
- Protokoll1. Kammer: 240. Sitzung 4269
- Protokoll2. Kammer: 258. Sitzung 4285
- Protokoll2. Kammer: 259. Sitzung 4297
- Protokoll2. Kammer: 260. Sitzung 4309
- Protokoll2. Kammer: 262. Sitzung 4321
- Protokoll2. Kammer: 264. Sitzung 4333
- Protokoll1. Kammer: 242. Sitzung 4345
- Protokoll2. Kammer: 267. Sitzung 4361
- Protokoll2. Kammer: 268. Sitzung 4373
- Protokoll1. Kammer: 243. Sitzung 4389
- Protokoll2. Kammer: 269. Sitzung 4401
- Protokoll2. Kammer: 272. Sitzung 4429
- Protokoll2. Kammer: 273. Sitzung 4441
- Protokoll2. Kammer: 274. Sitzung 4453
- Protokoll2. Kammer: 275. Sitzung 4469
- Protokoll2. Kammer: 277. Sitzung 4493
- Protokoll1. Kammer: 274. Sitzung 4517
- Protokoll2. Kammer: 278. Sitzung 4533
- Protokoll2. Kammer: 279. Sitzung 4545
- Protokoll2. Kammer: 280. Sitzung 4561
- Protokoll1. Kammer: 249. Sitzung 4589
- Protokoll2. Kammer: 281. Sitzung 4601
- Protokoll2. Kammer: 282. Sitzung 4617
- Protokoll2. Kammer: 283. Sitzung 4645
- Protokoll2. Kammer: 284. Sitzung 4657
- Protokoll2. Kammer: 285. Sitzung 4685
- Protokoll2. Kammer: 286. Sitzung 4697
- Protokoll2. Kammer: 287. Sitzung 4713
- Protokoll1. Kammer: 253. Sitzung 4725
- Protokoll1. Kammer: 254. Sitzung 4741
- Protokoll1. Kammer: 256. Sitzung 4765
- Protokoll2. Kammer: 290. Sitzung 4777
- Protokoll2. Kammer: 291.Sitzung 4789
- Protokoll2. Kammer: 292. Sitzung 4797
- Protokoll2. Kammer: 293. Sitzung 4809
- Protokoll1. Kammer: 260. Sitzung 4821
- Protokoll2. Kammer: 294. Sitzung 4833
- Protokoll1. Kammer: 261. Sitzung 4849
- Protokoll2. Kammer: 295. Sitzung 4861
- Protokoll1. Kammer: 262. Sitzung 4873
- Protokoll1. Kammer: 263. Sitzung 4889
- Protokoll2. Kammer: 297. Sitzung 4901
- Protokoll1. Kammer: 264. Sitzung 4913
- Protokoll2. Kammer: 298. Sitzung 4929
- Protokoll2. Kammer: 299. Sitzung 4941
- Protokoll1. Kammer: 266. Sitzung 4953
- Protokoll2. Kammer: 300. Sitzung 4969
- BandBand 1834,Mai/August 3633
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
In der auf die Verwendung -er Petenten bei dem hohen Gcneralcommando um die Wiederherstellung der 6. Compagnie erlassenen Ordre ist in der Hauptsache nur die Entschließung , daß es aus der von der Majorität des Communalgarden-Ausschusses angegebenen Gründen: „bei der Auflösung der 6. Compagnie sein Bewenden habe", ausgesprochen und angeordnet worden, den Bittstellern zu eröffnen, wie dieser Beschluß 1) für die einzelnen Mitglieder keineswegs als Strafe, vielmehr als eine durch die Umstände gebotene administrative Maßregel zu betrack ten sei, welche 2) hier um so mehr angemessen sei, als es sich um Wieder herstellung einer von der gesetzlichen Vorschrift gestatteten Aus nahme handele , wozu kein ausreichender Grund vorhanden sei, sie daher 3) nunmehr sich zu erklären hatten , ob sic in eine der an dern freiwilligen Communalgarden-Compagnien, dafern diesel ben nicht bereits vollzählich seien, oder in ihre Districts-Compag- nien, treten wollten, und endlich 4) bliebe ihnen nachgelassen, auf Bekanntmachung der über sie gefällten Erkenntnisse in den öffent lichen Blattern anzutragen. Nachdem hierauf die Petenten kn der bei den Ministerien des Innern und der Justiz ekngercichten Vorstellung, wovon sub 6. Abschrift vorliegt, die erkannte Suspension der 6. Compagnie durch den Commandanten als null und nichtig, rechts- und ord nungswidrig und eben so die später erkannte Cassation derselben, weil nirgends im Gesetze die Strafe der ignominipsen Cassation angcdroht sei, als ungesetzlich darzustellen sich bemüht und die Nothwendigkeit einer Revision derActen zu zeigen gesucht hatten; so wurden dieselben darauf in folgender Weise abfällig beschieden; „ Wenn dieselben die gedachte Angelegenheit in ihren Ein gaben als eine Justizsache- darzusteÜLn gesucht, undsich an das Ministerium derJustiz wegen verlangter Annullirung der in Frage stehenden Verfügung der Commission verwendet haben, so ist die ses Verlangen darum unstatthaft, weil das Ministerium derJustiz in dieser Angelegenheit keineswegs als competent angesehen wer den kann. Die Auflösung der 6ten Compagnie erscheint nach der Bekanntmachung der Königs. Commission vom 6. Scplbr. ISA und nach-der Ordre des General-Commando's der Communal- garden vom 10. März 1832 nicht als eine die einzelnen Mitglieder der Compagnie treffende Strafe, indem den einzelnen die Recht fertigung'wegen ihres Verhaltens bei den vorgefallenen tumultua- rischen Auftritten und die öffentliche Bekanntmachung dieser Rechtfertigung ausdrücklich Vorbehalten worden ist, sondern als eine'disciplinarische Maßregel gegen die Compagnie als Gesammt- heit, welche zu einer Beschwerde über eine Rechtsverletzung über haupt nicht, und in vorliegendem Faste um so weniger Veranlas sung geben kann, da den einzelnen Mitgliedern ein erworbenes Recht, in einer Compagnie vereinigt zu bleiben, nicht zustand, viel mehr nach Vorschrift des §. 12. des Regulativs für Errichtung der Communalgarden, vom 29. November 1830 eine Ausnahme von dem allgemeinen chei Bildung der Compagnien zu beobach tenden Principe, wse solche bei Errichtung der 6ten Compagnie stattgefunden, nur unter ganz spcciellcn und solche hinreichend mvtivirenden Umständen zulässig und durchaus von der Geneh migung des General-Commandanten abhängig ist, mithin auch diesem allein die Beürtheilung Zustehon muß, ob veränderte Um stände eine solche Ausnahme noch ferner als zulässig erscheinen lassen. Dagegen haben zwar die Beschwerdeführer in ihrer Vor stellung zugleich den Schutz des Ministcrii des Innern gegen die Maßregel derAuflösung jenxr Compagnie, als einer vermeintlichen Verletzung der Verfassung in Anspruch genommen; eine solch? wäre jedoch nur denkbar, wenn dadurch Rechte verletzt worden wären, welche durch die Verfassungsurkunde garantirt worden - sind. Daß das letztere aber nicht der Fall und hierbei von erwor benen Rechten weder der ganzen Compagnie, noch der einzelnen Mitglieder, nicht -je Frage sei, ist schon vorstehend bemerklich ge macht worden, Das Ministerium des Innern hat daher bloß zu erwägen gehabt, ob die von -tr Commission verfügte Auf lösung der gedachten Compagnie als administrative und discipli- nqrische Maßregel durch die Umstande als nolhwendig sich recht fertige,- und , ob der Antrag auf Wiedervereinigung derselben auf zureichenden , nach den über das Institut der Communalgarden überhaupt vorhandenen gesetzlichen Vorschriften zu bemessenden Gründen beruhe? — In ersterer Beziehung ist aus den ergange nen Acten, und aus dem Zusammenhangs der über die fragliche Begebenheit von den Beschwerdeführern selbst gelieferten Dar stellung unverkennbar zu entnehmen, daß Heils schon vor den tu- mulkuarischen Auftritten des 30. August in der gedachten 6ten Compagnie sich ein Geist des Eigenwillens gezeigt, thekls ihr Be nehmen am Abende des gedachten Tages sich zum mindesten zwei deutig bewiesen habe. Beide Erfahrungen sind aber, wenn auch die Ursache davon nur einem Theile der zu gedachter Compagnie gehörigen Individuen beizumessen gewesen,, um deswillen als hin reichender Bewegungsgrund zu ihrer Auflösung anzuerkennen, weil die Compagnie im Ganzen dadurch, als Organ zu Aufrecht haltung der öffentlichen Ruhe undOrdnung, den gänzlichen Man gel innerer Zuverlässigkeit att den Tag gelegt, und zugleich die Voraussetzung aufgehoben hatte, unter welcher das Fortbestehen derselben, als Ausnahme von der Vorschrift des obgedachten Re gulativs Z. 12. durch Ordre vom 5. December 1830 genehmigt worden war. Die Wiedervereinigung derselben würde endlich, wenn sie auch für statthaft anzusehen wäre, an und für sich als Dienst- und Commandosache lediglich von dem -Beschlüsse des Gcneralcommando derCommunalgarden abhängig fein; nachdem aber von letzterm diesfalls bereits abfällige Resolution ertheilt worden ist, so kann das Ministerium des Innern zu einer Abän derung der letztem um so weniger Veranlassung geben, da die all gemeine gesetzliche Einrichtung des Instituts die Wiederherstellung einer früher zwar vergünstigten, aber bereits aufgehobenen Aus nahme von obgedachtcm §. 12. und die Erneuerung einer Präro gative, worauf die Beschwerdeführer kein Recht haben, keines wegs rathsam macht, und die einzelnen durch den Erfolg der an gestellten Untersuchung wegen ihres persönlichen Verhaltens ge rechtfertigten ehemaligen Mitglieder der gedachten Compagnie, dieser Wiederherstellung der letztem, zur Bedeckung ihrer Ehre u. ihres'guten Rufs nicht bedürfen, indem der letztere Zweck durch die ihnen nachgelassene öffentliche Bekanntmachung der sie frei sprechenden Erkenntnisse des Ausschusses vollständig erreicht wer den kann. Aus diesen Gründen hat es bei den bereits bekannt ge machten frühem abschlaglichen Resolutionen ferner zu bewenden." Die nochmalige, bereitswhen erwähnte, an beide hochgcdachte Ministerien gerichtete.sehr umfängliche Vorstellung, tzWn Haupt momente bereits im Eingänge mit angedeutet worden sind, und welche unter dem Buchstaben E. abschriftlich mit vorliegt^ hatte die Resolution zur Folge: „daß, den Bittstellern bereits m dem ihnen ertheilten (so eben resrrirten) Bescheide die Gründe, weshalb dem von ihnen angebrachten Suchen nicht Statt zu geben sch und weshalb insbesondere die Competxnz des Justizministerii nicht eintrete, mitgethciit worden seren, und daß es nicht in der Stellung der Ministerien liege, diese Gründe nochmals gegen die von ihnen versuchten Einwendungen zu rechtfertigen, und einen weitern Schristenwechsel hierüber eintreten zu lassen; es habe daher bei der frühem Resolution zu bewenden," In diesem Stande brach ten nun die Beschwerdeführer djeseÄngelegenheit vor die Stände versammlung. Die vierte Deputation hat nun in Gemäßheit des ihr gewordenen Auftrags diese Neclsmation einer sorgfältigen Prüfung unterworfen. Sie hat die Gründe, welche für und wi der das Gesuch derPetenten sprechen, genau erwogen, Sie konnte nun auch, da diese Gründe von ihr in vorstehender Relation aus führlich mit dargestellt worden, bei ihrem abzugebenden Gutachten sich darauf beschränken, nm im Allgemeinen sich zu erklären, welche Gründe ihr-die überwiegenden erscheinen und daß sie nach
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview